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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

286 Zweiter Abschnitt. (88. 79, 80.) 
Gemeindeeinkommensteuern, welche den ebenerwähnten Vorschriften des Gesetzes nicht 
entsprechen, dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen beibehalten werden, sofern diese Zustimmung bereits vor dem 1. April 1895 
erholt worden ist.! 
S. 79. 
88) Die Steuerpflicht im allgemeinen. 
Einkommensteuerpflichtig in der Gemeinde sind, wie bereits erwähnt, nicht nur 
physische Personen, sondern auch gewisse ideelle Rechtssubjekte, die unter dem Namen 
juristische Personen zusammengefaßt werden mögen. Die ersteren sind steuerpflichtig 
entweder auf Grund ihres Wohnsitzes in der Gemeinde, oder auf Grund ihres Auf- 
enthaltes in der Gemeinde, oder endlich als Forensen auf Grund des Besitzes bestimmter 
Vermögensobjekte oder des Betriebes von Gewerben in der Gemeinde. Die juristischen 
Personen können nur wegen solchen Besitzes oder Betriebes zur Gemeindeeinkommensteuer 
herangezogen werden. Hieraus ergiebt sich die zweite Einteilung der Einkommensteuer- 
pflichtigen in solche, die auf Grund persönlicher Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner 
und Neuanziehende), und in solche, die auf Grund des Besitzes oder Betriebes in der 
Gemeinde (Forensen und juristische Personen) pflichtig sind. Diese Einteilung allein hat 
eine rechtliche Bedeutung und wissenschaftlichen Wert. Die Besteuerung der Forensen 
hat mit der der Einwohner nichts gemeinsam als das rein äußerliche Moment, daß 
pflichtig physische Personen sind; alle das innere Wesen der Forensalbesteuerung betreffenden 
Rechtssätze stehen im Gegensatz zu den Vorschriften über die Einwohnerbesteuerung. Die 
Forensalbesteuerung ist übereinstimmend mit der Besteuerung der juristischen Personen 
geregelt. Die auf Wohnsitz oder Aufenthalt begründete Besteuerung ergreift die im 
Gemeindebezirke befindliche Person und damit das in ihrer Hand zusammenfließende 
Einkommen, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung, die auf dem Besitze oder Betriebe 
begründete Besteuerung dagegen ergreift gewöhnlich" nur das aus bestimmten Quellen 
fließende Einkommen. Daher wird im Folgenden die Besteuerung der Forensen gemein- 
schaftlich mit der der juristischen Personen zu behandeln sein. 
8. 80. 
) Die Einwohner.] 
I. Alle physischen Personen sind der Einkommenbesteuerung derjenigen Gemeinde 
unterworfen, in welcher sie einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes v. 13. Mai 
1870 haben."“ 
  
1 K. A. G., §. 37, Abs. 2, u. §. 96, Abf. 4; 
Ausf. Anw., Art. 29, Z. 4, u. Art. 62, Z. 3; 
dagegen Grundz., a. a. O., wo angenommen ist, 
daß solche dem K. A. G. widersvrechenden be- 
festenn Gemeindeeinkommensteuern nicht ohne 
weiteres mit dem 1. April 1895 unzulässig e- 
worden sind, auch wenn ihre Beibehaltung 1s6 
dahin nicht genehmigt war. — Bei Aufnahme 
dieser Vorschriften hatte man die besondere Ein- 
kommensteuer in der Stadt Altona im Auge, 
welche eine stärkere Heranziehung der unteren 
Klassen enthält, nach der allgemeinen Fassung 
trifft das Ges. aber auch andere Steuersysteme, so 
z. B. solche, die eine stärkere Degression in den 
unteren Stufen vorsehen als der Staatssteuer- 
  
tarif. Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, und 
Komm. Ber. des H. H., S. 26 
2 Eine Ausnahme Ejele hinsichtlich derjenigen 
Personenverbände, welche zur Staatseinkommen- 
steuer veranlagt sind. K. A. G., §. 33, Z. 3 
letzter Satz, unten S. 302 ff. 
2 Leidig, S. 236, 248; v. Möller, St., 
88. 88, 89, 98; L., §§. 70, 71; Steffen- 
bagen, #§#. 31—36; Grotefend, 58. 255. 
* K. A. G., §. 33, Z. 1. Der daselbst cit. 
§. 1 des Eink. St. G. läßt für den Begriff des 
Wohnsitzes wieder die Begriffsbestimmung des 
§. 1, Abs. 2 des Ges. v. 13. Mai 1870 maß- 
geren sein. Über diese vgl. oben S. 82. 
er Begriff des Wohnsitzes für das Gemeinde-
	        

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