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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
bb) Die Gewerbesteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 75. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • §. 74. αα) Die Formen der Besteuerung des Gewerbebetriebes.
  • §. 75. ββ) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 76. γγ) Die Besteuerung eines Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden.
  • §. 77. δδ) Die Betriebssteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

280 
Zweiter Abschnitt. (8. 75.) 
selben in eigener Person oder durch Beauftragte ausübt.! Dabei stehen ebenso wie bei 
der Grundsteuer juristische Personen den physischen, Personenmehrheiten (offene Handels- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften u. s. w.) den einzelnen Personen gleich. 
II. Befreit von dieser Abgabe sind — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie 
als eine besondere Steuer oder in Form von Prozenten erhoben wird — nur diejenigen 
Betriebe, für welche eine Befreiung durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung begründet 
ist. Dies sind: 
a) die Gewerbebetriebe des Reiches?; 
b) gewisse gewerbliche Unternehmungen der Kommunalverbände 3, nämlich: a) die 
zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als Sparkassen, Landes- 
kreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und Provinzial-Hilfs= und Darlehens= 
kassen " u. s. w., 8) Kanalisations= und Wasserwerke, letztere jedoch nur, soweit sich der 
Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt, J) Schlachthäuser und 
Viehhöfe, 5) Markthallen, e) Volksbäder, 5) Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken?; 
  
1 Auch Exterritoriale, welche ein Gewerbe in 
der Gemeinde betreiben, unterliegen der Pflicht 
zur Nohlung der kommunalen Gewerbesteuer. 
G. Meyer, Verw. R., II, S. 295. 
* Zu den Gewerbebetrieben des Reiches ge- 
bört nicht die im K. A. G., §. 28, Z. 6, aus- 
drücklich für gewerbesteuerpflichtig erklärte Reichs- 
bank. Sie hat eine vom Reiche verschiedene 
juristische Persönlichkeit und kann zur kommu- 
nalen Gewerbesteuer herangezogen werden. Von 
der staatlichen Gewerbesteuer war sie freizulassen. 
(Gew. St. G., §. 3, Z. 2), weil ihr diese Befreiung 
durch das Reichsbankges. v. 14. März 1875, 
§. 21 (R. G. Bl., S. 177) ausdrücklich zuge- 
sichert war. Ausf. Anw., Art. 19, Z. 4; Nöll, 
S. 73, Anm. 9; Strutz, S. 88, Anm. 9 u. 
10: Mot. z. K. A. G., S. 45 zu 8. 23 des Entw. 
2 K. A. G., 8. 28, Abs. 2; Gew. St. G., §. 3, 
Abs. 1, Z. 4. Nicht befreit von der kommunalen 
Gewerbesteuer sind dagegen die nach §. 3, Z. 3 
des Gew. St. G. von der staatlichen Gewerbe- 
steuer früher befreiten landschaftlichen Kreditver- 
bände, sowie die öffentlichen Versicherungsver- 
bände. Diese sind nach §. 28 des K. A. G. 
kommunalsteuerpflichtig, indem hier nur die in 
8. 3, Z. 4 des Gew. St. G. bezeichneten Betriebe 
der Kommunalverbände für gewerbesteuerfrei, 
alle anderen Betriebe kommunaler und anderer 
öffentlicher Verbände aber für gewerbesteuer- 
pflichtig bezeichnet werden (Abs. 2 u. Abf. 1, Z. 5). 
Dieser Ansicht ist wohl auch Adickes, welcher 
S. 340 die landschaftlichen Kreditverbände und 
die öffentlichen Versicherungsverbände nicht unter 
den in Zukunft gewerbesteuerfreien Betrieben 
aufzählt. And. Ans. Nöll, S. 72, Anm. 7. Er 
führt aus, daß nach der Begründung des Entw. 
des K. A. G. und nach den Kammerverhand- 
lungen die Z. 5 des §. 28 (F. 23 des Ento.), 
welche „die Gewerbebetriebe kommunaler und 
anderer öffentlicher Verbände“ für kommunal-= 
steuerpflichtig erklärt, sich nicht auf die in §. 3, 
Z. 3 des Gew. St. G., sondern nur auf die in 
Z. 4 daselbst bezeichneten Betriebe beziehen sollte 
und daß, nachdem man diese schließlich in Abs. 2 
des §. 28 doch wieder für steuerfrei erklärte, die 
Z. 5 „gegenstandslos“ geblieben ist. Dem 
ist nicht beizutreten: die ursprüngliche Absicht 
des Gesetzgebers kann nicht in der Weise maß- 
gebend sein für die Interpretation des Ges., 
  
daß man eine positive Vorschrift desselben, die 
einen sehr guten Sinn giebt, für ganz gegen- 
standslos erklärt, weil sie ihr widerspricht. Daß 
Abs. 1, Z. 5 des §. 28 aber nicht nur auf §. 3, 
Z. 4 des Gew. St. G., sondern ebenso gut auf 
#§. 3, Z. 3 des Gew. St. G. bezogen werden 
kann, ist zweifellos, denn sie spricht ausdrücklich 
von Betrieben anderer — nicht kommunaler — 
öffentlicher Verbände, zu denen eben die Kredit- 
verbände und Versicherungsanstalten gehören. 
Nicht unbedingt maßgebend für die Interpreta- 
tion sind auch die Zusatzbestimmungen v. 5. März 
1894 zur Ausf. Anw. v. 10. April 1892, betr. 
die Veranlagung der Gewerbesteuer, auf welche 
Nöll sich beruft. Auch Strutz, S. 87, Anm. 8, 
bält Abs. 1, Z. 5 des §. 28 einfach für gegen- 
standslos. 
* Die hier nach dem Gew. St. G. ausdrücklich 
aufgeführten Geld= und Kreditanstalten, also 
auch die Sparkassen, genießen stets Steuerfrei- 
heit, ohne daß es einer besonderen Feststellung 
bedarf, ob sie gemeinnützigen Zwecken dienen. 
(And. Ans. betreffs der Sparkassen Adickes, 
S. 371 und früher auch Strutz, vgl. 1. Aufl., 
S. 76, Anm. 3, und dagegen 3. Aufl., S. 87, 
Anm. 8.) Die Steuerfreiheit anderer Geld= und 
Kreditanstalten der Kommunalverbände hängt 
dagegen von der Feststellung dieser Voraussetzung 
ab. Diese wird stets dann gegeben sein, wenn 
die Verwaltung der Anstalt an erster Stelle auf 
Förderung des öffentlichen Wohles und Nutzens 
gerichtet ist, die Erzielung eines Gewinnes nur 
in zweiter Linie im Auge hat. Ausf. Anw., 
Art. 19, Z. 1, Abs. 2. 
5* Vgl. im einzelnen Art. 5 der Ausf. Anw. 
zum Gew. St. G. v. 10. April 1892. Nach §. 3, 
Abs. 2 des Gew. St. G. ist der Finanzminister 
ermächtigt, auch für andere als die oben bezeich- 
neten, im öffentlichen Interesse unternommene 
gewerbliche Betriebe der Kommunalverbände 
Steuerfreiheit zu gewähren, und er muß die 
Steuerfreiheit auf Antrag gewähren, solange 
solche Betriebe ertragslos sind. Nach AbsK. 3 
daselbst ist der Finanzminister ferner ermächtigt, 
auch Unternebmungen anderer Korporationen, 
Vereine und Personen, welche nur wohlthätige 
oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluß eines 
Gewinnes für die Unternehmer vrfelzen (öffent- 
liche Volksküchen, Kaffeeschänken, Volksbiblio-
	        

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