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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Verfassung der Provinzialgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Provinzialgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 137. D. Die Provinzial-(Bezirks-)Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Der Landesdirektor (Landeshauptmann), das Landesdirektorium in Hannover und die oberen Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Provinzialgemeinden.
  • §. 131. I. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.
  • II. Die Organe der Provinzialgemeinden.
  • A. Die Provinzial-(Bezirks-)Vertretung.
  • §. 135. B. Der Provinzial-(Landes-)Ausschuß)
  • §. 136. C. Die Provinzial-(Bezirks-)Kommissionen.
  • §. 137. D. Die Provinzial-(Bezirks-)Beamten.
  • a) Der Landesdirektor (Landeshauptmann), das Landesdirektorium in Hannover und die oberen Beamten.
  • b) Die übrigen Provinzial-(Bezirks-)Beamten.
  • c) Die dienstlichen Verhältnisse der Provinzial-(Bezirks-)Beamten.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Provinzialgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 137.) 457 
(Bezirks= Verband Verpflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffenden 
Landtags= bezw. des Ausschußbeschlusses vom Landesdirektor (Landesdirektorium) und von 
zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und mit dem Amtsssiegel des Landes- 
direktors versehen sein; auch ist in Fällen, in denen es der Genehmigung der Staats- 
aufsichtsbehörde bedarf, diese der Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen. Der 
Landtag kann aber für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten in betreff der Voll- 
ziehung der Urkunden und Vollmachten vereinfachte Formen vorschreiben.! 
Der Landesdirektor ist endlich befugt, für die Geschäfte der kommunalen Provinzial= 
(Bezirks-) Verwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis-, Amts- 
und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. Diese Inanspruchnahme darf aber 
natürlich nur im Wege der Regquisition oder wechselseitiger Korrespondenz erfolgen, nicht 
im Wege der Anweisung, da ein Subordinationsverhältnis der gedachten Behörden gegen- 
über dem Landesdirektor nicht besteht.2 
Mit der Beaufsichtigung der Gemeinden niederer und höherer Ordnung, mit der 
Polizei und überhaupt mit der ganzen allgemeinen Landesverwaltung hat der Landes- 
direktor nichts zu thun, er ist wie kein anderer Vorsteher eines Kommunalverbandes 
lediglich Kommunalbeamter. 
II. Dem Landesdirektor (Landesdirektorium) können nach näherer Bestimmung des 
Provinzial-(Bezirks-) Statuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesamten 
und einzelner Zweige der kommunalen Provinzial-(Bezirks-)Verwaltung noch andere vom 
Landtage zu wählende besoldete „obere Beamte"“ mit beratender oder beschließender Stimme 
zugeordnet werden, welche für die Dauer ihres Amtes den Titel „Landesrat“ oder, sofern 
ihnen besondere juristische oder technische Funktionen zugewiesen sind, auch den Titel „Landes- 
syndikus“ oder „Landesbaurat“ führen dürfen.¾ Werden dem Landesdirektor, was bisher 
nur in der Provinz Sachsen geschehen ist, „obere Beamte“ mit beschließender Stimme 
beigegeben, und wird somit, ähnlich wie in Hannover, ein kollegialisches Landesdirek- 
torium gebildet, so hat das Provinzial-(Bezirks-) Statut auch darüber Bestimmung zu 
treffen, welche der durch die Provinzialordnungen dem Landesdirektor allein überwiesenen 
Geschäfte von demselben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind. Die 
oberen Beamten werden vom Landesdirektor in ihre ÄAmter eingeführt und vereidigt." 
b) Die übrigen Provinzial-(Bezirks-) Beamten. 
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-Kassen- und sonstigen Geschäfte der 
Provinzial-(Bezirks-)Verwaltung erforderlichen Beamten werden von dem Landtage nach 
Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) 
auf Vorschlag des Ausschusses durch den Etat bestimmt und vom Ausschusse, vorbehalt- 
lich anderweiter Bestimmung des Landtages, besetzt. Die Beamten werden vom Landes- 
direktor eingeführt und vereidigt und erhalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. 
  
1 Prov. O., §. 90, Abs. 2 u. 3, §. 91; hann., Stimme. Findet letzteres statt, so liegt eine Er- 
§. 90, Abf. 2, 3 u. 5, §. 91; beff.-nass., S. 63, 
Abs. 2 u. 3, F. 64; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 
1889, §. 24, Abs. 2, u. §. 25, u. Ges. v. 19. Mai 
1889, Art. V, A., 2, Abs. 2 u. 3; A. u. L. O. 
hohenz., . 74, Abs. 2 u. 3. 
Über die vereinfachte Form, in welcher Urkun- 
den und Vollmachten ausgestellt werden können, 
bestimmen die verschiedenen Provinzialstatuten, 
sür Posen die Vdg. v. 5. Nov. 1889, §. 25, 
s. 2. 
: Prov. O., §. 92; hess. jrasu-2 l 65; für 
Posen Vdg. v. F Nov. 1889. 
: lber diese Titel vgl. die * Erlasse v. 
20. Jan. 1877 (V. M. Bl., S. 37) und v. 29. Oklt. 
1877 (V. M. Bl., S. 280). 
* Prov. O., g. 93; bess.-nass., 8. 66. In 
Hannover können solche obere Beamte dem 
Landesdirektorium beigegeben werden, und zwar 
auch hier mit beratender oder mit beschließender 
  
weiterung des schon an sich kollegialisch organi- 
sierten Landesdirektoriums vor. — Betreffs der 
Regelung in Sachsen vgl. §#§. 4 ff. des Pro- 
vinzialstatuts v. 28.-Nov. 1876 
I#. MärgSi (bgedr. bei v. 
Brauchitsch, II, S. 257). Was in den übrigen 
Provinzen die Zahl der oberen Beamten und die 
Zeit anlangt, für welche sie angestellt werden, 
so ist beides in den einzelnen (bei v. Brau- 
chitsch, II. S. 247 ff. und in den betreffenden 
Ergzbdn. mitgeteilten) Provinzialstatuten ver- 
schieden normiert. In Posen sind nach §. 27 
der Bdg. v. 5. Nov. 1889 dem Landesdirektor 
zwei obere Beamte (Landesrat und Landesbau- 
rat) beizugeben, weitere können ihm nach Pro- 
vinzialstatut zugeordnet werden, aber alle dürfen 
nur beratende Stimme haben und sind auf 
Lebenszeit anzustellen.
	        

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