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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Materielle Voraussetzungen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 18 — 
Danach charakterisiert sich eine Streitigkeit als eine, nach 
Ansicht der Parleien, eine gütliche Beilegung nicht mehr zu- 
lassende Meinungsverschiedenheit über die Verfassung. 
Was heisst weiter, um zunächst bei einer Erklärung des 
Wortsinnes stehen zu bleiben, Verfassung? 
Man ist gewohnt, diesen Begriff in einem weiteren und 
in einem engeren Sinne zu verwenden. Nur das Eine ist 
zweifellos, dass unter Verfassungsstreitigkeiten Rechtsstreitigkeiten 
zu verstehen sind. Und daraus folgt, dass die Verfassung 
sich als ein Inbegriff von Rechtskomplexen darstellt. Es er- 
gibt sich die Frage, müssen diese Rechtsnormen, jener engeren 
Bedeutung des Begriffes „Verfassung“ entsprechend, sich auf 
die Verfassungsurkunde beziehen, oder ist hier das Wort in 
seiner weiteren Bedeutung zu nehmen, so dass der Kreis jener 
Rechtsnormen sich auf alle Bestimmungen auszudehnen hätte, 
welche mit der Verfassung irgendwie in Verbindung oder im 
Zusammenhange stehen. Wobei wiederum zu berücksichtigen 
ist, dass „Verfassung“ und „Verwaltung“ derartig eng ver- 
bundene Begriffe sind, dass in besonderen Fällen auch hier 
die Grenze schwer zu ziehen sein wird. 
Daraus ist zu entnehmen, dass aus dem Worte allein 
eine Feststellung des Begriffes sich nicht ermöglicht, weil 
eben der Wortsinn nicht einheitlich ist. 
Wir gehen einen Schritt weiter und nehmen das Wort 
„Verfassungsstreitigkeit“ als einen Begriff. Bereits oben ist ge- 
sagt worden: Verfassungsstreitigkeiten sind Streitigkeiten über 
die Verfassung. Die Frage ist zunächst die: erblickt das Gesetz 
in den im Artikel 76 Absatz 2 R.V. genannten Verfassungs- 
streitigkeiten nur Streitigkeiten über die Verfassungsurkunde, 
oder will es darunter auch Streitigkeiten über die Gesamtheit 
derjenigen Rechtsnormen verstanden wissen, welche auf die 
Verfassung eines Staates üherhaupt Bezug haben. Diese Frage 
ist schon im konstituierenden Norddeutschen Reichstage ventiliert 
worden. Bei den Beratungen über den Artikel 70 der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes erklärte damals der Abgeordnete 
Dr. Wiggers:®) „Ich will auf den Inhalt des Artikels 70 selbst 
8) Bezold, Materialien Bd. II S. 603. 
 
	        

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