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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Monograph

Persistent identifier:
schimpff_carola_1898
Title:
Aus dem Leben der Königin Carola von Sachsen.
Subtitle:
Zur fünfundzwanzigjährigen Regierungs-Jubelfeier Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin.
Author:
Schimpff, Georg von
Buchgattung:
Biographie
Keyword:
Carola
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Hinrichs'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Königin. 1873-1898.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Leben bei Hofe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. 137 
Herrschaftsrechte des Reiches über die Staaten enthalten daher zu- 
gleich Herrschaftsrechte über die Angehörigen dieser Staaten, gleichviel 
in welcher Form sie geltend gemacht werden; die Pflichten, welche das 
Reich den Einzelstaaten abgenommen hat, um sie selbst an ihrer Stelle 
auszuüben, erfüllt es für die Angehörigen der Staaten. Die Bürger des 
Einzelstaates haben daher gegen die Reichsgewalt Untertanenpflichten 
und staatsbürgerliche Rechte. Weil der einzelne ein Angehöriger des 
Staates Preußen oder Sachsen ist und weil der Staat Preußen und der 
Staat Sachsen zum Reiche gehören und der Reichsgewalt unterworfen 
sind, darum ist der Preuße und der Sachse ein Angehöriger des 
Reichs und der Reichsgewalt untertan. Man braucht nur den oben 
angeführten Satz von Waitz umzukehren und man erhält den voll- 
kommen getreuen Ausdruck der Wahrheit. Die Angehörigen 
eines Bundesstaates sind nicht unabhängigvon dem- 
selben, sondern durch diesen Bürger des Gesamt- 
staates. Der einzelne hat nicht zwei Staatsgewalten über sich, 
welche einander nebengeordnet sind und von denen eine jede 
einen Teil der obrigkeitlichen Rechte in sich schließt; sondern er hat 
zwei Staatsgewalten über sich, welche einander übergeordnet sind. 
Man kann das Reich einer Anzahl von Häusern vergleichen, über 
welche eine gemeinsame Kuppel gewölbt ist; die Insassen wohnen nicht 
teilweise unter dem Separatdach ihres Hauses und teilweise unter der 
gemeinsamen Kuppel, sondern unter ‘beiden zugleich. Die Reichsan- 
gehörigkeit ist keine selbständige Eigenschaft, sondern sie drückt mit 
einem Worte zwei verbundene Eigenschaften aus, nämlich daß jemand 
einem Staate angehört, welcher dem Reiche angehört. Die Reichsun- 
tertänigkeit ist keine unmittelbare, sondern eine mittelbare; die Einzel- 
staatsgewalt bildet das Medium!). 
Die herrschende Theorie stützt sich vorzüglich darauf, daß die 
Reichsgesetze ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von 
Reichs wegen erhalten. Hierin erblicktman den Ausdruck der unmittel- 
baren Herrschaft des Reiches über die Angehörigen ; während man eine 
mittelbare Unterordnung nur dann annimmt, wenn eine landesgesetz- 
liche Publikation hinzukommen muß, um den Bundesgesetzen Geltung 
zu verschaffen. Es ist oben S. 80 ff. bereits gezeigt worden, daß diese 
Beweisführung unhaltbar ist. 
Der Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs, des Preßgesetzes, der Ge- 
werbeordnung ist allerdings kein bloßer Beschluß, wie die Einzelstaa- 
ten die Handhabung der Strafjustiz, des Preßwesens, des Gewerbe- 
wesens gesetzlich zu normieren haben, ebensowenig aber eine Eman- 
  
1) Diejenigen Schriftsteller, welche den Gliedstaaten eines Bundesstaates die 
Eigenschaft als Staaten absprechen, müßten konsequenterweise auch die Möglichkeit 
einer Staatsangehörigkeit leugnen und nur eine Reichsangehörigkeit an- 
nehmen. Zu dieser, dem positiven Recht des Deutschen Reichs direkt widersprechen- 
den Annahme erkühnt sich nur Le Fur, Etat federal S. 692 ff.
	        

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