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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Jagdpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

160 3. Abschnitt. Polizei. 
8 148. 
H. Jagdpolizei. 
I. Jagdrecht. 
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist folgenden Be- 
stimmungen unterworfen: Es ist dem Staate, den Gemeinden 
und Privatpersonen die eigene Ausübung dieses Rechts auf 
zusammenhängenden Grundstücken von 50 ha und darüber aus- 
schließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Persön- 
lichkeitenim Staate dagegen üben ihre Jagdberechtigung auf dem 
übrigen in einer Flurmarkung liegenden Flächenraum bloß 
durch die Gesamtheit der Gemeinde aus, zu der sie gehören. 
Ein Jagdrecht .auf Wegen besteht nicht. Diese trennen 
daher nicht die Grundstücke eines Eigentümers im Sinne des 
Jagdgesetzes. Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte 
der Grundeigentümer ist ein unveräußerliches Recht, welches 
unter keinem Titel auf andere Rechtssubjekte übertragen 
werden kann. Ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden 
kann daher durch Ersitzung nicht erworben werden. Das 
Recht auf Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden 
geht auch infolge langjähriger Nichtausübung nicht verloren. 
Gemeinden und Korporationen dürfen das ihnen zustehende 
Jagdrecht nur durch Verpachtung oder durch zu verpflichtende 
Jagdschützen nutzbar machen. Die Verpachtung darf nur auf 
dem Wege des öffentlichen Meistgebots und an höchstens drei 
Personen und auf die Dauer von je mindestens drei und 
höchstens zwölf Jahren erfolgen. Da die gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke sich als Zwangsgenossenschaften der Grundstücks- 
besitzer behufs Ausübung des Jagdrechts charakterisieren, so 
sollen die Pachtgelder und anderen Erträge von Gemeinde- 
jagden durch die Gemeindebehörden unter die Grundstücks- 
besitzer der Gemeinde nach Verhältnis der Größe ihres Grund- 
besitzes in dem betreffenden Jagdbezirke eigentlich verteilt 
werden. Die Gemeinden haben aber andererseits nach der Ge- 
meindeordnung vom 9. Juni 1876 Kosten und Aufwendungen, 
welche, ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein, auf den 
Vorteil Einzelner abzielen, auf die beteiligten Grundstücks- 
besitzer auszuschlagen und pflegen infolgedessen, zur Ver-
	        

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