Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 62. β) Das Gemeindeabgabenwesen in den neuerworbenen Landesteilen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 61. α) Das Gemeindeabgabenwesen im alten preußischen Staat.
  • §. 62. β) Das Gemeindeabgabenwesen in den neuerworbenen Landesteilen.
  • §. 63. γ) Die Reform des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

230 Zweiter Abschnitt. (F. 62.) 
F. 62. 
8) Das Gemeindeabgabenwesen in den neuerworbenen Landesteilen. 
So lagen die Verhältnisse, als im Jahre 1867 eine Menge neuer Rechtsgebiete, 
jedes mit einem besonderen Gemeindesteuersystem, dem Staate einverleibt wurde. Für 
die Stadt Frankfurt a. M. und für die Städte Schleswig-Holsteins wurde durch 
die Städteordnungen v. 25. März 1867 und v. 14. April 1869 das Abgabensystem 
der Städteordnung von 1853, für die Landgemeinden Schleswig-Holsteins wurden 
durch die Verordnung v. 22. Sept. 1867 (G. S., S. 1603) die unvollkommenen Normen 
des Gesetzes v. 14. April 1856 eingeführt 1, und endlich wurde durch eine Verordnung 
v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648) die Besteuerung der Beamten und Militärpersonen 
im Anschluß an das in den alten Provinzen geltende Recht einheitlich geregelt. Im 
übrigen beließ man es bei dem bestehenden Rechte. 
In Hannover hatte dieses eine überaus dürftige Kodifikation in den beiden 
Gemeindeverfassungsgesetzen empfangen.) Beide regeln eingehender nur die Befreiungen 
von den Gemeindeabgaben, alles übrige überlassen sie dem Ortsstatute und begnügen 
sich mit der Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Die Städteordnung bestimmt, daß alle 
Mitglieder der Stadtgemeinde zu den städtischen Lasten, zur Leistung von Diensten da- 
gegen nur in dringenden Fällen heranzuziehen sind, und daß die Forensen bloß an den 
dem Grundeigentum auferlegten Leistungen teilnehmen. Die Landgemeindeordnung ver- 
weist prinzipaliter auf den bestehenden Beitragsfuß. Besteht ein solcher nicht oder werden 
Abänderungen des bestehenden von der Gemeinde oder auf Antrag einzelner Gemeinde- 
glieder von der Aufsichtsbehörde beschlossen, so ist er sowohl für Steuern wie für 
Dienste, abgesehen von einigen Vergünstigungen für größere Güter, unbebaute Besitzungen, 
Angestellte und kleine Gewerbtreibende, nach den direkten Staatssteuern zu bestimmen, 
jedoch unter gleichzeitiger Berücksichtigung des besonderen Interesses, welches einzelne 
Mitglieder oder Klassen von Mitgliedern an den Zwecken der betreffenden Auflagen 
haben. Neue Konsumtions= oder Gewerbeabgaben sollen nicht eingeführt werden. Von 
den Forensen sind die Ausmärker, d. h. diejenigen, welche im Gemeindebezirke nur ein 
unbebautes Grundstück besitzen, nur realsteuerpflichtig, die anderen, d. h. diejenigen, welche 
ein Gut oder ein Wohnhaus im Gemeindebezirke besitzen, gelten dagegen als Gemeinde- 
mitglieder und sind gleich diesen auch zu den Personalabgaben heranzuziehen. Betreffs 
der juristischen Personen enthalten beide Gemeindegesetze keine Vorschriften. In den 
Landgemeinden ließ man sie demgemäß auch steuerfrei, in den Städten zog man wenigstens 
einige von ihnen heran, indem man die Bestimmung der Städteordnung, nach welcher 
für gewerbliche Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit der zu bestellende verantwort- 
liche Geschäfts= oder Werkführer zur Gewinnung des Bürgerrechts verpflichtet ist, dahin 
interpretierte, daß auch eine Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft in der Person 
dieses Geschäfts- oder Werkführers zulässig sei.3 Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
war erforderlich zur Einführung neuer wie zur Anderung bestehender Gemeindeabgaben 
und Leistungen." 
Im Gebiete des ehemaligen Kurfürstentums Hessen bestimmte sich das Gemeinde- 
abgabenrecht in Stadt= und Landgemeinden gleichmäßig nach der Gemeindeordnung v. 
23. Okt. 1834. Diese verweist die Gemeinden betreffs der Aufbringung ihres Finanz= 
bedarfes, soweit dieser nicht aus den privaten Einkünften des Gemeindevermögens be- 
stritten werden kann, zunächst auf Verbrauchsauflagen. Erst, wenn der Ertrag dieser 
  
1 Für die Erhebung der Hundesteuer blieben 2 St. O. hann., §§. 13—16; L. G. O. hann., 
in Frankfurt a. M. das Ges. v. 9. Juli 1839, in S#. 64—67; M. Bek. zur L. G. O., §8. 47—56. 
Schleswig-Holstein die Patente v. 20. März 3 Struztz, Kommunalverbände, S. 61, Z.2; 
1807 und v. 24. Mai 1834 bestehen; letztere O. V. G., Entsch. v. 16. Nov. 1886 im Pr. Verw. 
bezogen sich nur auf die Städte, in den Land- Bl., VIII, S. 161. 
gemeinden war eine Hundesteuer nicht wläsfi- St. O. hann., §. 129, Abs. 2, Z. 3; L. G. O., 
Vgl. Strutz, Kommunalverbände, S. 89 u. 98.] §. 42, Abs. 1, Z. 6 u. 7.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment