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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Kreisvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 114. 3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • A. Die Kreisvertretung.
  • 1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
  • §. 113. 2) Die Kreisvertretung in der Provinz Posen.
  • §. 114. 3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen.
  • §. 115. B. Der Kreisausschuß.
  • §. 116. C. Die Kreiskommission.
  • §. 117. D. Der Landrat, die Kreisdeputierten und die Kreiskommunalbeamten.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 114.) 399 
8. 114. 
3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen. 
I. In jedem der vier Oberamtsbezirke? besteht eine Amtsversammlung. Die Zahl 
der Mitglieder derselben beträgt bei nicht mehr als 15,000 Einwohnern 15, für je 
weitere volle 2000 Einwohner tritt ein neuer Abgeordneter hinzu. Außerdem ist in 
jeedem Oberamtsbezirk der Fürst von Hohenzollern wegen seines Domänenbesitzes Mit- 
glied der Amtsversammlung, er kann sich in dieser Eigenschaft durch ein zur Teilnahme 
an der Amtsversammlung gualifiziertes Mitglied seiner Familie oder einen seiner Beamten 
vertreten lassen.“ 
II. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nicht durch besondere Wahlverbände. Die 
Gesamtzahl der Abgeordneten wird vielmehr auf die Gemeinden des Oberamts- 
bezirks nach der Einwohnerzahl verteilt. Entfällt dabei auf einzelne Gemeinden 
kein Abgeordneter, so werden zwei oder mehrere dieser Gemeinden behufs Wahl eines 
Abgeordneten zu einem Wahlbezirk verbunden. Die Verteilung der Abgeordneten und 
die Bildung der Wahlbezirke erfolgt ebenso wie nach den Kreisordnungen auf Vorschlag 
des Amtsausschusses durch die Amtsversammlung und ist durch das Amtsblatt zur öffent- 
lichen Kenntnis zu bringen; sie kann binnen vier Wochen nach Publikation des betreffenden 
Blattes mit der Beschwerde an den Bezirksausschuß angefochten werden.“" Die festgestellte 
Verteilung der Abgeordneten und die Bildung der Wahlbezirke blieb das erste Mal drei 
und bleibt seitdem immer für einen Zeitraum von zwölf Jahren bestehen. Nach dessen 
Ablauf findet eine Revision durch den Amtsausschuß statt, der über etwa notwendige 
Abänderungen den Beschluß der Amtsversammlung einholt. 
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche für sich einen 
oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, direkt durch die wahlberechtigten Einwohner 
unter Vorsitz des Gemeindevorstandes. In den zusammengesetzten Wahlbezirken wählen 
dagegen zunächst die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden eine nach der Ein- 
wohnerzahl derselben sich bemessende Anzahl Wahlmänner, und diese treten dann an dem 
vom Amtsausschusse bestimmten Wahlorte unter Leitung des Oberamtmanns oder des 
von ihm beauftragten Bürgermeisters zur Wahl des Abgeordneten zusammen.“ 
Wahlberechtigt und wählbar?' ist bis zum Erlaß einer neuen Gemeindeordnung für 
Hohenzollern jeder Amtsangehörige, d. h. Einwohner des Oberamtsbezirks, der Ange- 
höriger des Deutschen Reiches und selbständig s ist, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet, seit Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres keine Armen- 
unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und während desselben Zeitraumes 
eine direkte Staatssteuer entrichtet hat. Betreffs des Verlustes und des Ruhens des 
Wahlrechtes gelten die Vorschriften der Kreisordnung von 1872. 
Behufs Vollziehung der Wahlen (der Abgeordneten wie der Wahlmänner) wird 
von dem Bürgermeister einer jeden Gemeinde eine Liste der wahlberechtigten Einwohner 
aufgestellt und acht Tage öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Wahl- 
berechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorstande Einwendungen 
erheben, über welche derselbe innerhalb acht Tagen zu entscheiden hat; gegen diese Ent- 
scheidung steht binnen weiteren acht Tagen die Berufung an den Bezirksausschuß offen. 
Die Bewohner abgesonderter Hofgüter sind in die Wählerliste derjenigen Gemeinde auf- 
zunehmen, deren Vorsteher die Polizei über sie ausübt.) 
Die Wahlhandlung selbst regelt sich nach dem der Amts= und Landesordnung bei- 
  
1 Bornhack, St. R., 1II, S. 297 ff., §. 123; - 
v. Stengel in seinem Wörterbuch des Verw. R. 6 
s. v. „Hohenzollernsche Lande“, 88. 2 u. 3, Bd. I, - 
S. 662 ff.; Strutz, Die Kommunalverbände, 6 
. U. L. O. hohenz., S§. 14, 15. 
4. U. L. O. hohenz., §. 17. 
.n u. L. O. bobenz. 8. 18. 
r 
S. 244 ff. A. u. L. O. hobenz., ebenso wie in der Kr. O. ö. 
: Vgl. oben S. 376. benimmt. Vgl. oben S. 386. 
„ A. u. L. O. behenz 88. 12, 13. A. u. L. O. hohenz., 88. 19 u. 20. Über die 
4 §. 51 des L. hat an dieser Frist abgesonderten Hofgüter rgl. oben S.340, Anm. 5. 
  
nichts geändert.
	        

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