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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

                                                                                                               33           
                                                  III. 
                                  Allerhöchster Erlaß 
                                   vom 4. Jannar 1882. 
  Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens 
nach Eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, 
aber nicht aufgehoben. Die Regierungsakte des Königs bedürfen der 
Gegenzeichnung eines Misters und sind, wie dies auch vor Erlaß 
der Verfassung geschah, von den Ministern des Königs zu vertreten, 
aber sie bleiben Regierungsakte des Königs, aus Dessen Entschließungen 
sie hervorgehen und der Seine Willensmeinung durch sie verfassungs- 
mäßig ausdrückt. Es ist deshalb nicht zulässig und führt zur Ver- 
dunkelung der verfassungsmäßigen Königsrechte, wenn deren Ausübung 
so dargestellt wird, als ob sie von den dafür verantwortlichen jedes- 
maligen Ministern, und nicht von dem Könige Selbst ausginge. Die 
Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monarchischen Tradition 
dieses Landes, dessen Entwickelung auf den lebendigen Beziehungen 
seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich auf die 
vom Könige ernannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen sich 
an die Person des Königs. Ihre Erhaltung ist eine staatliche Not- 
wendigkeit für Preußen. Es ist deshalb Mein Wille, daß sowohl in 
Preußen, wie in den gesetzgebenden Körpern des Reichs über Mein 
und Meiner Nachfolger verfassungsmäßiges Recht zur persönlichen 
Leitung der Politik Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der 
Meinung steis widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit 
bestandene und durch Artikel 43 der Verfassung ausgesprochene Un- 
verletzlichket der Person des Königs oder die Notwendigkeit verant- 
wortlicher Gegenzeichnung Meinen Regierungsakten die Natur selb- 
ständiger Königlicher Entschließungen benommen hätte. Es ist die 
Aufgabe Meiner Minister, Meine verfassungsmäßigen Rechte durch 
Verwahrungen gegen Zweifel und Verduntelung zu vertreten; das 
Gleiche erwarte Ich von allen Beamten, welche Mir den Amtseid ge- 
leistet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu beein- 
trächtigen, aber für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung 
Meiner Regierungsakte betraut sind und deshalb ihres Dienstes nach 
dem Disziplinargesetze enthoben werden können, erstreckt sich die durch 
den Diensteid beschworene Pflicht auf Vertretung der Politik Meiner 
Regierung auch bei den Wahlen. Die treue Erfüllung dieser Pflicht 
werde Ich mit Dank erkennen und von allen Beamten erwarten, daß 
sie sich im Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation 
gegen Meine Regierung auch bei den Wahlen fernhalten. 
                                                           gez. Wilhelm. 
                                                     gez. Fürst von Mismarck. 
An das Staatsministerium. 
 
	        

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