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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Materielle Voraussetzungen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • a) Materielle Voraussetzungen:
  • 1. Es muss eine Verfassungsstreitigkeit vorliegen.
  • 2. Die Verfassungsstreitigkeit muss innerhalb eines Bundesstaates bestehen.
  • 3. Die Verfassung dieses Bundesstaates darf keine zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten kompetente Behörde vorsehen.
  • b) Formelle Voraussetzung.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

8 — 
existiert. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass diese Be- 
hörde geschaffen wird im Verlauf des Streites, bevor der 
Bundesrat angerufen ist. Alsdann bleibt die Erledigung dieser 
neugeschaffenen Behörde überlassen. 
Wie es ja überhaupt den Parteien unbenommen ist, 
zwecks Erledigung der bestehenden Differenz sich dem Spruche 
eines Schiedsgerichtes zu unterwerfen, so lässt sich auch unter 
diesem Gesichtspunkte die Einrichtung eines Gerichtshofes zur 
Entscheidung des konkreten Streitfalles — oder aller Streitig- 
keiten bzw. Verfassungsstreitigkeiten — während des Schwebens 
des Streites rechtfertigen. Als ungerecht und ungesetzlich kann 
ein derartiges Verfahren schon deshalb nicht bezeichnet werden, 
weil beide Parteien mit gleichen Rechten bei der Schaffung 
der fraglichen Behörde mitzuwirken hätten. Streitende Teile 
sind bei einer Verfassungsstreitigkeit ja Volksvertretung und 
Regierung. Beide sind auch die gesetzgebenden Faktoren, 
deren Einigung über die Art der Zusammensetzung jener 
Behörde das Verfahren bei Entscheidung des Streites usw. 
die erste Voraussetzung für das Zustandekommen der bez. 
Bestimmungen bilden würde. 
b) Formelle Voraussetzung der Zuständigkeit des Bundesrates. 
Der Bundesrat muss von einer der streitenden 
Parteien angerufen werden. 
Ausser den erwähnten materiellen enthält die Reichsver- 
fassung im Art. 76 Abs. 2 eine formelle Voraussetzung der 
Kompetenz des Bundesrates bei der Erledigung von Ver- 
fassungsstreitigkeiten: er muss von einem der Streitteile ange- 
rufen werden. 
Das Einschreiten des Bundesrates ist gerechtfertigt, wenn 
»ein Teil“ ihn anruft. 
Darin liegt zunächst, dass die Zuständigkeit des Bundes- 
rates nicht begründet ist, wenn er von einem Dritten um die 
Erledigung des Streites angegangen wird, mag dieser Dritte 
noch so sehr am Ausgange des Streites interessiert sein. Auch 
das Reich oder ein Organ des Reiches ist nicht berechtigt,
	        

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