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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_040
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
40
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
Scope:
368 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XL. Band.

Chapter

Title:
V. Großbritannien und Irland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1899.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die Österreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien und Irland.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Übersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1899.
  • Alphabetisches Register.

Full text

Grof#britennien und Frland. (Februar 6. 7.) 213 
stimmung mit der englischen Regierung wieder abgesetzt werden kann. Die 
Gesetze, Anordnungen und Vorschriften für ein gutes Regiment im Sudan 
und die Bestimmungen über das dort befindliche Eigentum können geändert 
oder außer Kraft gesetzt werden durch eine Proklamation des General- 
gouverneurs. Alle derartigen Proklamationen müssen dem britischen Agenten 
in Cairo sofort mitgeteilt werden, ebenso dem egyplischen Ministerpräsidenten. 
Kein egyptisches Gesetz, Ministerialerlaß oder sonstige Verfügung soll für 
den Sudan Giltigkeit haben ohne eine diesbezügliche Proklamation des 
Generalgouverneurs. Bei Festsetzung der Bedingungen, unter denen es 
Europäern erlaubt sein soll, Handel zu treiben, sich im Sudan niederzulassen 
und daselbst Eigentum zu haben, sollen keinerlei besonderen Vorrechte an 
die Angehörigen irgend einer Macht verliehen werden. Eingangszölle sind 
für solche Waren, die in den Sudan von Egypten kommend eingeführt 
werden, nicht zu entrichten. Derartige Abgaben sollen jedoch entrichtet 
werden von Gütern, die sonst woher kommen. In dem Falle aber, daß 
Waren von Suakin oder einem anderen Hafen des Roten Meeres für den 
Sudan eingeführt werden, sollen die Zölle die entsprechenden Eingangszölle 
nicht überschreiten, welche für fremde Waren in Egypten in gegenwärtiger 
Zeit erhoben werden. Ausfuhrzölle können auf Waren nach dem Tarife 
erhoben werden, der durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt wird. 
Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte soll sich in keiner Beziehung auf 
irgend einen Teil des Sudan erstrecken mit alleiniger Ausnahme Suakins. 
Für die übrigen Teile des Sudans soll, bis dies durch eine Verordnung 
anderweitig geregelt wird, das Kriegsrecht in Geltung bleiben. Konsuln, 
Vicekonsuln oder Konsularregenten sollen weder beglaubigt werden, noch 
Wohnsitz im Sudan nehmen dürfen ohne vorhergehende Zustimmung der 
englischen Regierung. Die Einfuhr und Ausfuhr von eklaven ist unbe- 
dingt verboten. Beide Regierungen sind dahin übereingekommen, daß eine 
besondere Aufmerksamkeit der Handhabung der Brüsseler Akte vom 2. Juli 
1890 zugewendet werden soll, welche sich auf die Einfuhr, den Verkauf und 
die Herstellung von Feuerwaffen, Munition und Branntwein, sowie sonstige 
geistige Getränke bezieht. 
6. Februar. (London.) Die liberale Partei wählt Camp- 
bell Bannermann an Stelle des zurückgetretenen William Harcourt 
zum Führer. 
7. Februar. (London.) Die Königin eröffnet das Parlament 
mit einer Thronrede, in der es heißt: 
Die Beziehungen zu den Mächten seien freundschaftlich. Die Königin 
dankt Lord Kitchener, sowie den englisch-egyptischen Offizieren und Mann- 
schaften für die Einnahme von Omdurman und bemerkt, englische und egyp- 
tische Offiziere seien jetzt damit beschäftigt, die Ordnung in den eroberten 
Provinzen herzustellen. Sodann gedenkt die Thronrede der mit der Ein- 
setzung des Prinzen Georg erfolgten Wiederherstellung des Friedens und 
der Ordnung auf Kreta, die dem einmüthigen Zusammenwirken der Mächte 
zu verdanken sei. Bezüglich der Friedenskonferenz heißt es, die Königin 
habe mit großem Vergnügen der russischen Regierung die Annahme der 
Einladung des Kaisers von Rußland zu der Konferenz mitgeteilt, auf der 
die Möglichkeit beraten werden soll, die gewaltigen Rüstungen zu beschränken, 
die allen Nationen eine so schwere Last auferlegen. Weiterhin gedenkt die 
Königin des tiefen Eindrucks des furchtbaren Verbrechens, das dem öster- 
reichisch-ungarischen Volke seine vielgeliebte Kaiserin und Königin nahm. 
England habe zwar nicht allen auf der internationalen Anti-Anarchisten-
	        

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