Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 140. Die Staatsaufsicht über die Provinzialgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Provinzialgemeinden.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Provinzialgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • §. 140. Die Staatsaufsicht über die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. (8. 141.) 467 
etats und der Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen sowie in Ver- 
bindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. Als be- 
sondere Ausflüsse des Aufsichtsrechtes stellen sich auch hier dar: die Bestätigung gewisser 
im Laufe der Darstellung erwähnter wichtiger Beschlüsse, die Beanstandung gesetz- 
oder kompetenzwidriger Beschlüsse der Landtage, Ausschüsse und Kommissionen und die 
Zwangsetatisierung. Letztere wird durch den Oberpräsidenten angeordnet; er ver- 
fügt, wenn ein Provinzial-(Bezirks-) Verband unterläßt oder verweigert, die ihm gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, unter 
Angabe der Gründe die Eintragung in den Provinzial-(Bezirks-) Etat bezw. die Fest- 
stellung der außerordentlichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten 
steht dem Kommunalverbande innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungs- 
gerichte zu, bei welchem der Landtag zur Ausführung der Rechte des Verbandes einen 
besonderen Vertreter bestellen kann.& Die äußerste Maßregel der Staatsaufsicht ist die 
Auflösung der Provinzial-(Bezirks-, Vertretung, von welcher oben S. 448, 450 bereits 
gehandelt ist. 
Fünfter Abschnitt. 
S. 141. 
Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. 
I. Nicht als ordentliche Bestandteile des Systems der Kommunalverbände erscheinen 
gewisse ältere Verbände, die sich in einzelnen Teilen der Monarchie erhalten haben und 
als Denkmäler der vergangenen ständischen Periode in die Neuzeit hineinragen. Es 
sind dies „die in veränderter Bedeutung fortdauernden Ständekörperschaften einzelner, 
vormals selbständiger Landschaften“. Sie erstrecken sich gewöhnlich über mehrere Kreise 
und bilden so gewissermaßen Zwischenstusen zwischen den Kreisen und Provinzen, ähnlich 
den Bezirksgemeinden in Hessen-Nassau, allein lange nicht in der Vollendung wie diese. 
Sie sind nicht wie die Kommnnalverbände Wiesbaden und Kassel Gemeinden höherer 
Ordnung mit einem umfassenden Wirkungskreise, sondern sie sind nur zur Besorgung 
einzelner bestimmter Angelegenheiten berufen. Sie werden nicht wie die Kommnnalverbände 
Wiesbaden und Kassel durch die Provinz zu einer höheren Einheit zusammengefaßt, 
stehen vielmehr mit der allgemeinen Landesorganisation in gar keinem Zusammenhange. 
II. In den alten Provinzen bestanden zur Zeit des Erlasses der Provinzialordnung 
von 1875 sieben solcher Verbände, nämlich: in der Provinz Brandenburg die 
Kommunalverbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz, in der 
Provinz Pommern die Verbände von Altpommern und Neuvorpommern, in der 
Provinz Sachsen der Verband der Altmark und in der Provinz Schlesien der Ver- 
band der Oberlausitz. Diese Verbände wurden weder durch die Provinzialordnung 
schlechthin aufgehoben, noch, wie es die Regierung ursprünglich vorgeschlagen hatte, ein- 
fach bis zu einer in unbestimmte Aussicht gestellten gesetzlichen Aufhebung bestehen 
gelassen. Es wurde vielmehr bestimmt, daß ihre Verwaltung, soweit sie die Fürsorge 
für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme, Blöde und Invioten betraf, bis spätestens 
zum 1. Jan. 1878 mit allen Rechten und Pflichten auf die Provinzialverbände über- 
gehen sollte; die Regelung dieses Geschäftsüberganges sollte bis zum gedachten Zeitpunkte 
durch Vereinbarung der bestehenden Vertretungen der kommunalständischen Verbände mit 
  
1 Uber die Stellung und die Befugnisse des à Bornhack, St. R., II, S. 360, 364 ff.; 
Landesdirektors im Zwangsetatisierungsverfahren Schulze, I, S. 538 ff.; E. Meier, Verw. R., 
vgl. O. V. G., XI, S. 20, u. XIV, S. 1. a. a. O., S. 1210 ff.; v. Möller, Das Recht 
: Prov. O., 5§. 114—122; bess.-nass., §S. 87 ver preußischen Kreis= und Provinzialverbände, 
—95; A. u. L. O. hobenz., §§. 80—85; für Posen Abt. II, S. 136 ff.; v. Lancizolle, a. a. O., 
Vdg. v. 5. Nov. 1889, s§5. 36—43. Abschnitt IV, S. 168 ff. 
:308.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment