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Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_009
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
9
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1869
Scope:
595
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1868.
  • II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
  • I. Nord- und Süddeutschland.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1868.
  • Register.

Full text

Oeslerreich-#ngarn. 263 
gewählt. Allmonatlich hat sich diese Körperschaft zu regelmäßigen Sitzungen 
zu versammeln; außerordentliche Sitzungen müssen auf Antrag zweier Mit- 
glieder einberusen werden. Die Befugnisse des Ortsschulrathes sind ziemlich 
umfassender Natur; es sind demselben zumeist die administrativen Angelegen- 
heiten zugewiesen. Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes 
der Schule wird ein fachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes als Ortsschul- 
Inspector bestellt, welcher sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einver- 
nehmen zu erhalten hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bezirks- 
schulrath. Die nächsthöhere Aussicht wird von dem Bezirksschulrathe 
geführt. Auch in dieser Körperschaft sind die verschiedenen Interessenten der 
Schule vertreten. Der Staat durch den Vorsteher der politischen Bezirks- 
behörde als Vorsitzender; die Kirche durch je einen Geistlichen jener Glaubens- 
Genossenschaften, deren Seelenzahl im Bezirke — welcher in der Regel mit 
dem politischen Bezirke zusammenfällt — mehr als 2000 beträgt. Ferner 
sind Mitglieder zwei Fachmänner im Lehramte. Der eine derselben wird von 
der Lehrerversammlung des Bezirkes gewählt. Als zweiter Fachmann tritt 
der Director der etwa im Bezirke befindlichen Lehrer-Bildungsanstalt, in Er- 
manglung einer solchen der der Mittelschule oder jener der Hauptschule des 
Bezirkes ein. Wo Bezirksvertretungen vorhanden sind, wählen diese, in Er- 
manglung derselben bestimmt der Landesausschuß zwei Mitglieder des Bezirks- 
schulrathes. In Städten, welche ein eigenes Landesstatut besitzen, ist der 
Bürgermeister der Vorsitzende. Ferner hat jede Glaubens-Genossenschaft, 
deren Zahl mehr als 500 beträgt, einen Geistlichen, die israelitische Cultus- 
gemeinde ihren Vorsteher als Vertreter; endlich wählt die Gemeinde zwei 
Mitglieder aus den zur Gemeindevertretung wählbaren Gemeindegliedern. 
Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bezirksbewohner, deren 
Glaubensbekenntniß keines der Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt 
der letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses. Sämmtliche Mitglieder 
unterliegen der Bestätigung des Landes-Chefs. Im Wesentlichen gehen die 
bisherigen Functionen der Diöcesan-Schulbehörde an die neue Körperschaft 
über. Auch der Bezirksschulrath hat sich allmonatlich mindestens ein Mal 
zur ordentlichen Berathung zu versammeln. Für jeden Bezirk ernennt der 
Minister für Cultus und Unterricht einen Bezirks-Schulinspector auf die 
Dauer von sechs Jahren. Derselbe ist zur periodischen Inspection und VBisi- 
tation der Schulen berufen. Vornehmlich haben sie ihre Aufmerksamkeit dar- 
auf zu richten, ob die Orts-Schulinspectoren ihren Pflichten bezüglich der 
Beaufsichtigung der Schule nachkommen, serner auf die Einhaltung der gesetz- 
lichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder, auf das 
ganze Verhalten der Lehrer, auf die Einhaltung des Lehrplanes, die einge- 
führten Lehrmittel und Lehrbehelfe u. dgl. mehr. Die Beaussichtigung des 
Religions-Unterrichtes steht nicht dem Bezirks-Inspector, sondern der kirch- 
lichen Oberbehörde zu. Die oberste Aufsichtsbehörde im Lande ist der Lan- 
desschulrath, dem die Volksschulen, die Bildungsanstalten für Lehrer und 
Lehretinnen und die Mittelschulen unterstehen. Der Landesschulrath besteht 
dus dem Landes-Chef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vor- 
sitzenden, aus zwei vom Landesausschusse aus seiner Mitte delegirten Mit- 
gliedern, aus einem Referenten für die administrativen und öconomischen 
Angelegenheiten, aus den Landes-Schulinspectoren, ferner aus Mitgliedern des 
Lehrstandes und der Geistlichkeit. Außer den ordentlichen Mitgliedern kann 
sich der Landesschulrath für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner ver- 
stärken. Der Wirkungskreis des Landesschulrathes umfaßt einerseits alle die- 
jenigen Angelegenheiten, welche bisher den Länderstellen zugewiesen waren, 
andererseits ist derselbe beträchtlich erweitert worden. So wurden zum Bei- 
spiel bisher die Lehrer der aus Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen vom 
Ministerium bestätigt, künftighin hat der Landesschulrath dieß Recht auszu- 
üben. Auch die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern
	        

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