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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_040
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
40
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
Scope:
368 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XL. Band.

Chapter

Title:
V. Großbritannien und Irland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1899.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die Österreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien und Irland.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Übersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1899.
  • Alphabetisches Register.

Full text

Grsßbritannien und Frland. (März 9.) 215 
zösischen Flagge und zur Errichtung von Befestigungen haben. Der englische 
Agent erhielt von diesen Vorgängen erst in diesem Jahre Kenntnis; sobald 
sie aber bekannt geworden waren, erklärte die englische Negierung. daß sie 
im Widerspruch ständen zu dem Vertrage von 1862 und zu den besonderen 
Verpflichtungen des Sultans gegenüber England in Bezug auf Abtretung 
oder Entäußerung irgend eines Teiles seines Landbesitzes. Der Sultan 
wurde aufgefordert, den Pachtvertrag wieder aufzuheben, was er auch 
gethan hat. Das Vorgehen unseres Agenten ist von uns nicht gemißbilligt 
worden, sondern gemäß unserer Instruktionen geschehen. (Beifall. Lord 
Salisbury hat dem französischen Botschafter mehr denn einmal erklärt, 
daß nach seiner Ansicht die englische Regierung zu ihrem Einspruche durchaus 
berechtigt und daß es für sie unmöglich sei, denselben aufzugeben. Was 
die materielle Seite der Frage anlangt, so ist Delcassés Darlegung der 
Sachlage in einigen Punkten unvollständig. Er vergißt zu erwähnen, daß 
er im letzten November auf eine Anfrage Monsons, was an den Gerüchten 
von einer seitens Frankreichs beabsichtigten Landeserwerbung an der Küste 
von Maskat Wahres sei, die Antwort gab, er habe hierüber nicht das 
Geringste gehört. Dieselbe Erklärung wiederholte er vor wenigen Tagen. 
Es handelt sich daher um einen Schritt des französischen Lokalagenten, 
welcher seine Instruktionen überschritten hat; und es ist üblich, derartige 
Fragen zur Kenntnis der betreffenden Regierung zu bringen und es sicher 
zu stellen, daß dieselben auf diplomatischem Wege gelöst werden, damit auf 
diese Weise vermieden wird, die Oeffentlichkeit darin zu verwickeln. Was 
die Bedrohung mit einem Bombardement betrifft, so ist es klar, daß, wenn 
auch Lord Salisbury, wie er dem französischen Botschafter mitteilte, eine 
weniger öffentliche Art der Handlungsweise vorgezogen haben würde, 
unsern Agenten dort kein Tadel trifft, da er nicht in der Lage war, 
zwischen der Verantwortlichkeit des französischen Agenten und des Sultans 
von Maskat einerseits und derjenigen der französischen Regierung anderer- 
seits zu unterscheiden. Wir sind der Meinung, daß die Handlungsweise 
unseres Agenten im Wesentlichen eine völlig korrekte war. Durch den 
zwischen Frankreich und England im Jahre 1862 abgeschlossenen Vertrag 
ist nicht ausgeschlossen, daß Frankreich eine Kohlenstation in Maskat habe, 
wie England sich eine solche ausdrücklich in dem Vertrage ausgemacht hat. 
Eine Landkonzession ist mit derselben nicht verbunden, und es ist selbst- 
verständlich, daß die französische Regierung einen gleichen Nutzen aus dem 
ihr zustehenden Rechte ziehen will, welcher aber gleichen Beschränkungen zu 
unterliegen hat.“ 
9. März. (Unterhaus.) Vorlegung des Marineetats. 
Rede Goschens. 
Der erste Lord der Admiralität Goschen sagt in der Begründung 
der Wehrforderungen für die Marine: „Vor uns haben wir die geplante 
Konferenz für eine allgemeine Abrüstung, hinter uns die unruhevollen 
Monate Oktober und November. Jedermann wird sich des auffälligen 
Vertrauens erinnern können, welches das Volk in jenen kritischen Augen- 
blicken den Seestreitkräften des Landes und deren Bereitschaft für jede 
Möglichkeit gezeigt hat. Dieses Vertrauen war die Belohnung und das 
Ergebnis früherer Aufwendungen.“ England sei bereit gewesen, es habe 
keine fieberhaften Ankäufe, keine plötzlichen Mannschaftseinreihungen vor- 
zunehmen brauchen. Alles habe mit Gelassenheit und Ruhe geleitet werden 
können; es brauchten keine Munition angekauft und keine neuen Bestellungen 
gemacht zu werden. Der in dem Nachtragsetat stehende Posten von 
100000 Östr. für Geschütze stelle lediglich den Beginn der Geschützbewaffnung
	        

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