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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 84.) 305 
Etat! erzielt, und es werden dabei als Ausgaben auch die auf diesen Liegenschaften 
ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten angesehen.? Für die einzelne Liegen- 
schaft wird dann der Reinertrag nach dem Verhältnis ermittelt, in welchem ihr Grund- 
steuerreinertrag zu dem sämtlicher in der Provinz belegener Domänen und Forsten steht. 
Das Verhältnis des etatsmäßigen provinziellen Nettoertrages dieser fiskalischen Liegen- 
schaften zu ihrem Grundsteuerreinertrag wird alljährlich für das laufende Steuerjahr der 
Gemeinden durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten festgestellt und 
in den zu 1 bezeichneten Blättern öffentlich bekannt gemacht. 
.. 84. 
iemu) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.“ 
Momente, welche die Steuerpflicht begründen, können für dieselbe Person in mehreren 
Gemeinden gleichzeitig vorhanden sein. Es kann jemand mehreren Gemeinden durch 
Wohnsitz angehören, er kann in einer Gemeinde wohnen und sich dabei in anderen 
länger als drei Monate hindurch aufhalten, es können gewerbliche, das Besteuerungsrecht 
der Gemeinden begründende Anlagen desselben einheitlichen Unternehmens in verschiedenen 
Gemeindebezirken belegen sein. Hier konkurrieren mehrere Gemeinden in der Besteuerung 
des einer Person aus denselben Quellen zufließenden Einkommens, und es bedarf gesetz- 
licher Vorschriften über eine angemessene Verteilung der Steuerbeträge unter den be- 
teiligten Gemeinden, da sonst leicht dasselbe Einkommen an verschiedenen Orten, also 
doppelt belastet werden kann. 
Die diesbezüglichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes schließen sich eng 
an das Gesetz v. 27. Juli 1885 an.3 Von allgemeiner Bedeutung sind nur zwei Ab- 
weichungen: 
1) Bei der Ermittelung des auf die einzelne Gemeinde zur Besteuerung entfallenden 
Einkommens werden die Gutsbezirke, wenngleich in ihnen eine Kommunalbesteuerung 
nicht stattfindet, den Gemeinden gleichgestellt. Hat z. B. jemand einen Wohnsitz in einer 
Gemeinde und einen zweiten in einem Gutsbezirk, so kann er nicht mehr wie früher in 
der Gemeinde mit dem ganzen, sondern nur mit dem halben Einkommen zur Kommunal= 
steuer herangezogen werden.“ 
2) Der Grundsatz, daß der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eine maß- 
gebende Bedeutung für diejenige zur Gemeindeeinkommensteuer zukommt, welcher vor dem 
Kommunalabgabengesetz nur für die Veranlagung der Steuerpflichtigen in ihren Wohn- 
  
1 Nicht der rechnungsmäßige Überschuß der Nettoertrag des gesamten fiskalischen Do- 
wie bei den Staatseisenbahnen, sondern der 
etatsmäßige ist maßgebend. K. A. G., é. 44. 
:„ Zu den auf den Domänen und Forsten 
ruhenden Verbindlichkeiten sind zu rechnen 
die nach Abschnitt 3 des Ges. v. 17. Jan. 1820 
als Krondotation zu zahlenden 7,719,296 Mark 
und die Zinsen (3,334,527 Mark) nebst Amortisa- 
tion einer Anleihe von 1820; als Einnahmen 
werden nicht angesehen die Erlöse aus verkauften 
Domänen und Forstgrundstücken, da diese an die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden abzuführen 
sind. Als Verwaltungskosten gelten auch 
„die im Domänen= und Forstbudget nicht ausge- 
worfenen Ausgaben . .., welche in der Central- 
und Provinzialinstanz für die genannten Ver- 
waltungen entstehen, z. B. Besoldungen der 
Ministerial= und Regierungsräte, sowie der 
Bureaubeamten“. Nöll, S. 157, Anm. 7 u. 8; 
Strutz, S. 128, Anm. 6 u. 7. 
* M. Erl. v. 16. Febr. 1889 (V. M. Bl., 
S. 37). Beispiel: Beträgt in der Provinz N 
Schoen. 
  
mänen= und Forstbesitzes 200,000 Mark und der 
Grundsteuerreinertrag desselben 150,000 Mark, 
das Verhältnis derselben also 4:3, so ergiebt 
sich das steuerpflichtige Einkommen einer Do- 
mäne (1), deren Grundsteuerreinertrag 3000 Mark 
ausmacht, aus der Gleichung 4:3 = 1:3000 
oder 1 — * 4000 Mark. 
* Leidig, S. 283 ff.; Steffenhagen, 
#§. 37, Herrfurth, Die Kommunalabgaben- 
pflicht der Aktiengesellschaften u. s. w., §§. 8, 9; 
Wagner, Direkte Steuern, in Schönbergs 
Hdbch., III, S. 313; Laband, Doppelbesteue- 
rung, in v. Stengels Wörterbuch, I, S. 287, §. 4; 
Nöll, S. 161, Vorbemerkungen zu §. 47. 
* Vgll. §§. 7—11 des Ges. von 1885 mit 
88. 47—50 des K. A. G. 
*s K. A. G., §. 52; Ausf. Anw., Art. 34. 
Betreffs der bisherigen Praxis siehe Nöll, 
S. 187, Anm. 1. 
  
20
	        

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