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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Gebühren und Beiträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 67. γ) Die Beiträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • §. 65. α) Die Gebühren.
  • §. 66. β) Die Bürgerrechtsgelder, Einkaufsgelder und Kurtaxen.
  • §. 67. γ) Die Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

262 Zweiter Abschnitt. 
(8. 68.) 
Verhältnis des §. 10 des Kommunalabgabengesetzes zu §. 20, Abs. 2 desselben. Können 
steuerliche Mehr= oder Minderbelastungen in Fällen eintreten, in welchen die Voraus- 
setzungen für die Erhebung von Beiträgen nach dem Gesetz v. 2. Juli 1875 gegeben 
sind? Dies ist anzunehmen. Aus den Worten des §. 20, Abs. 2: „und werden Bei- 
träge nach §. 9 und §. 10 nicht erhoben“, ist zu folgern, daß die Gemeinden in solchen 
Fällen entweder von der Vorschrift des §. 10 oder von der des §. 20, Abs. 2 Gebrauch 
machen, d. h. entweder nur die Anlieger gemäß 8. 15 des Gesetzes von 1875 zu Bei- 
trägen heranziehen oder alle nach §. 20, Abs. 2 pflichtigen Personen steuerlich mehr 
belasten können. Wählen sie das erstere, so dürfen steuerliche Mehrbelastungen wegen 
derselben Veranstaltung nicht mehr stattfinden, auch selbst Nichtanlieger können durch 
solche nicht herangezogen werden, denn §. 20 schließt jede steuerliche Mehrbelastung 
unbedingt da aus, wo Beiträge nach 8. 9 oder §. 101 erhoben werden. 
VI. Die Beiträge sind beitreibbar im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe 
der Verordnung v. 7. Sept. 1879 (G. S., S. 591). Betreffs der Rechtsmittel, der 
Nachforderungen und der Verjährungen vgl. unten §§. 88 und 89. 
d) Die Steuern. 
. S. 68. 
a) Allgemeine Vorschriften.] 
I. Steuern sind Abgaben, welche die Gemeinde kraft der ihr gesetzlich übertragenen 
Finanzgewalt von den dieser unterworfenen Personen und Gegenständen erhebt, ohne 
ihrerseits eine besondere Gegenleistung dafür zu gewähren. 
II. Der Besteuerungsgewalt der Gemeinde unterliegen Personen, Vermögens- 
objekte und Handlungen, und zwar, entsprechend der örtlichen Beschränkung aller Gemeinde- 
gewalt auf ihr Territorium, nur Personen, welche im Gemeindebezirke wohnen oder sich 
aufhalten, nur Vermögensobjekte, welche, wie dies bei den unbeweglichen und gewissen 
ihnen gleichgestellten Gütern der Fall ist, sich dauernd in dem Gemeindebezirke befinden, 
und nur Handlungen, welche im Gemeindebezirke vorgenommen werden oder sich auf 
in ihm belegene Objekte beziehen. Zu den Personen sind nicht nur die physischen, 
sondern auch die juristischen Körperschaften und Anstalten, und gewisse genossenschaftliche 
Verbände zu rechnen. - 
III. Die Gemeindesteuern teilt man ebenso wie die Staatssteuern in direkte und 
indirekte. Diese Einteilung, welcher bald die beabsichtigte oder mutmaßliche Einwirkung 
auf die Steuerzahler, bald das Verfahren bei Erhebung der Steuern zu Grunde gelegt 
wird, hat lediglich eine finanzwissenschaftliche, aber keine rechtliche Bedeutung. Rechtlich 
ist jede Steuer eine direkte. Die Träger der Finanzgewalt, Staat und Gemeinde, haben 
es stets direkt mit dem zur Zahlung der Steuer rechtlich Verpflichteten zu thun, mag 
er die Steuer hinterher abwälzen können oder nicht. „Die Vorgänge, welche eine 
Steuer finanzwissenschaftlich zur indirekten machen, liegen auf dem Gebiete des bürger- 
  
1 Das Ges. stellt die Straßenbaubeiträge aus 
§. 10 also den gewöhnlichen Beiträgen aus 8. 9 
vollkommen gleich, und doch weichen sie in 
wesentlichen Beziehungen von einander ab. Für 
die Erhebung der Beiträge aus §. 9 ist es Voraus- 
setzung, daß der Anlieger einen Vorteil aus der 
Straßenanlage bat (diese Voraussetzung ist diesen 
Beiträgen gemeinschaftlich mit den Medbrbe- 
lastungen des §. 20), ob er an der Straße baut, 
ist gleichgültig. Zu Beiträgen aus §. 10 kann 
dagegen nur der an der Straße Bauende ver- 
pflichtet werden, dieser aber ohne Rücksicht darauf, 
ob ihm die Anlage einen besonderen Vorteil 
gewährt oder nicht. Die Beiträge aus §. 9 
  
werden ferner nach dem Vorteil, der dem ein- 
zelnen Pflichtigen aus der Anlage erwächst, die 
Beiträge aus §. 10 dagegen nach rein äußeren 
Merkmalen bemessen. Im übrigen steben sich 
jetzt allerdings beide Arten von Beiträgen gleich. 
Auch die Beiträge aus §. 10 sind Gemeinde- 
abgaben und unterliegen binsichtlich der Rechts- 
mittel, Nachforderung, Verjährung, Kosten und 
Zwangsvollstreckung den Vorschriften des K. A.G. 
Adickes, S. 307, Anm. 6, u. S. 308, Anm. 8; 
Friedrichs, S. 154, Anm. 10d, letzter Satz. 
* Vgl. oben S. 240 u. 259. 
2 Leidig, S. 230—235.
	        

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