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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die Städte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. VII. Die neuen preußischen Städteordnungen und die weiteren Reformbestrebungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Erster Titel. Die Städte.
  • §. 4. I. Die Zeit bis zum Allgemeinen Landrecht.
  • §. 5. II. Das landrechtliche Städterecht.
  • §. 6. III. Die Städteordnung von 1808.
  • §. 7. IV. Die Städteordnung von 1831.
  • §. 8. V. Die französische Gesetzgebung und ihr Einfluß auf das deutsche Städterecht.
  • §. 9. VI. Die Gemeindeordnung von 1850.
  • §. 10. VII. Die neuen preußischen Städteordnungen und die weiteren Reformbestrebungen.
  • Zweiter Titel. Die kommunalen Verhältnisse auf dem platten Lande (Landgemeinden, Gutsherrschaften und Gutsbezirke).
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; geschichtliche Entwickelung der Ortögemeinden. (8. 11.) 41 
in Kraft treten, wenn der erste Beigeordnete die Übernahme der diesfälligen Verwaltung 
verweigert.1 
Das Herrenhaus wie die Regierung verhielten sich gegen alle diese Vorschläge 
ablehnend, und so war eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren nicht herbeizuführen. 
Der Plan der Regierung war gescheitert, und eine umfassende Reform des Städterechts 
ist seitdem nicht mehr versucht worden, eine solche kann besonders auch in der Städte- 
ordnung für Wiesbaden nicht erblickt werden, da diese materiell nichts Neues enthält. 
Das neue Zuständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 hat einige Knderungen im städtischen 
Gemeindeverfassungsrecht bewirkt, diese sind aber, wie in der Begründung des Entwurfs 
dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgehoben ist, nicht materieller Natur; sie beziehen sich 
nur auf die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in städtischen 
Angelegenheiten, welche übrigens wesentlich in Üübereinstimmung mit dem eben besprochenen 
Regierungsentwurf von 1876 reguliert worden ist. Auch das Zuständigkeitsgesetz war 
zunächst auf die Kreisordnungsprovinzen beschränkt, hat jedoch allmählich eine Ausdehnung 
auf die ganze preußische Monarchic erfahren, sodaß gegenwärtig bei allen Städteordnungen 
die Modifikationen zu berücksichtigen sind, welche sie durch dieses Gesetz erfahren haben. 
Zweiter Titel. 
Die kommunalen Verhältnisse auf dem platten Lande (Landgemeinden, 
schaften und Gutsbezirke).“ 
S. 11. 
I. Die Zeit bis zum Allgemeinen Landrecht. 
Gutsherr- 
1. Die Entwickelung der Verfassung und Verwaltung des platten Landes nimmt 
ihren Ausgang von rein privatrechtlichen Besitzverhältnissen. Die altgermanischen Dörfer 
(vicus, villa) bildeten ursprünglich die Unterabteilungen der Hundertschaften (centena), 
  
1 Anl., S. 1734, Beschl. d. A. H., §. 51. 
: Der Minister des Innern sagte von der 
St. O. wiesb.: Sie ist „ein Interimistikum, 
ein Notgesetz, welches einem zur Zeit in der 
am 1. Juli 1887 (. 102, Kr. O. w.), in der 
Rheinprovinz am 1. Juli 1888 (S. 104, Kr. 
O. rh.), in Schleswig-Holstein am 1. Juli 
1889 (§. 155, Kr. O. schlesw. holst.). In 
Provinz Nassau bestehenden Notstande dadurch 
abhelfen soll, daß die Grundsätze der bisher in 
den östlichen Provinzen bestehenden Städteord- 
nung in jenen Regierungsbezirk eingeführt 
werden. Hier sind irgendwelche grundsätzliche 
nderungen gar nicht in Erwägung gezogen, 
vielmehr ist ausdrücklich ausgesprochen worden, 
es sei von einer solchen grundsätzlichen Erörte- 
rung Abstand genommen. A. H. 1890/91, 
Sten. Ber. S. 1104. 
* v. Stengel, Dganisalion, S. 182 ff., S. 
344, Anm. 1. Die Gültigkeit des Zust. G. war 
emäß §. 163 desselben auf die Gebietsteile Preu- 
bens beschränkt, für welche das Gesetz über die 
allgem. Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 in 
Kraft trat. Letzteres sollte aber, gemäß seinem 
§5. 155, in den Provinzen Posen, Schleswig- 
Holstein, Hannover, Hessen = Nassau, Westfalen 
und Rheinprovinz erst in Kraft treten, je nach- 
dem für diese auf Grund besonderer Gesetze 
neue Kreis= und Provinzialordnungen erlassen 
sein würden. Das Gesetz über die allg. L. V. 
und mit ihm das Zust. G. sind seitdem in Kraft 
Herreten: in Hannover am 1. Juli 1885 (8. 120, 
hann. ), in Eq— am 1. Juli 
* (8. 119, O. heff.-nass.), in Westfalen 
  
Posen ist das L. V. G. und das Zust. G., letzteres 
mit Ausnahme der die Kreise und Amtsver= 
bände betreffenden Titel II u. III, durch Gesetz 
v. 19. Mai 1889 eingeführt. 
* Litteratur: Thudichum, Die Gau= und 
Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860).— 
v. Maurer, Geschichte der Derstersessung in 
Deutschland (Erlangen 1865—66), 1—1I.— Der- 
selbe, Geschichte der Frohnhöfe, —* Bauernhöfe 
und Hosorrfassung, m Deutschland (Erlangen 
1862 — 63), 1I—IV. — Bornhack, Geschichte 
des preußischen Verwaltungsrechts (3 Bde., Berlin 
1884—860). — Meitzen, Der Boden und die 
landwirtschaftlichen Verhältnisse der preußischen 
Staaten, 1 (Berlin 1868). 
Auf die älteren Gebietsteile des preu- 
ßischen Staates beziehen sich: Knapp, Die 
Bauernbefreiung und der Ursprung der Land- 
arbeiter in den älteren Teilen Preußens, 1 (Leipzig 
1887). — Derselbe, Die Landarbeiter in Knecht- 
schaft und Freiheit (Leipzig 1891). — Lette, 
Die ländlichen Gemeinde- und Polizeiverfassungen 
in Preußens östlichen und mittleren Provinzen 
(Berlin 1848). — Derselbe, Die Landgemeinde- 
ordnung für die sechs östlichen Provinzen 
(Berlin 1867). — v. Möller, Landgemeinden
	        

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