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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Materielle Voraussetzungen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

—_ 97 — 
keine Anwendung in den Bundesstaaten, deren Grundgesetze 
die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten an eigene Be- 
hörden verweisen“. Eine derartige „Anrufung“ findet u. U. 
eben doch statt. 
Wenn nun aber in einem Bundesstaate ein Verfassungs- 
streit schwebt, bleibt es trotzdem dem Staate unbenommen, 
während des Schwebens dieser Streitigkeit ein Organ zur 
Entscheidung derselben auf verfassungsmässigem Wege zu 
schaffen? Ich möchte es glauben. Die Reichsverfassung 
räumt den Einzelstaaten das unumschränkte Recht ein, Be- 
hörden zur Entscheidung ihrer innerstaatlichen Streitigkeiten 
einzusetzen und diese mit beliebigen Kompetenzen auszustatten. 
Der Zweck des Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung ist der, 
Streitigkeiten in den Bundesstaaten zur Erledigung zu bringen, 
bzw. die Möglichkeit einer solchen Erledigung zu schaffen, 
wenn innerhalb des Staates eine Erledigung auf gesetzlicher 
Basis nicht möglich is. Der Sinn dieser Bestimmung geht 
dahin, dass, wenn möglich, die Entscheidung dem betr. Bundes- 
staate selbst überlassen bleiben soll. Nur, wenn auf dieser 
Grundlage die Möglichkeit einer Beilegung nicht vorhanden 
ist, will der Bundesrat eingreifen. Als dem Sinne des Gesetzes 
entsprechend wird deshalb die vorhin aufgeworfene Frage ihre 
Entscheidung dahin erfahren müssen, dass auch während des 
Schwebens eines Verfassungsstreites in dem betr. Bundesstaate 
die Schaffung eines zur Entscheidung desselben zuständigen 
Organes gesetzlich zulässig ist. Es ist allerdings nicht zu ver- 
kennen, dass diese Auffassung im Wortlaute des Gesetzes keine 
Unterstützung findet. Die Ausdrucksweise des Art. 76 Abs. 2: 
„wenn eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten 
nicht bestimmt ist“, scheint vielmehr für eine Interpretation 
im entgegengesetzten Sinne zu sprechen. Doch ist hier, wie 
überall bei der Gesetzesauslegung, nicht so sehr der Wort- 
laut, als der Sinn des Gesetzes in Rücksicht zu ziehen. Der 
oben vertretenen Auffassung widerspricht der Wortlaut des 
Gesetzes nicht. Dieser setzt nur voraus, dass zu der Zeit, 
wo der Bundesrat von einem der streitenden Teile angerufen 
wird, eine Behörde der in Rede stehenden Art noch nicht
	        

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