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Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Monograph

Persistent identifier:
schmeisser_einfluss_1915
Title:
Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Author:
Schmeißer, Herbert
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag Verlagsbuchhandlung GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Unter besonderer Berücksichtigung des Dienstvertrages.

Chapter

Title:
II. Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Arbeitsvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Dienstvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
α) keine der beiden Parteien ist eingezogen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsangabe
  • Quellen
  • Zeitschriften:
  • A. Art.23h des Haager Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs und das englische Recht
  • B. I. Der Einfluß des Krieges auf die Verträge im allgemeinen:
  • 1. Die Einwirkung auf die Begründung des Vertrages.
  • 2. Die Einwirkung auf die Erfüllung des Vertrags.
  • II. Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • 1. Der Veräußerungsvertrag. Kauf.
  • 2. Der Gebrauchsüberlassungsvertrag. Miete.
  • 3. Arbeitsvertrag.
  • a) Dienstvertrag.
  • α) keine der beiden Parteien ist eingezogen.
  • β) Der Arbeitnehmer ist eingezogen.
  • γ) Der Arbeitgeber ist einberufen.
  • δ) Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden eingezogen.
  • ε) Das Gesinde.
  • ζ) Freiwillige Stellung.
  • b) Werkvertrag.
  • c) Werklieferungsvertrag
  • 4. Gesellschaftsvertrag.
  • C. Die Kriegsnotgesetze
  • 1. Mietvertrag.
  • 2. Kauf.
  • 3. Dienstvertag.
  • 4. Gesellschaft.
  • Werbung
  • Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit.
  • Kriegs=Zivil= und Finanzgesetze
  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

Full text

— 52 — 
Schutz angedeihen, indem es verbietet, ihn zu verleumden (6 189 
StrGB.). Kann da auch nur der leiseste Zweifel sich regen, daß 
man auch dem höchsten und edelsten Gefühl, dem vaterländischen, 
deutschvölkischen, dieselbe Stellung einräumen muß wie dem Gefühl 
der Ehre und Treue und Liebe? Sicherlich nicht! Und deshalb 
kommen wir zu dem Ergebnis, daß das vaterländische Ge- 
fühl ein „wichtiger Grund“ ist, der zur sofortigen Ent- 
lassung eines Angehörigen unserer Feinde berechtigt. 
Neben die Dienstverpflichteten des BGB. und die Handlungs- 
gehilfen stellen wir die der Gewerbeordnung Unterstehenden. Sie 
zerfallen in mehrere Gruppen: 
a) die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker (5 133a 
GO.), 
b) die gewerblichen Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf weniger 
als vier Wochen oder deren Kündigungsfrist nicht über 14 Tage 
vereinbart ist (8 122 GO.), 
e) die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf mindestens 4 Wochen 
abgeschlossen ist oder die eine längere als 14tägige Kündigungs- 
frist haben (124a GO.), 
d) die gewerblichen Lehrlinge (6 126 GO.). 
Die unter a und c Genannten sind den Handlungsgehilfen 
und den Dienstverpflichteten des BG#. gleich zu behandeln. Auch 
sie können wegen wichtigen Grundes fristlos entlassen werden 
(& 133b, 124a GO.). Nicht aber trifft dies für die unter b 
Aufgezählten zu. Für sie kommen nur die Bestimmungen der 
§F 123, 124 GO. in Betracht. Ihnen droht also nicht die Gefahr, 
wegen wichtigen Grundes sofort gekündigt zu bekommen, vielmehr 
haben sie bei Entlassung Anspruch auf die Fortzahlung des Lohnes 
für die zweiwöchige Kündigungsfrist. Was endlich die Lehrlinge 
angeht, so kann deren Lehrverhältnis während der ersten vier Wochen 
durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Nach dieser Zeit 
können auch sie nur noch entlassen werden, und zwar gemäß den 
& 127b, 127a G0O., nicht aber wegen wichtigen Grundes. 
8) Der Arbeitnehmer ist eingezogen. 
Wesentlich anders gestaltet sich das Verhältnis zwischen ein- 
berufenem Arbeitnehmer und nicht eingezogenem Arbeitgeber. 
Durch den Dienstvertrag wird der Verpflichtete gehalten, die
	        

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