Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort.
Author:
Schoen, Paul
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Vorwort. 
Die vierte Auflage des von Rönneschen Staatsrechts der Preußischen Monarchie, 
für welche nach dem dem ersten, 1881 erschienenen Bande vorausgeschickten Vorworte 
ein Umfang von fünf Bänden in Aussicht genommen war, ist bis jetzt unvollendet 
geblieben. Im Hinblick auf die damals bevorstehenden Veränderungen in der Gesetz- 
gebung schloß von Rönne sein Werk mit dem 1884 erschienenen vierten Bande vor- 
läufig ab und stellte das Erscheinen des fünften Bandes, welcher das Verfassungs- 
und Verwaltungsrecht der preußischen Kommunalverbände enthalten sollte, erst später 
in Aussicht. Leider ist es dem um die Kenntnis des preußischen Staats= und Ver- 
waltungsrechtes hochverdienten Manne jedoch nicht mehr vergönnt gewesen, sein 
Versprechen einzulösen; der Tod hat ihn seinen Arbeiten entrissen. 
Die Bedenken, welche von Rönne zu Anfang der achtziger Jahre veranlaßt 
haben, von einer Bearbeitung der gedachten Rechtsdisziplin Abstand zu nehmen, sind 
inzwischen gehoben. Die damals in Aussicht stehende Reformgesetzgebung ist seither 
durchgeführt. Auch in den westlichen Provinzen und den neuerworbenen Landesteilen 
ist mit dem ständischen Prinzipe gebrochen; die moderne Kreis= und Provinzial- 
verfassung der östlichen Provinzen ist allmählich auf den ganzen Staat ausgedehnt, 
nur in Posen und in den Hohenzollernschen Landen haben sich noch Reste der alten 
ständischen Verfassung erhalten. Die früher vielfach sehr unklaren, teils durch lokales 
Herkommen, teils durch einzelne zerstreute Rechtsvorschriften bestimmten kommunalen 
Verhältnisse des platten Landes in den östlichen Provinzen haben durch eine neue 
Landgemeindeordnung, welche dann auch auf Schleswig-Holstein ausgedehnt worden 
ist, eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten. Endlich hat das Kommunal= 
abgabenwesen, welches bis vor kurzem in den einzelnen Landesteilen sehr verschieden 
und höchst unvollkommen geregelt war, neuerdings eine einheitliche und umfassende 
gesetzliche Kodifikation erfahren. Größere gesetzliche Umwälzungen sind für die nächste 
Zeit auf dem in Betracht kommenden Rechtsgebiete nicht zu erwarten. Auch die 
von der Regierung in Aussicht genommene Landgemeindeordnung für Hessen-Nassau, 
welche durch Beseitigung mehrerer älterer, aus vorpreußischer Zeit stammender Ge- 
setze in erheblichem Maße zu einer gleichheitlicheren Gestaltung unseres, für einen 
Einheitsstaat noch immer überaus buntscheckigen Gemeindeverfassungsrechts beitragen 
wird, dürfte voraussichtlich prinzipielle Neuerungen nicht enthalten. Der Zeitpunkt 
für eine Bearbeitung des Rechts der preußischen Kommunalverbände scheint also 
gekommen. 
Daß aber auch außerhalb des Rahmens des von Rönneschen Staatsrechts ein 
Bedürfnis nach einer solchen vorhanden ist, braucht wohl kaum erwähnt zu werden, 
da zur Zeit keine einzige Arbeit existiert, welche das geltende Recht umfassend und 
erschöpfend zur Darstellung bringt. Die wenigen vorhandenen systematischen Dar- 
stellungen beschäftigen sich durchweg nur mit einzelnen Arten der Kommunalverbände,
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.