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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die dingliche Grundlage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • A. Die dingliche Grundlage.
  • B. Die persönliche Grundlage.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

380 Dritter Abschnitt. (8. 107.) 
Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, oder wird ein 
Grundstück, welches bisher einem Gemeinde- oder Gutsbezirk nicht angehörte, mit einem 
in einem anderen Kreise belegenen Gemeinde- oder Gutsbezirk vereinigt, so verändern 
sich damit auch ipso jure die Kreisgrenzen. Jede Veränderung der Kreisgrenzen ist 
durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
über die infolge einer solchen Grenzveränderung notwendig werdende Auseinander= 
setzung zwischen den beteiligten Kreisen beschließt, unbeschadet der Privatrechte Dritter, 
der Bezirksausschuß; dieser Beschluß hat den Charakter einer vorläufigen Festsetzung, 
welche in eine definitive übergeht, wenn innerhalb zwei Wochen keiner der beteiligten 
Kreise gegen den anderen die Klage beim Bezirksausschuß erhoben hat, um eine ander- 
weite Feststellung im Verwaltungsstreitverfahren zu erzielen. 
B. Die persönliche Grundlage. 
I. Kreisangehörige sind mit Ausnahme der nicht angesessenen servisberechtigten 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes? alle diejenigen, welche innerhalb des Kreises 
einen Wohnsitz haben. Die Kreisangehörigkeit wird ebenso wie die Gemeindeangehörig- 
keit nach den neueren Gemeindeordnungen nicht durch besondere Verleihung erworben, 
sondern sie ist die ipso jure eintretende Folge der Wohnsitznahme im Kreise. Der Be- 
griff des Wohnsitzes ist in den Kreisordnungen nicht näher definiert, die Begründung 
desselben erfordert nach allgemeinen Grundsätzen die thatsächliche Niederlassung an einem 
Orte und die Absicht, daselbst den bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Begründet jemand 
in mehreren Kreisen einen Wohnsitz, so besitzt er eine mehrfache Kreisangehörigkeit und 
hat gegenüber jedem der Kreise Rechte und Pflichten. Giebt jemand seinen Wohnsitz in 
einem Kreise auf, so verliert er damit auch seine kommunale Zugehörigkeit zu dem Kreise.“ 
Der Inhalt der Kreisangehörigkeit entspricht dem der Gemeindeangehörigkeit: 
Die Rechte der Kreisangehörigen bestehen 1) in der Teilnahme an der Ver- 
waltung und Vertretung des Kreises, welche im aktiven und passiven Wahlrechte ihren 
Ausdruck findet 2, und 2) in der Befugnis zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrich- 
tungen und Anstalten des Kreises nach Maßgabe der für dieselben erlassenen Ordnungen, 
Reglements u. s. w.“ 
Die Pflichten der Kreisangehörigen bestehen 1) in der Verpflichtung, zur 
Befriedigung der Bedürfnisse der Kreisgemeinde Abgaben zu zahlen 7, und 2) in der 
Verpflichtung, unbesoldete Amter in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu 
übernehmen. 
Die Verpflichtung der Kreisangehörigen, im Ehrenamte die Funktionen eines Kreis- 
tagsverordneten, eines Kreisdeputierten, eines Mitgliedes des Kreisausschusses oder einer 
Kreiskommission 8 während der Amtsdauer zu versehen, welche allein in Posen nicht 
besteht, ist zeitlich auf drei Jahre beschränkt. Beträgt die Amtsdauer mehr als drei 
  
1 Sämtliche Kr. Ordugn., §. 3; A. u. L. O. * Sämtliche Kr. Ordugn., §. 6. Gleiche Vor- 
bohenz., §. 2; Zust. G., §. 2. In der Provinz schriften gelten bezöglich der hohenzgollernschen 
Posen feblen Vorschriften über die Verände- Amtsangebörigkeit, A U. L. O. bohenz., §. 3. 
rung der Kreisgrenzen, sie ist jedoch auch hier * M. Erl. v. 11. März 1874 (V. M. Bl., 
in letzter Zeit stets durch Gesetz angeordnet wor- S. 99). 
den. Bornhack, St. R., II, S. 261 —262. *5 Sämtliche Kr. Ordugn., §. 7; A. u. L. O. 
Betreffs der Auseinandersetzung zwischen den be-bohenz., §. 4. 
teiligten Kreisen vgl. jetzt Ges. v. 19. Mai 1889, 7 Sämtliche Kr. Ordugn., §. 9; A. u. L. O 
Art. V, B, 1. bohenz., 8. 6, Abs. 1. 
: Über die servisberechtigten Militärpersonen * Motive des Entw. von 1869 zu §. 8. Die 
des aktiven Dienststandes vgl. oben S. 84, dort weiter genannten Amter, welche i. S. der 
Anm. 5; nur die nichtangesessenen sind von der Kr. O. ö. „unbesoldete Amter in der Verwaltung 
Kreisangehörigkeit ausgeschlossen. Angesessene und Vertretung des Kreises sind“, das Ge- 
Militärpersonen sind kreisangehörig und daber meindevorsteher= und Schöffenamt und das Amt 
auch wahlberechtigt und wählbar zum Kreistage. eines Amtshauptmannes (jetzt Amtsvorstehers) 
Vgl. die Erklärung der Staatsregierung in der gehören nicht hierber, das letztgenannte ist über- 
Sitzung des A. H. v. 22. Nov. 13/2 (S tenogr. haupt kein Kommunalamt, die beiden ersten 
Ber., S. 69); auch O. V. G., I, S. 74, u. §s§s. 47, sind keine Kreisämter; vgl. über dieselben oben 
49 des Neichsmilitärgesetzes v. 2. Mai 1874. S. 172, Anm. 1. 
Vgl. oben S. 82; auch O. V. G., X, S. 1. 
VIII, S. 16. l 
 
	        

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