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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Allgemeine Vorschrift.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zu prüfen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zu prüfen.
  • b) Formen der Erledigung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

—_ 43 — 
Aufforderung an den Bundesrat, seinen verfassungsmässigen 
Pflichten nach Massgabe des Art. 76 R.V. zu genügen“, zu- 
lässig ist. — Eine Mitwirkung des Reichstages bei der Ent- 
scheidung von Verfassungsstreitigkeiten tritt, wie hier vor- 
greifend bemerkt sein mag, einzig und allein da ein, wo er 
als Organ der Reichsgesetzgebung tätig wird. 
b) Formen der Erledigung. 
1. Versuch eines gütlichen Ausgleichs. 
Wenn der Bundesrat seine Zuständigkeit für begründet 
hält, hat er zunächst zu versuchen, den Streit „gütlich auszu- 
gleichen“. Bei dem Versuch, einen gütlichen Ausgleich unter 
den Parteien herbeizuführen, ist der Bundesrat in der Wahl 
der gesetzmässigen Mittel nicht beschränkt. Regelmässig wird 
er versuchen, den Streit durch Vergleich zu erledigen. Er 
wird, soweit es ihm möglich ist, die Parteien zu gegenseitigen 
Nachgeben bewegen. Es ist nicht zu verkennen, dass gerade 
bei Verfassungsstreitigkeiten eine gütliche Einigung die ge- 
eignetste und heilsamste Art der Erledigung bedeutet. Und 
die Einigungsversuche werden, ich möchte sagen regelmässig, 
zu praktischen Erfolgen führen, wenn beide Parteien sich da- 
rüber klar sind, dass „für ein andauernd erspriessliches Ver- 
hältnis zwischen Krone und Volksvertretung Erfordernis und 
Voraussetzung ist, dass beide Teile ihre formellen Rechte nicht 
mit allen Konsequenzen, sondern mit sittlicher Selbstbeschrän- 
kung ausüben «.!) 
Wenn die Bemühungen in dieser Richtung fehlschlagen 
wird der Bundesrat dem Sinne des Gesetzes gemäss verfahren, 
wenn er den streitenden Parteien den Vorschlag eines Schieds- 
gerichtes unterbreitet. Ueber die Bildung eines solchen 
Schiedsgerichtes lassen sich allgemeine Grundsätze nicht auf- 
stellen. Die Verschiedenartigkeit des Gegenstandes der Streitig- 
keiten wird im einzelnen Falle besondere Rücksichten walten 
lassen müssen. Diese Rücksichten werden in concreto auf 
  
I) v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts S. 133.
	        

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