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Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

law_collection

Persistent identifier:
sgb_reich
Title:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
sgb_reich_1912
Title:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Philipp Reclam jun.
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 15. Mai 1871.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§ 164 bis 165.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)
  • Title page
  • Index
  • Vorbemerkung.
  • Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch. (1)
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 15. Mai 1871.
  • Einleitende Bestimmungen. §§ 1 bis 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§ 80 bis 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§ 94 bis 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§ 98 bis 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 bis 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§ 105 bis 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§ 110 bis 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§ 123 bis 145a.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§ 146 bis 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§ 153 bis 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§ 164 bis 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§ 166 bis 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§ 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§ 171 bis 184b.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§ 185 bis 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§ 201 bis 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. §§ 211 bis 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§ 223 bis 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§ 234 bis 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§ 242 bis 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§ 249 bis 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§ 257 bis 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§ 263 bis 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§ 267 bis 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§ 239 bis 244 der Konkursordnung.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 bis 302e.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§ 303 bis 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§ 306 bis 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§ 331 bis 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§ 360 bis 370.
  • Anhang. Gesetz, betr. die Bestrafung der Majestätsbeleidigung, vom 17. Februar 1908.
  • Sachregister.
  • Inhalt.
  • Nachtrag zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches, enthaltend die durch das Gesetz, betr. Änderung des Strafgesetzbuches, vom 19. Juni 1912 - in Kraft getreten a. 5. Juli 1912 - vorgesehenen Abänderungen.
  • Aus Philipp Reclams Universal-Bibliothek.
  • Miniatur-Ausgaben aus Reclams Universal-Bibliothek und weitere Werke.

Full text

50 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
S. 161. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme 
der Fälle in den §§. 157 und 158, ist auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfä ig 
keit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eid- 
lich vernommen zu werden, zu erkennen. 
In den Fällen der §§. 156—159 kann neben der Gefäng- 
nißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. *’*-pD 
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Ge- 
richt bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungs= 
eide gegebenen Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 163. 
Wenn eine der in den §§. 153—156 bezeichneten Hand- 
lungen aus Fahrläsigleit begungen worden ist, so tritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An- 
zeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn 
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen 
aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen 
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft. 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
S. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche 
er Jemand wider besseres Wissen der Begehung einer straf- 
baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht be- 
schuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat 
bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes 
Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der 
Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten 
werden.
	        

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