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Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_009
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
9
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1869
Scope:
595
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Nord- und Süddeutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Preußen und der norddeutsche Bund.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1868.
  • II. Deutschland, Preußen und Oesterreich.
  • I. Nord- und Süddeutschland.
  • 1. Preußen und der norddeutsche Bund.
  • 2. Die süddeutschen Staaten.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1868.
  • Register.

Full text

Preußen und der norddeutsche Bund. 71 
1861 brachte ihn auch zum ersten Male mit den Gerichten in Conflict, indem 
er im September 1861 wegen des Duells zu drei Monaten Einschließung 
verurtheilt, das Urtheil aber durch die Krönungs-Amnestie erledigt wurde. 
Indessen ruhten die gerichtlichen Verfolgungen aus Anlaß der politischen 
Thätigkeit Twestens seitdem eigentlich niemals ganz. Wegen einer Rede bei 
den Neuwahlen im März 1862 wurden Zeugen von dem Berliner Criminal- 
gerichte vernommen, es kam jedoch nicht zur Einleitung einer Untersuchung, 
und der mißlungene Versuch ist nur als Zeichen der ersten Thätigkeit des 
neuen Justiz-Ministers Grafen zur Lippe bemerkenswerth. Bei der Auflösung 
des Abgeordnetenhauses im Jahre 1863 wurde dann zuerst gegen richterliche 
Beamte der Grundsatz durchgesetzt, daß jede öffentliche Opposition — „feind- 
selige Agitation oder Demonstration"“ — disciplinarisch strafbar sei. Das 
Kammergericht erkannte am 4. Nov. 1863 wegen eines „der Würde des 
Amtes nicht entsprechenden außerdienstlichen Verhaltens“ auf eine Verwarnung. 
Wegen ähnlicher Theilnahme an Aufrufen, Wahlcomités etc. wurde bald darauf 
gegen andere Richter auf Strafversetzung und sogar Cassation erkannt. Eine 
zweite Verwarnung erfolgte im December 1863 wegen Theilnahme an der 
Abgeordneten-Versammlung zu Frankfurt a. M., wo es sich um die schleswig- 
holsteinische Sache handelte und an der Twesten, ohne Urlaub nachgesucht zu 
haben, sich betheiligt hatte. Wegen eines Aufrufs des Sechsunddreißiger- 
Ausschusses (an welchem übrigens die preußischen Mitglieder wegen der Session 
des Abgeordnetenhauses gar nicht Theil genommen hatten) wurde er doch im 
Februar 1864 zuerst auf dem Criminalgerichte inquirirt, dann wegen Theil- 
nahme an der Frankfurter Versammlung eine Disciplinar-Untersuchung ein- 
geleitet, vom Kammergerichte auf Freisprechung erkannt (weil das Eintreten 
für die schleswig-holsteinische Sache nicht als Opposition gegen die Regierung 
aufzufassen), vom Ober-Tribunal aber (erst im November 1865) auf einen 
Verweis erkannt. Der Staatsanwalt hatte in jeder Disciplinar-Untersuchung 
auf Cassation beantragt. Nach diesen Vorspielen folgte nun die Hauptunter- 
suchung, die mit dem freiwilligen Ausscheiden aus dem Amte endigte. Wegen 
der Rede des Abg. Twesten über die Justizverwaltung in der Sitzung des 
Abgeordnetenhauses vom 20. Mai 1865 begann nämlich die Untersuchung 
sofort nach Schluß des Landtages, und durch Beschluß des Ober-Tribunals 
vom 29. Januar 1866 wurde die Untersuchung trotz Art. 84 der Verfassungs- 
Urkunde eingeleitet. Nachdem er vom Stadt- und in zweiter Instanz vom 
Kammergerichte freigesprochen worden, ward — gegen Erwarten, denn mittler- 
weile waren die Ereignisse des Sommers 1866 eingetreten — nach herge- 
stelltem Frieden und nach ergangener Amnestie die Nichtigkeitsbeschwerde ein- 
gelegt, wurden die freisprechenden Erkenntnisse vom Ober-Tribunal unter dem 
26. Juni 1867 vernichtet und nun vom Stadtgerichte auf zwei Jahre Ge- 
fängniß, in zweiter Instanz vom Kammergerichte auf 300 Thlr. Geldstrafe 
erkannt, die von Twesten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde aber am 29. April 
1868 zurückgewiesen. — Zwischen diesem großen, gegen die Redefreiheit der 
Abgeordneten gerichteten Prozesse hatte aber eine neue Disciplinar-Untersuchung 
geschwebt, die wegen der Rede über den Tribunalsbeschluß in der Sitzung des 
Abgeordnetenhauses am 10. Febr. 1866, und wegen Wahlreden im April und 
Juni 1866 eingeleitet worden. Das Kammergericht sprach wegen der Rede 
im Abgeordnetenhause in Rücksicht auf Art. 84 der Verfassung frei, erkannte 
im Juni 1867 wegen der anderen Reden auf 100 Thlr. Geldstrafe und fand 
das Verhalten Twestens gegen die Regierung „unpatriotisch und unehrenhaft.“ 
Der Abgeordnete und Stadtgerichtsrath Twesten appellirte, weil der Grund- 
satz, daß Opposition strafbar sei“, falsch; der Justiz-Minister, immer noch 
Graf zur Lippe, ließ auch appelliren und wiederum Cassation beantragen, 
wogegen der neue Justiz-Minister Leonhardt die Appellation zurückziehen ließ. 
Als nun am 18. Mai 1868 das Ober-Tribunal das Erkenntniß des Kammer- 
gerichts bestätigt hatte, dann, aber erst dann, nahm Twesten seine Entlassung
	        

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