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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 63. γ) Die Reform des Gemeindeabgabenwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 61. α) Das Gemeindeabgabenwesen im alten preußischen Staat.
  • §. 62. β) Das Gemeindeabgabenwesen in den neuerworbenen Landesteilen.
  • §. 63. γ) Die Reform des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

232 Zweiter Abschnitt. (F. 63.) 
F. 63. 
J) Die Reform des Gemeindeabgabenwesens. 
Nur in großen Zügen sind im Vorangehenden die einzelnen in der preußischen 
Monarchie um 1867 geltenden Gemeindesteuersysteme skizziert, aber dies genügt 
schon, um sich ein Bild von den damaligen Verhältnissen zu machen. Nicht genug, 
daß, wie es heute leider noch bezüglich des Verfassungsrechts der Gemeinden der Fall 
ist, ihr Besteuerungsrecht formell in einer Menge von Gesetzen geregelt war, auch 
materiell war dasselbe in den einzelnen Rechtsgebieten zum Teil auf ganz verschiedenen 
Grundsätzen aufgebaut. In dem einen wurden die direkten Steuern, in dem anderen 
die indirekten als das Reguläre betrachtet; in dem einen wurden Zuschläge zur Staats- 
steuer, in dem anderen besondere Gemeindesteuern bevorzugt; nirgends war ein Verhält- 
nis angegeben, in welchem die Gemeinden die einzelnen Steuerarten für ihre Zwecke 
dienstbar zu machen hatten, sie konnten kommunale Einkommensteuer in Form von Zu- 
schlägen oder selbständig erheben, ohne gleichzeitig die Realsteuern heranzuziehen, und 
umgekehrt. Die meisten Gemeindeverfassungsgesetze, besonders die der neuerworbenen 
Gebietsteile, waren in ihren Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen überdies so 
lückenhaft, unbestimmt und unklar, daß sie der Willkür der einzelnen Gemeinden völlig 
freien Spielraum ließen. Ein wirkliches Abgabensystem galt daher, abgesehen von den 
größeren Städten, nur in den wenigsten Gemeinden. Willkürlich und prinziplos wurden 
selbständige Gemeindesteuern und Zuschläge bald zu dieser, bald zu jener Staatssteuer 
erhoben, diejenige, welche am meisten einbrachte, wurde am stärksten herangezogen, die 
wenig einträgliche völlig freigelassen. 
Die Reformbedürftigkeit dieser Zustände lag auf der Hand, und es ist kein Wunder, 
daß das Gemeindeabgabenwesen, um welches bis dahin weder die Theorie noch die 
praktische Politik sich gekümmert hatte, um die Mitte der sechziger Jahre zur „brennenden 
Frage“ erhoben wurde. Nachdem zunächst Männer der Wissenschaft, besonders Anhänger 
der sogen. Freihandelsschule, die allgemeine Aufmerksamkeit auf dieses Gebiet gelenkt 
hatten, begann man auch in volkswirtschaftlichen Kongressen und in den parlamentarischen 
Verhandlungen sich mit der Gemeindesteuerfrage zu beschäftigen 1; die Beratungen des 
Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz, der Kreisordnung, des Gesetzes über 
die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer und der Provinzialordnung boten hierzu 
reichlich Gelegenheit.? Der erste praktische Erfolg aller dieser Erörterungen, bei denen es 
sich wesentlich um die Frage drehte, ob man das Kommunalabgabenwesen auf Grund 
des bestehenden Staatssteuersystems reformieren könne, oder ob man, wie es zuerst von 
der Freihandelsschule gefordert war, dem Staate die Realsteuern entziehen und sie den 
Gemeinden überweisen müsse, war ein Gesetzentwurf über die Kommunalbesteuerung, 
welcher im Jahre 1876 von der Regierung auf Anregung des Abgeordnetenhauses auf- 
gestellt wurde. Derselbe wurde, nachdem er zahlreichen Behörden zur Begutachtung zu- 
gegangen war, auch der Offentlichkeit übergeben, wo er lebhafte Diskussionen hervorrief, 
aber weiter zu keiner Bedeutung gelangte. Nicht viel weiter gedieh ein zweiter Ent- 
wurf, welchen die Regierung im Jahre 1877 dem Landtage zur verfassungsmäßigen 
Beschlußnahme vorlegte, und welcher das Kommunalabgabenwesen im Anschlusse an das 
bestehende System der Staatssteuern für den Umfang der ganzen Monarchie — mit 
Ausschluß der ein eigentümliches Staatssteuersystem habenden Hohenzollernschen 
Lande — einheitlich regeln wollte.3 Über diesen Entwurf wurde von der damit beauf- 
tragten Kommission ein Bericht erstattet“, er gelangte jedoch nicht zur Beratung im Land- 
  
  
— — — — — — - — — — — —— — — — —— — 
überlassen. In Nassau waren nach einer Vog. seinem Kommentar des Kommunalabgabengesetzes 
v. 24. Okt. 1864 alle Gemeinden zur Erbebung mit. 
der Hundesteuer verpflichtet. à* Adickes, S. 14—28. 
1 Den wichtigsten Inbalt aller dieser Ver- 3 Drucks. des A. H., Nr. 72. 
bandlungen teilt Adickes in der Einleitung zu * Drucks. des A. H., Nr. 206.
	        

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