Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 87. e) die Naturaldienste.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

316 Zweiter Abschnitt. (8. 87.) 
8. 87. 
e) Die Naturaldienste.!“ 
I. Naturaldienste sind persönliche Dienstleistungen der Pflichtigen zur Befriedigung 
wirtschaftlicher Bedürfnisse der Gemeinde, welche dieser ebenso wie die Steuern ohne 
Empfang einer speziellen Gegenleistung zu leisten sind; sie nehmen aber nicht das Ver- 
mögen, sondern die pPhysischen Kräfte der Pflichtigen in Anspruch und können daher 
auch von denjenigen Personen gefordert werden, die von stenerlichen Leistungen ihres 
geringen Einkommens wegen ganz oder teilweise freigelassen sind.? Die Naturaldienste 
zerfallen in Hand= und Spanndienste. Die letzteren sind Dienste, welche mit Zug- 
tieren, d. h. mit den bei Bewirtschaftung des Grundbesitzes in der betreffenden Gemeinde 
gewöhnlich benutzten Tieren zu leisten sind.) Handdienste sind dagegen Dienste, welche 
durch die Person, die eigene natürliche Kraft des Pflichtigen geleistet werden, wie z. B. 
Boten= und Nachtwachtdienste; Leistungen, die eine gewisse handwerksmäßige Ausbildung 
erfordern, fallen jedoch nicht unter diesen Begriff.“ 
II. Verpflichtet zur Leistung dieser Dienste können durch Gemeindebeschluß nur 
Steuerpflichtige werden, diese aber sämtlich, die Erwerbsgesellschaften, Forensen und 
juristischen Personen ebenso wie die physischen Einwohner, die einkommensteuerpflichtigen 
ebenso wie die nur zur Zahlung von Grundsteuern in der Gemeinde verpflichteten Per- 
sonen.3 Die Verteilung dieser Dienste ist gesetzlich dahin angeordnet: Spanndienste sind 
von den Grunbdbesitzern“ nach dem Verhältnis der Anzahl der Zugtiere zu leisten, welche 
die Bewirtschaftung ihres im Gemeindebezirke belegenen Grunvbesitzes gewöhnlich erfordert. 
Handdienste sind dagegen von allen Pflichtigen in gleichem Maße zu leisten, jedoch kann, 
da diese Dienste grundsätzlich vom Pflichtigen selbst geleistet werden sollen, die Gemeinde 
von jedem nur eine Arbeitsleistung fordern, welche seinen individuellen Kräften entspricht.7 
Ob und inwieweit den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spann- 
dienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt 
sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen oder 
dem Herkommen; die Vermutung spricht im Zweifelsfalle dafür, daß die gespannhaltenden 
Grundbesitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, 
von den Handdiensten befreit sind. Abweichungen von diesen Vorschriften, insbesondere 
die Heranziehung solcher Steuerpflichtigen zu Spanndiensten, die zwar keinen oder einen 
nur unerheblichen Grundbesitz in der Gemeinde haben, sich aber für ihren Gewerbe- 
betrieb zahlreiche Zugtiere halten, bedürfen der Genehmigung. 
Die Dienste können mit Ausnahme von Notfällen durch taugliche Stellvertreter 
geleistet werden, auch kann die Gemeinde gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes 
ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird. Beschließt die Gemeinde jedoch, daß die 
Dienste allgemein nicht in Natur, sondern in Geld zu leisten sind, so handelt es sich 
überhaupt nicht mehr um Naturaldienste, sondern um die Erhebung direkter Steuern, 
und es kommen die für diese geltenden Verteilungsvorschriften zur Anwendung. 
III. Befreit sind von der Leistung der Dienste, sofern dieselben nicht auf den diesen 
Personen gehörigen Grundstücken lasten: 
1) die oben §. 80, unter II, 1 genannten, von der Gemeindeeinkommensteuer be- 
freiten Personen, die unteren Kirchendiener jedoch nur, soweit ihnen eine solche Befreiung 
  
1 Leidig, S. 323; v. Möller, St., §. 104; 
L., §§. S84, 85; Steffenhagen, §. 130. 
: K. A. G., §. 68, Abf. 5. 
* Zu den Zugtieren können nach den ört- 
lichen Verhältnissen auch Kühe gehören. Komm. 
Ber. des A. H., S. 96. 
* Komm. Ber. des A. H., S. 97; Ausf. Anw., 
Art. 44, 1, Abs. 2; Nöll, S. 215, Anm. 5. 
  
5 K. A. G., §. 68, Abs. 1; Nöll, S. 215, 
Anm. 4; Strutz, S. 163, Anm. 2. 
" Ist das Grundstück verpachtet, so hat der 
Gemeinde gegenüber der Pächter für die Ab- 
leistung der Dienste einzustehen. Ausf. Anm., 
Art. 44, Z. 1; Nöll, S. 215, Anm. 8. 
7 O. V. G., XX, S. 155. 
* Mot., S. 65, zu §. 57 des Entwurfs; Ausf. 
Anw., Art. 44, Z. 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment