Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 72. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • §. 71. αα) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes.
  • §. 72. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 73. γγ) Die Bauplatzsteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. 
(§5. 72.) 275 
d) die dem Reiche 1, dem preußischen Staate, den Provinzen, den Kreisen, den 
Gemeinden und anderen kommnnalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, 
sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind?; 
e) die Brücken, Kunststraßen, Schienenwege und Eisenbahnen, sowie die schiffbaren 
Kanäle 2, welche mit staatlicher Genehmigung zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; 
f) die Deichanlagen der Deichverbände, die im öffentlichen Interesse staatlich unter 
Schau gestellten Privatdeiche und die im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen 
der Ent= und Bewässerungsverbände"; 
8) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude; 
U) die Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten 
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen 
Religionsgesellschaften?; 
  
lichen und Lehrer zu Staats= und Gemeinde- 
lasten v. 5. Juli 1856 geworden sind; pgl. 
St. O. hann., §. 13 u. 16; L. G. O. hann., 
§. 64 u. 66, und dazu v. Brauchitsch, Ergzbd. 
f. Hannover, S. 81 ff., Anm. 11. — Die im 
Vorangehenden nicht genannten Gemeindegesetze 
enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen 
über die Befreiung der Dienstgrundstücke der 
Geistlichen u. s. w. 
Zu den Dienstgrundstücken sind alle diejenigen 
Grundstücke zu rechnen, welche einen Teil der 
Dotation für das betreffende Amt bilden. In 
welcher Beziehung das Amt zu der Gemeinde 
steht, in der die Dienstländereien bezw. Dienst- 
gebäude belegen find, ist gleichgültig. Ebenso ist 
es gleichgültig, ob der Geistliche das Grundstück 
durch Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung 
nutzt. rtel, St. O., S. 101; Marci- 
nowski, St. O., S. 36. 
1 §. 1 des R. G. v. 25. Mai 1873 (R. G. 
Bl., S. 113). Ausf. Anw., Art. 16, Z. l, e. 
: Was unter „zu einem öffentlichen Dienste 
oder Gebrauche bestimmt“ zu verstehen ist, sagt 
das Gesetz nicht näher. ie Widmung einer 
Anlage zu solchem Zwecke braucht jedenfalls nicht 
durch ausdrückliche Willenserklärung des Eigen- 
tümers oder Gesetzgebers zu erfolgen, sie kann 
sich aus der Natur der Sache von selbst er- 
geben. Als „zu einem öffentlichen Dienste be- 
stimmt“ erscheinen alle Anlagen, Gebäude u. s. w., 
welche thatsächlich der Erfüllung öffentlicher Auf- 
gaben dienen. Von einem „nffentlichen Ge- 
brauche“ kann da gesprochen werden, wo der 
Gebrauch grundsätzlich — wenn auch nur unter 
gewissen Boraussetzungen, z. B. Zahlung eines 
Eintrittsgeldes bei Sesah von Museen — jeder- 
mann gestattet ist. O. V. G., I. S. 100. Sollen 
Grundstücke oder Gebäude die Grundsteuer- 
befreiung genießen, so müssen sie unmittel- 
bar dem öffentlichen Dienste oder Gebranche 
ewidmet sein. O. V. G., 1, S. 98, 99; II, 
. 28, 133. Grundstücke, die nur mittelbar 
einem öffentlichen Zwecke dienen, wie besonders 
Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der 
Beamten, genießen die Befreiung nicht (K. A. G., 
s. 24, Abs. 2; Ausf. Anw., Art. 16, Z. 1, a). 
Ebenso darf die Bestimmung zum öffentlichen Ge- 
brauche, wenn sie Steuerfreiheit begründen soll, 
keine lediglich zufällige sein, andererseits braucht 
sie aber auch nicht das Grundstück ganz und in 
allen seinen Teilen ergreifen; auch ein Grundstück, 
welches dem Besitzer einen kleinen Reinertrag ab- 
  
wirft, kann steuerfrei bleiben, wenn es nur seiner 
Hauptbestimmung nach öffentlichen Zwecken 
dient, z. B. ein öffentlicher Park, welcher eine 
Gras= und Holznutzung zuläßt. O. V. G., III, 
S. 25, 31. Grundstücke dagegen, welche verhältnis- 
mäßig erhebliche Erträge abwerfen, haben, falls 
nicht das Gegenteil erwiesen wird, die Präsum- 
tion für sich, daß sie Erwerbszwecken dienen, und 
sind daher steuerpflichtig. O. V. G., IV, S. 21. 
Ist nur ein Teil eines Grundstücks zum öffent- 
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so 
kommt die Steuerfreibeit nur diesem Teile zu. 
K. A. G., §. 24, Abs. 3. 
Nach diesen Gesichtspunkten hat das O. V. G. 
für steuerfrei erklärt: Artillerieschießplätze und 
fiskalische Exerzierplätze (II, S. 23; VIII. 
S. 150); die Haffe an der Ostseeküste, Kanal= 
dämme und fiskalische Schleusenetablissements 
(III. S. 24 ff.; die bei v. Brauchitsch, II, zu 
§. 17 d. Kr. O. citierte Entscheidung v. 19. Sept. 
1877, Nr. 2239 — nicht dagegen sind steuer- 
frei Weidenpflanzungen an Strömen, sogen. 
Kämpen II, S. 91) —); die Baumschulen, deren 
Stämme zur Bepflanzung einer Chaussee dienen 
(VII, S. 162); die Pferdeställe und Reitbahnen 
der Landgestüte, die als Aufenthalt der Zucht- 
pferde öffentlichen Zwecken dienen (nicht dagegen 
sind abgabenfrei die den Gestütsverwaltungen zur 
landwirtschaftlichen Nutzung überwiesenen sogen. 
Vorwerke (IV, S. 63)). Bezüglich der Anlan- 
dungen zwischen Strombauten (Buhnenwerken) 
ogl. VIII, S. 57. Als abgabenpflichtig sieht 
das O. B. G. an: Bahnhofögebäude Güter- 
schuppen und andere dem Gewerbebetriebe 
dienende Gebäude der Staatseisenbahnverwal= 
tung (II, S. 129; IV, S. 11); nur die Schienen- 
wege sind frei nach e des Textes. Abgaben- 
pflichtig sind die Grundstücke der königl. Por- 
zellanmanufaktur in Berlin, welche ein gewerb- 
liches Etablissement des Staates ist (XI, S. 58). 
2 Als notwendige Zubehörungen zu den Ka- 
nälen sind auch die Kanaldämme befreit. O. V. 
G., III, S. 31. 
Die im öffentlichen Interesse unterhaltenen 
Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände 
sind auf Antrag der Abgeordneten Hansen und 
Jürgensen in das Gesetz ausgenommen, um die 
schleswig holsteinischen Wasserlösungsverbände 
den Deichverbänden gleichzustellen. Stenogr. 
*v•½8 des A. H. 1892/93, S. 2020, 2298 ff., 
2499. 
* Vgl. Nöll, S. 55, Anm. 12 u. 13; Strutz, 
18“7
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment