Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_009
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
9
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1869
Scope:
595
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1868.
  • II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
  • I. Nord- und Süddeutschland.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1868.
  • Register.

Full text

Oeflerreich-Ungarn. 205 
gebung in Betreff der Che, der Schule und anderer bisher als ausschließlich 
kirchlich betrachteter Angelegenheiten vor und gedenkt besonders die ländliche 
Bevölkerung wider die Tendenzen der Gesetzgebung und gegen die Regierung 
aufzuregen. Die Erfahrungen in einigen nördlichen Landestheilen der Mo- 
narchie haben gelehrt, daß es Geistliche gibt, welche bei ihren Agitationen 
über die Grenzen des gesetzlich Erlaubten hinausgehen, und es hatten dort 
die Strafgerichte wiederholt Anlaß, gegen Priester ihres Amtes zu walten. 
Die Reglierung wird solchen Agitationen mit allen gesetzlichen Mitteln be- 
gegnen, und Euer 2c. werden darüber wachen, daß Ausschreitungen über die 
Grenzen des Gesetzes hinaus ungesäumt den Gerichten zur strafgerichtlichen 
Amtshandlung überwiesen werden. Ich bin weit entfernt davon, dem Clerus 
eine Verleugnung seiner geistlichen Ueberzeugung anzusinnen oder denselben 
in der Ausübung des geistlichen Amtes beirren zu wollen; was ich aber 
Namens der kaiserlichen Regierung auch von ihm mit Recht sordere, das ist, 
nie zu vergessen, daß auch der geistliche Functionär Staatsbürger ist, und sich 
27. F 
# 
29. 
nur innerhalb der Gesetze des Staates bewegen, nie sich über dieselben er- 
haben dünken darf.“ 
ebr. (Oesterreich). Reichsrath, Abg.-Haus: Die Regierung beantragt 
die Abschaffung des Staatsraths. 
„ (Ungarn). Das erste Schwurgericht in Ungarn verurtheilt den 
Abg. Bögzzörmenyi von der äußersten Linken. 
Der „Mag. Uis.“ hatte einen Brief Kossuth s abgedruckt, welcher die Herr- 
schaft des Hauses Oesterreich als unverträglich mit der Unabhängigkeit und 
Selbständigkeit Ungarns erklärte und zur Trennung Ungarns von Oesterreich 
aufforderte. Als dieser Artikel im Schwurgerichtssaale verlesen wird, ertönen 
unter den Zuhörern wiederholte „Eljen Kossuth“-Rufe, so daß die Sitzung 
eine Zeitlang unterbrochen werden muß. Doch das Schwurgericht läßt sich 
dadurch nicht beeinflussen. Die Geschwornen sprechen nach einer Berathung 
von 40 Minuten das Urtheil, demzufolge Böszörmenyi mit 11 Stimmen 
gegen 1 für schuldig erklärt wird. Derselbe wird darauf zu einer Kerker- 
strafe von einem Jahre und zu einer Geldbuße von 2000 fl. verurtheilt. 
Die Deputirtentafel hatte die Erlaubniß zur Verfolgung ihres Mitgliedes 
gegeben. 
(Ungarn: Siebenbürgen). Die sächsische Nationsuniversität be- 
schließt einstimmig eine Repräsentation an den Kaiser, um gegen die 
willkürliche Absetzung ihres Nationsgrafen durch die ungarische Re- 
gierung zu protestiren und um seine Wiedereinsetzung zu bitten. 
„ Delegationen: Die Reichsrathsdelegation nimmt nach dem Antrage 
des Budgetausschusses den ordentlichen Militäretat für 1868 mit 
76 Mill. (worunter indeß 7 Mill. eigene Einnahmen der Kriegs- 
verwaltung) an, nachdem die Regierung einen Generalabstrich von 
3 Mill. an der ursprünglich geforderten Summe von 79¼ Mill. 
von vornherein zugestanden hatte, unter Resolutionen bez. einer ent- 
sprechenden Reorganisation der Armee, einer Reorganisation der 
Verwaltung noch vor Einbringung des nächsten Budgets und einer 
Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Streitsachen. 
„ (Oesterreich: Galizien). Erlaß des Jufslizministeriums bez. 
ausschließlichen Gebrauch der Landessprachen von den Gerichten. 
Der Erlaß verordnet, daß sich die Gerichte Galiziens fortan bloß der 
Landessprache als Amtssprache zu bedienen haben, was vorläufig so lange
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.