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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die Städte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. I. Die Zeit bis zum Allgemeinen Landrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Erster Titel. Die Städte.
  • §. 4. I. Die Zeit bis zum Allgemeinen Landrecht.
  • §. 5. II. Das landrechtliche Städterecht.
  • §. 6. III. Die Städteordnung von 1808.
  • §. 7. IV. Die Städteordnung von 1831.
  • §. 8. V. Die französische Gesetzgebung und ihr Einfluß auf das deutsche Städterecht.
  • §. 9. VI. Die Gemeindeordnung von 1850.
  • §. 10. VII. Die neuen preußischen Städteordnungen und die weiteren Reformbestrebungen.
  • Zweiter Titel. Die kommunalen Verhältnisse auf dem platten Lande (Landgemeinden, Gutsherrschaften und Gutsbezirke).
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

20 Zweiter Abschnitt. (F. 4.) 
Eine Anderung wurde in diesen Verhältnissen erst durch das Eingreifen der Landes- 
herren herbeigeführt, welche gleichfalls durch das Sinken der kaiserlichen Gewalt die 
ihrige vermehrt hatten und darauf bedacht waren, die Städte, welche allein ihrer Macht- 
entfaltung Widerstand entgegensetzten, ihrer Territorialhoheit zu beugen. In Branden- 
burg versuchten bereits die Kurfürsten Friedrich I. und Friedrich II. (sein Kampf gegen 
Berlin-Kölln) gegen die Städte vorzugehen, und Joachim erließ 15152 eine allgemeine 
Polizeiordnung für die märkischen Städte, welche als erstes Beispiel einer förmlichen 
Städteordnung angesehen werden kann. Allein dauernde und durchgreifende Reformen 
sind erst vom Großen Kurfürsten vorgenommen. Nicht direkt ging der Große Kurfürst 
gegen die Verwaltung der Städte vor, er hat diese vielmehr im allgemeinen unberührt 
gelassen. Nur da hat er mit seiner Reformthätigkeit eingesetzt, wo die Zerrüttung der 
Lokalverwaltung dem Staatswohl schädlich war, die Lokal= den Landesinteressen gefährlich 
waren. Einen besseren militärischen Schutz des Landes und eine gesundere staatliche 
Finanzverwaltung hatte er vor allem im Auge; von diesem Gesichtspunkte aus führte 
er auch die Garnisonen und die Accise ein, welche für die Entwickelung des Städte- 
wesens von der größten Bedentung wurden. 
Mit Errichtung der Garnisonen in den Städten trat neben das stadtische 
korrumpierte ein landesherrliches, militärisch organisiertes Beamtentum, welches geeignet 
war, jenes zu kontrollieren und die Durchführung landesherrlicher Anordnungen even- 
tuell zu erzwingen. Die Accise war eine allgemeine indirekte Steuer, welche auf 
alle Getränke, Salz, Brot, Fleisch und später auf alle Viktualien gelegt wurde und 
im Gegensatz zu der auf jedesmaliger Bewilligung der Stände beruhenden, besonders 
auf der niederen Bevölkerung lastenden Kontribution von allen Einwohnern getragen 
wurde. Die Verwaltung und Eintreibung der Accise erfolgte durch landesherrliche 
Kommissare, welche als reisende Kontrollbeamte den für die Provinz errichteten Kom- 
missariaten unterstellt waren und von denen jeder eine bestimmte Anzahl Städte unter sich 
hatte. Aus ihnen haben sich die Steuerräte entwickelt, welchen immer weiter gehende Eingriffe 
in die städtische Verwaltung eingeräumt wurden, bis sie endlich unter Friedrich Wilhelm I. 
und Friedrich II. (Instruktion von 1766)“ die eigentlichen Leiter derselben wurden. 
Die vom Großen Kurfürsten angebahnten Bestrebungen, Vernichtung der Selbst- 
ständigkeit der Städte und Unterordnung derselben unter die Hoheit des Staates, wurden 
von Friedrich Wilhelm I. in vollstem Maße verwirklicht. Durch zahlreiche Verordnungen, 
sogen. rathäusliche Reglements?, regelte er die Verwaltung der einzelnen Städte auf das 
eingehendste; er bestimmte die Anzahl der Magistratsstellen und ihre Besetzung, er setzte 
jeden städtischen Etat fest und entschied allein über die Notwendigkeit der Ausgaben und 
Deckung der Schulden. Die staatlichen Beamten wurden in weiterem Umfange an der 
städtischen Verwaltung beteiligt. Nicht nur für eine ordentliche Accise= und Zollverwaltung 
haben die Steuerräte zu sorgen, ihrer Aufsicht untersteht die ganze städtische Bau-, Maß-, 
Gewichts-, Gesundheits= und Lebensmittelpolizei, das Gewerbe-, das Ansiedelungswesen und 
die Armenpflege, und in höheren Instanzen werden die Städte von den neu eingerichteten 
Kollegialbehörden, den Kriegs= und Domänenkammern und dem Generaldirektorium (1723), 
beaufsichtigt. So war die Selbstverwaltung der Städte völlig negiert, aus freien kom- 
munalen Gebilden waren staatliche Verwaltungsbezirke geworden. In dieser Stellung 
verblieben die Städte bis zum Anfange dieses Jahrhunderts, das Allgemeine Landrecht 
hat hierin eine prinzipielle Anderung nicht herbeigeführt, seine Bedeutung besteht viel- 
mehr lediglich darin, daß es zum erstenmal ein für die ganze preußische Monarchie 
geltendes, einheitliches 8 Städterecht kodifiziert hat. 
  
1 Schmoller, 1871, S. 725; Gierke, 
a. a. O., S. 706; Bornhack, Gesch., I. S. 139. 
Über den Inbalt der Instr. vgl. Schoen, 
a. a. O., 
2# Mylius, C. C. M., Nachlese, S. 1; vgl. 
auch Fidicin, Dipl. Beiträge, L, es 3, Nr. 1. 
Den Inhalt dieser wie einer späteren auf die 
Städte bezüglichen Polizeiverordnung des Mark- 
grafen Johann v. 1540 giebt in Kürze Leidig 
in seinem Preußischen Stadtrecht (Berlin 1891), 
S. 16, Anm. 1, wieder. 
* Bornhack, Gesch., I, S. 260 ff. 
  
Einige vesseiien sind herausgegeben von 
Schmoller, a. a. O., 1875. ber ihren 
wesentlichsten Inhalt vai. Schoen, a. a. O., 
S. 726. 
* Dabei ist jedoch wohl zu bemerken, daß 
das A. L. R. nur subsidiäres Recht war, 
daneben aber eine unübersehbare Verschieden- 
heit der Stadtrechte fortbestand.
	        

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