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Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_009
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
9
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1869
Scope:
595
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Holland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1868.
  • II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. England.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Türkei.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1868.
  • Register.

Full text

Holland. (461 
Do dieses Schulgesetz fortwährend ein sehr wesentliches Element in den 
Parteibestrebungen Hollands ausmacht, so diene Folgendes zur Erläuterung: 
Das 1848er Grundgesetz gewährte u. a. die Freiheit zur Errichtung beson- 
derer und confessioneller Schulen, da andererseits die öffentliche Schule kraft 
des Princips der Gleichheit aller Confessionen jedes confessionellen Charakters 
entkleidet werden sollte. Das Gesetz hinsichtlich des Volksunterrichts vom 
13. Aug. 1857 verwirklichte die neuen Principien, und überließ daher aus- 
schließlich der Kirche den Unterricht der Religion. Als Zweck des Volksunter- 
richts bezeichnete das neue Gesetz „die Entwicklung der geistigen Gaben der 
Kinder und ihre Erziehung in allen christlichen und gesellschaftlichen Tugen- 
den". Es war deutlich, daß das Wort „christlich" nur gewählt worden war, 
um endlich die Lösung der Unterrichtsfrage herbeizuführen, auf welche man 
seit neun Jahren vergebens geharrt hatte. So kam das jetzige Volksunter- 
richtsgesetz zu Stande. Die Katholiken hatten sich zu den Liberalen gesellt 
und so die orthodox-protestantischen Gegner desselben besiegt. Seitdem aber 
hat in der orthodox-katholischen Partei ein förmlicher Umschwung dem Gesetze 
gegenüber stattgesunden. Während sie früher in der confessionslosen Schule 
die beste Bürgschaft für die Nichtverletzung der religiösen Begriffe ihrer Kinder 
in den gemischten öffentlichen Schulen erblickte, hat sie sich später nach und 
nach den orthodox-protestantischen Gegnern des Gesetzes genähert, namentlich 
nachdem diese Unterstützung der besonderen Schulen seitens der Staatsbehörde 
in ihr Programm aufgenommen. Kurz, die Orthodoxen, sowohl der katho- 
lischen als der protestantischen Partei, machten seit einiger Zeit gemeinsame 
Sache, um die Revision des 1857er Gesetzes in diesem Sinn zu erwirken. 
Das vorige Ministerium erklärte zwar wiederholt, das Unterrichtsgesetz nicht 
revidiren zu wollen, aber die Verwirklichung des Verlangens, sein Dasein 
durch alle Mittel zu fristen, bedingte zu sehr die Unterstützung der orthodoxen 
Katholiken des Landes, als daß diesen Erklärungen unbedingt Glauben bei- 
gemessen werden konnte. Die Erklärungen bezüglich dieser Angelegenheit, 
welche durch das neue liberale Ministerium gleich nach seinem Auftreten ab- 
gegeben wurden, enthielten zwar nichts anderes, doch die politische Vergangen- 
heit der gegenwärtigen Minister gab ihren Zusagen einen weit zuverlässigeren 
Charakter. Diesem Umstande verdankt das bischöfliche Nundschreiben sein 
Entstehen. Es verdammt förmlich das 1857er Schulgesetz und die seitens 
des Ministeriums aufgestellten Lehrsätze, indem es zugleich die Katholiken 
auffordert, ihren Kindern und Zöglingen lichber den Unterricht vorzuenthalten, 
als sie, da wo die Mittel der Katholiken denselben die Errichtung katholischer 
Schulen nicht erlauben, die öffentliche, confessionslose Schule besuchen zu 
lassen. Diese letzte Aufforderung verletzt jedoch nicht allein die gemäßigteren 
Katholiken, sondern selbst die orthodoxen Protestanten, während die letzteren 
auch den Ton des erwähnten Schriftstückes sehr scharf rügen, indem sie fin- 
den, daß dasselbe deutlich durchblicken lasse, daß selbst hier, wo die Katholiken 
nur eine Minderheit bilden, die Spitzen ihrer Kirche dieser die Oberherrschaft 
über die geistigen Interessen der Nation zu verschaffen suchen. 
— Sept. Das erneuerte Gerücht, daß Frankreich darauf ausgehe, zu- 
nächst Belgien, aber im weiteren auch Holland und die Schweiz 
handelspolitisch und militärisch näher an sich heranzuziehen, erregt 
auch in Holland Unruhe und findet in der öffentlichen Meinung 
sehr wenig Anklang. 
19—21. Sept. Schluß der Generalstaaten und Eröffnung der neuen 
Session derselben durch eine Thronrede des Königs. 
2. Oct. Die II. Kammer nimmt die Antwortsadresse mit 56 gegen 13
	        

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