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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

294 Zweiter Abschnitt. 
(§. 83.) 
einen zur Besteuerung berechtigenden Aufenthalt in einer Gemeinde hat, läßt sich nur 
von Fall zu Fall entscheiden. Der Begriff des Aufenthaltes muß, mangels jeder gesetz- 
lichen Vorschrift, aus den allgemeinen in der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft 
herrschenden Anschauungen gewonnen werden. Nach diesen besteht das Charakteristische 
des Aufenthaltes darin, daß er „nicht etwas rein Momentanes“, sondern ein „Zustand“, 
ein „Verhältnis“ ist, „in welchem der nach einem Orte Angezogene sich befindet, und 
welches fortdauern kann trotz zeitweiliger körperlicher Entfernung“ infolge von Aus- 
flügen, Geschäftsreisen u. s. w. Dieser Aufenthalt wird, wie er nicht abgebrochen wird 
durch bloßes körperliches Sichentfernen, so nicht begründet durch das bloße körperliche 
Sichaufhalten, das Anwesendsein an einem Orte, sondern erst durch die Schaffung gewisser 
fester, dauernder Beziehungen zu demselben; zu der körperlichen Anwesenheit muß hinzu- 
kommen Niederlassung und Wohnen. Die Begründung des Aufenthaltes an einem Orte 
setzt ebenso wie die des Wohnsitzes eine Niederlassung voraus, bei der Begründung des 
Wohnsitzes ist diese aber als eine dauernde, bei der Begründung des Aufenthaltes dagegen 
als eine nur zeitweilige gewollt. 
Die Besteuerung Neuanziehender findet nach diesen Grundsätzen natürlich nur statt, 
sofern und solange sie keinen Wohnsitz in der Gemeinde haben; wird ein solcher von 
einem Neuanziehenden begründet, so beginnt seine Steuerpflicht nicht erst, nachdem sein 
Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überstiegen hat, sondern. nach der allgemeinen 
Vorschrift mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes folgenden Monats.# 
§. 83. 
K## Die Forensen und die juristischen Personen.“ 
Die gemeindliche Besteuerung des Einkommens der Forensen und juristischen Per- 
sonen hat das Gesetz nicht durch Aufstellung allgemeiner Grundsätze geregelt, sondern 
in kasuistischer Weise zählt es auf: A. die Träger dieser Steuerpflicht, B. die Quellen, 
aus denen das zu besteuernde Einkommen fließt 5, C. die Orte, wo dieses Einkommen 
zur Besteuerung gelangt 5, und giebt endlich D. einzelne Vorschriften über die Ermitte- 
lung dieses steuerpflichtigen Einkommens. 
A. Der Besteuerung des Einkommens aus den zu B. bezeichneten Quellen unter- 
liegen, und zwar ipso jure, ohne daß es eines hierauf gerichteten besonderen Gemeinde= 
beschlusses bedarf: 
I. Physische Personen, welche in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, mit alleiniger 
Ausnahme der Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten- 
hauses. 
II. Folgende Erwerbsgesellschaften und Verbandspersonen: 
1) Aktiengesellschaften ?), 
  
1 K. A. G., §. 33, Abs. 4. Das Gesetz 
wiederholt bier die Vorschrift des §. 8 des Frei- 
zsigleitsgeseees v. 1. Nov. 1867 (B. G. Bl., 
S. 55). Vgl. Ausf. Anw., Art. 23, Z. 2. Die 
Heranziehung der Neuanziehenden ist stets in das 
Belieben der Gemeinden gestellt; sie hat stets zur 
Voraussetzung einen besonderen Gemeindebeschluß 
(M. Erl. v. 27. Mai 1870 (V. M. Bl., S. 197)). 
: Vgl. O. V. G., XII, S. 160; XIV, S. 153; 
XV, S. 51, 56; vgl. oben S. 82 ff. die Aus- 
führungen über den Wohnsitzbegriff im allge- 
meinen u. S. 286, Anm. 4. Seinen Aufent- 
halt, aber nicht seinen Wohnsitz begründet jemand 
an einem Orte, an welchem er sich besuchsweise, 
Studierens halber, zur Kur, zur Abwickelung 
einer Beiber von Geschäften niederläßt. O. V. G., 
III, S. 1 
2 K. A. #§. 60, Z. 1a. In diesem Fall 
  
ist nachzuentrichten die Steuer seit dem ersten 
Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahme be- 
gonnenen Monats. 
* Leidig, S. 251—283; v. Möller, St., 
88. 89, 91; v., 8. 70; Sieffenbasen, §. 39; 
Grotefend. § . 266, S. 650 
v* . 1.. WS 1. S. 2. 22.4 
s K. A. G., 8. 3 
7 K. A. G., 88. 4#. 
* K. A. G., §. 40, Abs. 1 u. 2. 
Allg. Disch. H. G. B., Art. 207, in der 
Fassung des R. G. v. n##4 Juli 1884 (R. G. 
Bl., S. 123). Die steuerrechtliche Lostrennung 
der Aktiengesellschaften von den juristischen Per- 
sonen überhaupt erfolgte zuerst durch die Kr. O. 
von 1872, §. 14. Ihr folgte das Ges. v. 27. Juli 
1885,. welches die Aktiengesellschaften noch be- 
sonders neben den jurisichen Personen nennt.
	        

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