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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das Herrenhaus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

IV. 
Das Herrenhaus. 
1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. 
Vom 12. Oktober 1854. 
(Ges.-Samml. S. 541.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
2c. verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853 (Gesetz-Sammlung 
S. 181), betreffend die Bildung der Ersten Kammer, was folgt: 
A. Das Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 und — 
wegen des jetzigen Namens Herrenhaus — das Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Ansehung der Benennung der Kammern 
und der Beschlußfähigkeit der Ersten Kammer, vom 30. Mai 1855 sind mitgetheilt in 
Aum & zu Art. 65/68, bezw. Anm. A. zu Art. 62 der Verfassungsurkunde, oben S. 216 
un 4. 
B. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 soll die Erste Kammer bestehen „aus 
Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft". 
Es liegt auf der Hand, daß die Verordnung vom 12. Oktober 1854 hiervon abweicht, 
da sie in ihren 88 4 bis 6 ganze Kategorien von Mitgliedern beruft, bei denen das 
Recht der Mitgliedschaft mit dem Verluste der Eigenschaft erlischt, in welcher die Präsen- 
tation erfolgt ist. Gleichwohl muß die Verordnung für zu Recht bestehend erachtet 
werden. Sie ist ordnungsmäßig verkündet, die Prüfung ihrer Rechtsgiltigkeit steht also 
nach Art. 106 der Verfassungsurkunde nur den Kammern zu. Im Abgeordnetenhause 
ist in der Sitzungsperiode von 1854/1855 ein Antrag auf Aufhebung der §8 8 bis 11 
der Verordnung gestellt, in der Verfassungskommission darüber berathen worden, der von 
der Kommission erstattete Bericht aber nicht zur Berathung im Plenum gediehen. Seit 
dieser Zeit ist von dem Abgeordnetenhause das Herrenhaus stets als gleichberechtigter 
konstitutioneller Faktor, somit die Verordnung vom 12. Oktober 1854 per factum con- 
cludens als rechtsgiltig anerkannt worden. Siehe v. Schulze Bd. 1 § 159 S. 584. 
Schließlich ist die Differenz nur eine quantitative, nicht eine qualitative. Es ist zwar richtig, 
daß die Eigenschaft, in welcher die Präsentation erfolgt, in ihrer Fortdauer von zufälligen 
Umständen abhängt; daß ein von der Universität präsentirter Professor, der an eine 
andere Universität versetzt wird, ein Bürgermeister, der nicht wieder gewählt wird oder 
sonst sein Amt niederlegt, ein von den Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes 
präsentirtes Mitglied, welches sein Gut oder seinen Gutsantheil verkauft, damit auch 
aufhört, Mitglied des Herrenhauses zu sein, und daß man solche Mitglieder nicht lebens- 
längliche nennen kann, ohne dem Worte Zwang anzuthun. Aber auch die Berufung 
auf Lebenszeit schlechthin ist nur cum clausula rebus sic stantibus zu verstehen, da 
das Recht nrr lebenslänglichen Mitgliedschaft nicht blos unvereinbar v-•2 mit einer Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte — unten § 9 und Strafgesetzb. 88 33, 34 —, 
sondern unzweifelhaft verloren geht mit dem Verluste der Preußischen Staatsangehörig- 
keit — Anm. B., C. zu Art. 3 der Verfassungsurkunde, oben S. 49 und unten 7 —, 
dessen Herbeiführung durch den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
	        

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