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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

306 Zweiter Abschnitt. (F. 84.) 
sitzgemeinden anerkannt war, hat eine umfassende Ausgestaltung erfahren. In jedem 
Falle, in welchem das in einer Mehrzahl von preußischen Gemeinden — es mögen 
Wohnsitz-, Aufenthalts= oder Forensalgemeinden sein — der Kommunalsteuer unterliegende 
Einkommen eines Steuerpflichtigen sich mit dem zur preußischen Staatseinkommensteuer 
veranlagten Einkommen desselben deckt, bildet der Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe, in 
welcher der Betreffende bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt 
worden ist, die Maximalgrenze für das in allen steuerberechtigten Gemeinden zusammen 
zur Kommunalbesteuerung gelangende Einkommen. Tritt diese Voraussetzung ein, ist 
das der Gemeinde= und das der Staatsbesteuerung unterliegende Einkommen das näm- 
liche, so ist die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer unbedingt maßgebend, selbst 
wenn sie thatsächlich eine zu niedrige ist. Unterliegen dagegen Teile des Gesamt- 
einkommens eines Steuerpflichtigen, welche der Kommunalbesteuerung in Preußen unter- 
worfen sind, nicht der preußischen Staatseinkommensteuer, so hat die Veranlagung zur 
Staatseinkommensteuer für die Gemeinden keine Bedeutung, sie werden in ihrer freien 
Veranlagung durch diese nicht beschränkt. 
Ergiebt sich, daß bei einer Veranlagung in mehreren Gemeinden die ihr zu Grunde 
gelegten Teile des Einkommens im ganzen die gedachte Maximalgrenze überschreiten, so 
sind dieselben, nachdem sie zuvor im Rechtsmittelverfahren festgestellt bezw. richtig gestellt 
sind, verhältnismäßig herabzusetzen. 
Gänzlich ausgeschlossen ist die kommunale Doppelbesteuerung durch die Vorschriften 
des Kommunalabgabengesetzes übrigens nur bei der Konkurrenz mehrerer preußischer Ge- 
meinden. Konkurriert eine preußische Wohnsitzgemeinde mit einer oder mehreren außer- 
preußischen Gemeinden, so besteht eine Doppelbesteuerung zunächst hinsichtlich des Ein- 
kommens aus Kapitalvermögen, indem dieses in der preußischen Wohnsitzgemeinde seinem 
ganzen Betrage nach zur Besteuerung gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob die außer- 
preußische Gemeinde es gleichfalls zu den Kommünallasten heranzieht oder nicht.? Hin- 
sichtlich des Einkommens aus außerpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetriebe ist die 
Doppelbesteuerung zwar prinzipiell 3, aber doch nicht absolut ausgeschlossen. Sie kann 
hier eintreten, wenn auf die preußische Wohnsitzgemeinde nach den allgemeinen Ver- 
teilungsregeln weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens des Pflichtigen entfällt 
und die Wohnsitzgemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis, trotzdem ein ganzes 
Viertel zu besteuern", Gebrauch macht; dann unterliegt das aus den außerpreußischen 
Gemeinden herrührende Einkommen, sofern es auch in diesen besteuert wird, anteilig 
einer doppelten Besteuerung. 
Im einzelnen giebt das Gesetz Vorschriften: 
I. über die Verteilung des aus einer über mehrere preußische, oder preußische und 
nichtpreußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung fließen- 
den Einkommens (88. 47, 48 und 48a), 
II. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen preußischen 
Wohnsitz= und preußischen oder nichtpreußischen ? Forensalgemeinden (§. 49), und 
III. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens unter mehrere preußische 
Wohnsitzgemeinden (§. 50). 
Keine Bestimmungen enthält das Gesetz über die Verteilung des Einkommens, 
welches aus einem einheitlichen über mehrere Gemeinden sich erstreckenden Grundbesitze 
gewonnen wird. Es bedurfte solcher aber auch nicht: Jede Belegenheitsgemeinde eines 
  
1 K. A. G., §. 51, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 33; 
Nöll, S. 181 ff., Anm. 2; Adickes, S. 370, 
Anm. 1; Strutz, Kommentar, S. 142, Anm. 
2—5. 
: K. A. G., §F. 33, Z. 1; §. 50, Abf. 3 in der 
Fassung der Novelle. Vgl. auch Nöll, S. 182, 
Anm. 13. 
: K. A. G., §. 33, Z. 1; §. 48a u. §. 49, 
Abs. 1 in der Fassung der Novelle. 
* Vgl. unten S. 309. 
* §. 49 des K. A. G. kann, wenngleich es in 
  
ihm nicht besonders gesagt ist, ebenso wie §. 50 
nur die Veranlagung in preußischen Wobnsitz= 
gemeinden betreffen; die Einschätzung in nicht- 
preußischen Gemeinden entziebt sich der preußi- 
schen Gesetzgebung. Wohl aber kann die preußische 
Gesetzgebung bestimmen, wie es in preußischen 
Wohnsitzgemeinden mit der Heranziebung des 
aus nichtpreußischen Gemeinden stammenden 
Einkommens gehalten werden soll. Bgl. Nöll, 
S. 173 ff., Aum. 6 u. 11, u. S. 179, Anm. 5.
	        

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