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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 80. γγ) Die Einwohner.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

290 Zweiter Abschnitt. (F. 81.) 
2) Auf Grund besonderer, einer Genehmigung bedürfender Beschlüsse der Gemeinden 
können von der Gemeindeeinkommensteuer befreit oder zu ihr mit einem geringeren 
Prozentsatze herangezogen werden: 
a) Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde 
einen Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen haben, auf die Dauer von höchstens 
drei Jahren!; 
b) Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark, wenn 
die Deckung des Bedarfs ohnehin gesichert ist; diese müssen freigelassen werden, wenn 
sie im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten.? 
III. Die Steuerpflicht in der Wohnsitzgemeinde ist hinsichtlich des gesamten, auch 
des aus anderen Bundesstaaten oder aus dem Auslande fließenden Einkommens begründet. 
Nur dasjenige Einkommen der Steuerpflichtigen ist bei der Veranlagung in ihren Wohn- 
sitzgemeinden außer Berechnung zu lassen, welches für sie außerhalb des Gemeinde- 
bezirkes (in preußischen oder nichtpreußischen Gemeinden oder Gutsbezirken) aus Grund- 
vermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handels- 
und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Beteiligung an dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnen wird (Forensal- 
einkommen). Auch dieser Grundsatz erleidet jedoch eine Modifikation zu Gunsten der 
Wohnsitzgemeinde; diese ist nämlich, wenn das in ihr hiernach zur Besteuerung gelangende 
Einkommen weniger als ein Vierteil des Gesamteinkommens beträgt, berechtigt, ein 
volles Vierteil des Gesamteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen, 
und zwar, soweit preußische Forensalgemeinden konkurrieren, unter entsprechender Ver- 
kürzung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens. Will die Wohn- 
sitzgemeinde von diesem Rechte Gebrauch machen, so muß sie dies durch einen beson- 
deren Gemeindebeschluß konstatieren.) 
§. 81. 
55) Die Beamten insbesondere.“ 
Eine besondere Stellung unter den Einwohnern der Gemeinde nehmen hinsichtlich 
der Besteuerung die Beamten ein. Diese sind in ihrer Wohnsitzgemeinde nicht von 
ihrem ganzen persönlichen Einkommen heranzuziehen; das Diensteinkommen darf nur 
mit gewissen Beschränkungen der Besteuerung in der Gemeinde zu Grunde gelegt werden. 
Grund für diese besondere Behandlung des Diensteinkommens der Beamten, welches an 
sich jedem anderen Einkommen im steuerlichen Sinne gleichsteht, war von jeher ein 
doppelter: man nahm einmal an, daß bei Besteuerung nach gleichem Prozentsatze die 
mit ihrem ganzen, seinem Betrage nach genau feststehenden Diensteinkommen heran- 
gezogenen Beamten durchschnittlich stärker getroffen würden als die übrigen Einwohner, 
deren volles Einkommen nie so genau bekannt ist, und man berücksichtigte andererseits, 
daß die Beamten nicht wie andere Personen in der Lage sind, ihren Wohnort zu be- 
stimmen und durch Übersiedelung in eine andere Gemeinde sich einem übermäßigen Drucke 
der Gemeindeabgaben zu entziehen. Gegenwärtig kann nur letzterem Umstande eine Be- 
deutung beigemessen werden, indem durch das neue Einkommensteuergesetz mit der Selbstein- 
schätzung zu Staatssteuerzwecken und ebenso durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung 
bei der Kommunalbesteuerung die Erfassung des wirklichen vollen Einkommens durch die 
Steuer auch bei Nichtbeamten gesichert erscheint. Dies wurde auch bei den Beratungen 
des Kommunalabgabengesetzes anerkannt; man hielt es jedoch bei der gegenwärtigen Un- 
  
kommissarisch beschäftigten Regierungsrates); 2 K. A. G., 8. 88, Abs. 2. 
jedenfalls gehören hierher die Tagegelder, welche 2 K. A. G., 8. 33, Abs. 1, Z. 1, u. 8. 49 
die Beamten neben ihrer Besoldung gemäß dem in der Fassung der Novelle v. 30. Juli 1895; 
Ges. v. 24. März 1873 (G. S., S. 122), der Grundz., III, B, c, a, 1. Näheres siehe unten 
Vdg. v. 15. April 1876 (G. S., S. 107) und S. 309. 
anderer auf Grund des §. 12 des eben genann- Leidig, S. 242; v. Möller, St., §. 89; 
ten Gesetzes von 1873 erlassener Vogn. erhalten. LK., §. 71; Steffenhagen, §. 34; Grote- 
1 K. A. G., F§. 39. fend, §. 259. 
 
	        

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