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Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_009
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
9
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1869
Scope:
595
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Nord- und Süddeutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Preußen und der norddeutsche Bund.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1868.
  • II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
  • I. Nord- und Süddeutschland.
  • 1. Preußen und der norddeutsche Bund.
  • 2. Die süddeutschen Staaten.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1868.
  • Register.

Full text

126 
Preußen und der norddeutsche Bund. 
und er erklärt, er gibt sie dennoch aus, so ist dieß ein Verfassungsconflict 
(Ruf: Bruch!“), vor dem er — wie ich glaube — doch zurückschrecken 
wird. Auch ich wünsche die Zuziehung von Hilfsrichtern bei Beschlüssen des 
Obertribunals gesetzlich ausgeschlossen zu sehen, und zwar nicht, wie der Herr 
Minister meint, der geringeren Kosten wegen, sondern, um die Unabhängig- 
keit des Gerichts nicht noch mehr zu gefährden. Streichen Sie deßhalb 
die Position und erwarten Sie, was der Regierung belieben wird, zu thun.“ 
(Lebhafter, anhaltender Beifall links, Zischen rechts.) Justizminister: 
„Wenn der Herr Abg. Twesten für gut befunden hat, mich persönlich anzu- 
greifen, so bemerke ich dem gegenüber, daß ich keine Vertheidigung habe. Ich 
kann kein Wort darauf erwidern, weil ein Eid mich bindet.“ (Sensation.) 
Jacoby: „Ich bin in keiner Weise erregt; wir hörten ja heute nur aus- 
sprechen, was wir seit Jahren erleben.“ (Sensation.) Virchow: „Wohin 
kommen wir, wenn die Minister mit einer solchen mala fides in das Haus 
treten? Vor dem Privatrecht dieses Landes steht das öffentliche Recht und 
der Justizminister ist nicht bloß berufen, ein Hort für das Privatrecht zu 
sein, sondern er soll in erster Linie ein Hort sein für die Verfassung des 
Landes. Dieß ist gerade einer der Punkte, in denen sich der Vorgänger des 
Ministers schwer gegen das Land versündigt hat. Die Consequenz davon ist 
einfach die, daß sich der Minister über die gesetzgebenden Factoren stellt, daß 
er von seinem Verbleiben im Amte das Wohl des Staates abhängig macht. 
Jene Herren (nach rechts deutend) haben allerdings die Vorstellung, daß ein 
Ministerwechsel eine mit dem Königthum unvereinbare Voraussetzung sei; 
wenn aber das absolute Königthum einmal den Schritt zur constitutonellen 
Verfassung gethan hat, so muß es sich auch an diesen Gedanken gewöhnen.“ 
2. Dec. (Nordd. Bund). Graf Bismarck kehrt von Varzin zurück 
 
und übernimmt wieder die Geschäfte als Bundeskanzler und Mi- 
nisterpräsident. 
2.12. (Preußen). Abg.-Haus: Die sog. Confiscationscommission läßt, 
nachdem sie das Decret wegen Beschlagnahme des Vermögens des ehe- 
maligen Königs von Hannover vielfach amendirt hatte, alle diese Beschlüsse 
wieder fallen, anerkennt einfach die Verfassungsmäßigkeit der k. Verordnung 
und genehmigt einen Gesetzesentwurf, wonach die Beschlagnahme dritten gut- 
gläubigen Erwerbern etc. gegenüber durch k. Anordnung, in allen übrigen Fällen 
dagegen nur durch ein Gesetz, d. h. nur mit Zustimmung beider Kammern 
aufgehoben werden soll. Verschiedene Anträge, ausdrücklich zu bestimmen, 
daß die Ueberschüsse über die Verwaltungskosten zur Ueberwachung und Ab- 
wehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Königs Georg und 
seiner Agenten zu verwenden, erhalten keine Mehrheit; ebenso wenig ein An- 
trag, den Vertrag einfach zu annulliren. 
3—4. Dec. (Preußen). Abg.-Haus: Budget, Ministerium des Innern. 
Trotz der Aufregung in der vorhergehenden Sitzung ruhige Debatte 
über die verheißenen Reorganisationen auf, Grundlage der Selbst- 
verwaltung. Antrag Solgers. Erklärungen des Ministers des Innern. 
Vorlage für Schaffung von Provinzialfonds für die alten Provinzen. 
Selbst Waldeck erklärt sich zur Annahme von Abschlagszahlungen 
durch kleinere Fortschritte, wofern diese nur in der Richtung seiner 
Ziele liegen, bereit, verwahrt sich aber gegen jede Zustimmung zum 
ständischen Principe. Braun bringt die Beschwerden Nassaus zur 
Sprache, v. Bennigsen gibt eine ausführliche Darlegung der Ver- 
hältnisse in Hannover.
	        

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