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Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_013
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
13
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
Scope:
634 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Schweiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1872.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. England.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Die Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1872.
  • Register.

Full text

Die Schweiz. 467 
Der Kantonsrath hatte das neue Gesetz über das gesammte öffentliche Un- 
terrichtswesen drei Wochen lang sehr sorgfältig berathen, manche demokratische 
Forderung wurde dabei fallen gelassen und schließlich der Entwurf mit großer 
Mehrheit gegen eine Minderheit von bloß etwa 20 Stimmen Lenehmigt. 
Neben einigen sehr zweifelhaften Punkten bezeichnete der Entwurf im Ganzen 
einen großen Fortschritt. Die Elementarschule sollte wesentlich verbessert und 
durch eine für obligatorisch erklärte Fortbildungsschule ergänzt werden, die 
Secundar-(Mittel-) Schule eine Ausbildung in Anzahl und Lehrplan der An- 
stalten erfahren und allgemein auch den Aermsten zugänglich gemacht, die 
Volksschullehrer besser dotirt werden. Man hegte im Kantonsrath die feste 
Ueberzeugung, das Schulgesetz würde vom Volke angenommen werden, und 
hatte Zweifel nur in Betreff zweier Bestimmungen: einmal, ob das Volk nicht 
Anstoß nehmen würde an der Erstreckung der Elementarschulpflichtigkeit vom 
zwölften bis auf das vierzehnte Lebensjahr; sodann, ob die Bestimmung An- 
klang finden würde, daß alle Elementarlehrer an der Universität, statt wie 
bisher im Schullehrerseminar, ausgebildet werden sollten. Ueber diese beiden 
Punkte sollte deßhalb Separatabstimmung erfolgen. Sollten sic oder einer 
von ihnen vom Volke verworfen, das Gesetz im übrigen angenommen werden, 
so würde der Entwurf von dem Kantonsrath in dem betreffenden Punkte ent- 
sprechend umgearbeitet und dann publicirt worden sein. Die zahlreiche kanto- 
nale Presse befürwortete das Gesetz im Ganzen ohne Unterschied der Parteien. 
Am Tage der Volksabstimmung erscheinen über 80 Prozent der Stimmberech- 
tigten. Von diesen verwerfen die Verlängerung der Alltagsschulzeit 41,500 
gegen 13,670 Annehmende, die Universitätsbildung der Volksschullehrer 43,280 
gegen 13, 000, das ganze Unterrichtsgesetz aber (auch ohne jene beiden Punkte) 
wird vom Volke mit 39,000 gegen 16,000 Stimmen verworsen. 
20. April. Der Bundesrath erläßt eine Proklamation, in der er dem 
Schweizervolke die rev. Bundesverfassung für die auf den 12. Mai 
angesetzte allgemeine Abstimmung warm empfiehlt. 
Eine vergleichende Uebersicht des Revisions = Entwurfs mit der bisherigen 
Bundesverfassung von 1848 ergibt folgendes: 
An der Eintheilung der Materien in „allgemeine Bestimmungen", „Bun- 
desbehörden", „Revision der Verfassung“ und „Uebergangs-Bestimmungen“ 
wurde im neuen Entwurf nichts geändert. In den ersten Abschnitt „allgemeine 
Bestimmungen“, der etwa zwei Drittheile des Ganzen einnimmt, fallen sämmt- 
liche wesentliche Abänderungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die 
erweiterten Volksrechte und das Bundesgericht. Ganz unverändert blieben die 
§§ 1—11, 13—17. Nach diesen bilden „die vereinigten Völkerschaften der 
22 souveränen Kantone in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossen- 
schaft“ [S 11, und ist der Zweck des Bundes die Behauptung der Unabhän- 
gigkeit nach außen, der Schutz der Ordnung, der Freiheit und der Rechte der 
Eidgenossen und die Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt [§ 21. „Die 
Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesver- 
fassung beschränkt isi“ [§ 3|1. „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. 
Es gibt keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, 
der Familie oder Personen“ [§# 41. Der Bund gewährleistet den Kantonen 
Gebiet, Verfassung, Freiheit und Rechte des Volkes, sowie vie Rechte, welche 
dieses seinen Behörden Überiragen hat [N 51. Die Kantone müssen für ihre 
Verfassung die Garantie des Bundes nachsuchen, der dieselbe unsofern ertheilt, 
als sie nichts gegen die Bundesverfassung enthalten, „die Ausübung der po- 
litischen Rechte nach republikonischen — repräsentativen oder demokratischen — 
Formen sichern", und als „sie vom Volk angenommen worden sind und re- 
vidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt" 
[§ 61. Besondere Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind 
untersagt; gestattet dagegen „Verkommnisse“ Über Gegenstände der Gesetzgebung, 
30“ 
 
	        

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