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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 71. αα) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • §. 71. αα) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes.
  • §. 72. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 73. γγ) Die Bauplatzsteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

274 Zweiter Abschnitt. (8. 72.) 
waren. Insbesondere finden auch dieselben Rechtsmittel gegen die Veranlagung statt, 
welche bisher gegen die Heranziehung zu den entsprechenden Staatssteuern offen standen. 
Der Kreis der Veranlagungen hat sich jedoch für die Staatsbehörden erweitert, indem 
sie jetzt auch alle diejenigen Grundstücke zu veranlagen haben, welche von der betreffenden 
Staatssteuer frei waren, der Kommunalsteuerpflicht aber gemäß den Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes unterworfen sind.1 
S. 72. 
88) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben. 
1. Den Steuern vom Grundbesitz sind alle in der Gemeinde belegenen bebauten 
und unbebauten Grundstücke unterworfen, gleichgültig ist es, in wessen Eigentum oder 
Besitz sie sich befinden?; physische Personen wie Verbandspersonen sind ohne Rücksicht 
auf ihre sonstige Steuerpflichtigkeit zur Entrichtung der auf ihren Grundstücken ruhenden 
Kommunalabgaben verpflichtet. 
II. Eine Befreiung von diesen Abgaben genießen nur diejenigen Grundstücke, für 
welche sie durch Gesetz oder besondere Rechtstitel ausdrücklich begründet ist. 
Soweit 
dies aber geschehen ist, sind sie befreit sowohl von den besonderen Grundsteuern wie 
von den Zuschlägen. 
1) Auf Grund gesetzlicher Vorschrift sind steuerfrei“: 
a) die königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume 
und Gärten; 
b) die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder 
Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, 
einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, 
sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird; 
T) die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, 
Kommunalsteuerfreiheit zustand ; 
soweit ihnen beim Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 
  
1 K. A. G., §. 26; Ausf. Anw., Art. 17, Z. 2; 
Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., 85. 3 u. 4. 
Auch Exterritoriale sind von ihrem Grund- 
besitz in der Gemeinde steuerpflichtig. Steuer- 
frei sind nur die unter II, b genannten, dem 
fremden Staate gehörigen, den Zwecken der 
Gesandtschaft dienenden Gebäude. G. Meyer, 
Verw. R., II, S. 295. 
2 Grundsteuerpflichtig sind auch diejenigen 
Verbandspersonen, welche zur Gemeindeein- 
kommensteuer nicht herangezogen werden können, 
so besonders offene Handebgesellschaften, einfache 
Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, welche Grundstücke in 
der Gemeinde besitzen. Nöll, S. 53, Anm. 2; 
Adickes, S. 333, Anm. 2. Ist ein Grundstück 
verpachtet, so ist zur Zahlung der Grundsteuer 
der Gemeinde gegenüber nicht der Pächter, son- 
dern der Eigentümer verpflichtet. O. V. G., 
II, S. 89. 
)1 K. A. G., §. 24, und Ausf. Anw., Art. 16. 
Vgl. auch die Zusatzbestimmungen v. 6. März 
1894 zu den Geschäftsanweisungen für die Ka- 
tasterverwaltung, abgedr. bei Strutz, Ges. w. 
Aufheb. dir. Staatsst., 2. Aufl., S. 52 ff. 
5 über die Begriffe: Geistliche, Kirchendiener 
und Elementarlehrer vgl. unten S. 288ff., Anm. 5. 
Was den z. Z. der Emanation des K. . G. be- 
stehenden Rechtszustand anlangt, so sind nach 
  
diesem die Grundstücke der Geistlichen, Kirchen- 
diener und Elementarlehrer, einschließlich der 
darauf befindlichen Gebäude (O. B. G., VIII, 
S. 23), ohne Einschränkung, von kommunalen 
Grundsteuern befreit in den östlichen Provin- 
zen, in Westfalen, Schleswig-Holstein, 
Frankfurt a. M. und in den Städten des Reg.“ 
Bez. Wiesbaden, in welchen die St. O. wiesb. 
eingeführt ist: St. O. ö. u. w., §. 4, Abs. 6; 
schlesw. holst., 8§. 24. L. G. O. ö. u. schlesw.“ 
holst., 8. 26 (all os den Schlußsatz in die- 
sem 8. der L. O. schlesw.- holst. und dazu 
die Anm. Kiul v. —8 Ergzbd. J 
Schlesw. Lok.. S. 15); w., S. 64. St. 
wiesb., s. 4 Abl. 6; frkf., §. 12. In Ers. 
provinz sind Dienstgrundstücke und Dienst- 
wohnungen der Geistlichen und Elementarschul- 
lehrer ebenfalls obne weiteres befreit, Dienst- 
grundstücke der Kirchendiener dagegen nur, wenn 
ihnen diese Befreiung bereits z. Z. der Verkün- 
digung der Ermeindeordnung v. 11. März 1850 
zustand. St. O. rh., §. 4, Abs. 6; L. G. O. rb., 
§. 29, Abs. 2, und Gef. v. 15. Mai 1856, 
Art. i0. In Hannover find Dienstwohnungen 
überhaupt nicht, Dienstgrundstücke der Geistlichen, 
Kirchendiener und Elementarlebrer nur insoweit 
steuerfrei, als sie es schon vor dem bann. Verf. 
Ges. v. 5. Sept. 1848 waren oder es durch das 
Spezialgesetz, betr. die Heranziehung der Geist-
	        

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