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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_023
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
23
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
Scope:
625 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Dänemark.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Großherzog und das Großherzogliche Haus.
  • II. Kapitel: Die Volksvertretung
  • III. Kapitel: Die Staatsbehörden.
  • IV. Kapitel: Die Selbstverwaltungskörper.
  • A. Die Ortsgemeinden.
  • B. Die höheren Kommunalverbände.
  • C. Die Stiftungen.
  • D. Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte.
  • § 62. Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte.
  • Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

g 63 Der Begriff des Gesetzes nach hessischem Recht. 151 
  
6) Durch eine Reihe von Ubergangsbestimmungen werden die oben er- 
örterten Grundsätze über Beitrittspflicht und Beitrittsrecht und über die Bemessung der 
Fürsorgeansprüche in mehrfachen Richtungen modifiziert 1). 
Dritter Abschnitt. 
Die Gesetzgebung. 
§ 63. Der Begriff des Gesetzes nach hessischem Recht. In der Zeit vor dem Er- 
lasse der Verfassung wurde der Ausdruck „Gesetz“ in der hessischen Amtssprache ziemlich wahl- 
und prinziplos angewandt. Er diente zur Bezeichnung sowohl von allgemeinverbindlichen 
Vorschriften für die Untertanen, als auch von Anordnungen, welche lediglich die besondere 
Geborsamspflicht der staatlichen Behörden und Beamten in Anspruch nahmen. Wenn man 
dem Ausdruck „Gesetz“ im Vergleiche mit anderen staatlichen Vorschriften überhaupt eine 
bestimmte differenzierte Bedeutung beilegte, so lag diese in dem formalen Moment, daß man 
bei „Gesetz“ an ausdrücklich gewollte, förmlich aufgestellte, geschriebene und wohl auch offiziell 
publizierte Vorschriften :) dachte, während man im Gegensatze hierzu die auf bloßer Rechts- 
gewohnheit beruhenden Grundsätze der staatlichen Ordnung als „Herkommen“, „Ob- 
serwanz“ oder auch schlechthin als „Recht“ bezeichnete 3). 
Erst der Übergang zum konstitutionellen System mit seiner scharfen Abgrenzung der 
einzelnen staatlichen Funktionen und mit seiner unabweisbaren Forderung nach einer den 
auswärtigen Vorbildern entsprechenden Kompetenzverteilung zwang zur Beobachtung eines 
präziseren Sprachgebrauchs. Dabei machte man allerdings nicht viel Überlegens und mühte 
sich nicht mit theoretischen Unterscheidungen und Feststellungen ab. Man begnügte sich damit, 
den Ausdruck „Gesetz“ fortan regelmäßig in dem Sinn zu gebrauchen, in dem man ihn in den 
als Muster dienenden süddeutschen Verfassungen angewandt fand, das heißt, in dem mate- 
riellen Sinne des Wortes: „Gesetz = jede in der Aufstellung eines Rechtssatzes bestehende 
staatliche Willenserklärung, gleichgültig, in welche Form dieselbe gekleidet ist“. Gleichzeitig 
aber schuf man, indem man — jenen Vorbildern folgend — den Erlaß von Gesetzen in die 
Beobachtung bestimmter formeller Voraussetzungen knüpfte, auch einen Begriff des Gesetzes 
im formellen Sinne: „Gesetz = jede in der Form des Zusammenwirkens von Landes- 
herrn und Volksvertretung zustande gekommene staatliche Willenserklärung, gleichgültig, 
welchen Inhalt dieselbe hat“. Dabei machte man allerdings den Fehler, neben der durch das 
konstitutionelle System bedungenen Unterscheidung von Gesetzen im materiellen Sinn und 
von solchen im formellen Sinn auch noch den aus dem bisherigen Sprachgebrauch herrührenden, 
auf einem anderen Einteilungsgrund beruhenden Unterschied von „Gesetz“ und „Recht“: „Ge- 
setz" — „gesetztes Recht“; „Recht“ = „Gewohnheitsrecht“"), beizubehalten (s. HV. Art. 234) 
und 33). Letzterer Umstand kann indessen wohl kaum zu einem Zweifel darüber Anlaß geben, 
in welchem Sinne der Ausdruck „Gesetz“ in dem entscheidenden Artikel der hessischen Verfassungs- 
urkunde (HV. Art. 72) gebraucht ist. 
Art. 72 HV. bestimmt in seinem ersten Absatze: „Ohne Zustimmung der Stände kann 
1) Siehe Art. 
56—66. 
scha Hierunter fallen selbstverständlich sowohl Rechtsregeln als auch bloße Verwaltungs- 
vorschriften. 
3) Bgl. hierüber und zum folgenden die eingehenden, sorgfältig begründeten Ausführun gen 
bei Aull, Das landesherrliche Verordnungsrecht im Großh. Hessen, unter Ausschluß 
Notarverordnungsrechts, Gießener Diss., Leipzig 1909; s. hier besonders S. 34—37 
4) Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Art. 23 HV. und der Bedeutung der Gegen- 
überstellung „Recht“ und „Gesetz“ s. van Calker, VerfG. S. 106 u. 82. Vgl. auch die 
die Richtigkeit der gegebenen Unterscheidung bestätigenden Ausführungen von Stier-Somlo, 
Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum (Sonderabdruck a. d. Verwaltungsarchiv B. 18 u. 19), 
Berlin 1911, bes. S. 70—78. S. andererseits aber auch die Bemerkung des Abgeordneten 
Freiherrn v. [Ga gern LV. II 1820, B. 2 Beil. 86, S. 56, wonach Recht und Gesetz „mit von 
uns“ (d. h. von den Landständ e n) ausgeht.
	        

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