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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • I. Allgemeines.
  • Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
  • 1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
  • 2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten“.
  • III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
  • IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte Zuständigkeit des Bundesrates.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 57 — 
Zweiter Teil. 
Thronfolgestreitigkeiten. 
l. Allgemeines. 
Bei der Definition des Begriffes Verfassungsstreitigkeiten 
ist die Frage unerörtert geblieben, ob Streitigkeiten über die 
Thronfolge unter diesen Begriff zu subsumieren sind oder 
ob sie eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des Art. 76 Abs. 2 
der Reichsverfassung nicht begründen. Diese Frage ist deshalb 
nicht berührt worden, weil es der folgenden speziellen Unter- 
suchung überlassen bleiben sollte, festzustellen, ob der Bundes- 
rat zur Erledigung von Thronfolgestreitigkeiten zuständig ist. 
Die Beantwortung der letztgenannten Frage macht eine 
genaue Erörterung aller derjenigen Gesichtspunkte erforder- 
lich, welche für eine Zuständigkeit in dem angegebenen Sinne 
überhaupt in Betracht kommen können. 
Es mag hier vorab bemerkt werden, dass, wenn im folgen- 
den der Ausdruck „Thronfolgestreitigkeiten“« gebraucht wird, 
dieser in seiner umfassenderen Bedeutung zu verstehen ist, 
so dass also unter diesen Begriff Thronfolgestreitigkeiten jeder 
Art — also ausser den eigentlichen Thronfolgestreitigkeiten 
auch Streitigkeiten betreffend die Regierungsnachfolge des 
Monarchen und Regentschafisstreitigkeiten — zu begreifen 
sind. Eine derartige Verschmelzung der Begriffe darf für zu- 
lässig erachtet werden, da sämtliche in Betracht kommenden 
Rechtssätze, wie auf Thronfolgestreitigkeiten, so in gleicher 
Weise auf Thronstreitigkeiten anderer Art Anwendung finden. 
ll. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund 
des Artikels 76 der Reichsverfassung. 
1. Subsumierung des Begriffs 
„Ihronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff 
„Verfassungsstreitigkeiten“. 
Die Entstehungsgeschichte des Art. 76 Abs. 2 der Reichs- 
verfassung lässt es meines Erachtens als unzweifelhaft er-
	        

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