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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • I. Allgemeines.
  • Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
  • 1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
  • 2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten“.
  • III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
  • IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte Zuständigkeit des Bundesrates.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 58 — 
scheinen, dass die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, die 
Thronfolgestreitigkeiten nicht unter den Begriff der Ver- 
fassungsstreitigkeiten zu begreifen. Ich habe schon erwähnt, 
dass im verfassungsberatenden Reichstage von 1867 der Ab- 
geordnete Zachariae einen Antrag auf Einführung eines Bundes- 
schiedsgerichtes einbrachte, zu dessen Zuständigkeit nach Punkt 4 
des Antrages gehören sollten: „Streitigkeiten über Thronfolge, 
Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten.“ 
Bei Begründung dieses Antrages hob Zachariae hervor: „Es 
können diese Dinge — jene vorerwähnten Thronstreitigkeiten — 
aber auch gar nicht begriffen werden unter den Verfassungs- 
streitigkeiten, von denen der Art. 70 redet.« Der Antrag ge- 
langte damals nicht zur Annahme „mit Rücksicht auf die den 
Staaten teure Selbständigkeit und Souveränität“. Also, es 
sollte den Einzelstaaten überlassen bleiben, in ihren Grenzen 
entstehende Thronfolgestreitigkeiten selbständig zu erledigen; 
ein jeder Staat sollte die eigenen Angelegenheiten, soweit sie 
die Thronfolge berührten, selbst zu erledigen berechtigt und 
berufen sein — so war es damals die Absicht des Reichs- 
tages. Zur Erläuterung und Begründung dessen mag hin- 
zugefügt werden, dass der Abgeordnete Windhorst in demselben 
Reichstage sich dahin aussprach: „Dass etwaige Streitigkeiten 
über Sukzession, Regierungsfähigkeit und Regentschaft nur 
gerichtlicher Entscheidung unterliegen können in einem Bundes- 
staate, scheint mir sich ganz von selbst zu verstehen... Mag 
auch bereitwilligst zugegeben werden, dass bei Sukzession in 
den grösseren völlig unabhängig dastehenden Staaten die 
Sache mehr die Natur einer politischen und Machtfrage an- 
nehmen kann, so kann in einem Bundesstaate doch, der eben 
einen Schutz für das Recht auch in dieser Beziehung ge- 
währen soll, nach meinem Dafürhalten dieser Schutz nur 
durch ein Gericht gewährt werden.“ Und der Abgeordnete 
Braun bemerkte: „Gerade die Position 4 des Antrages, die 
allerdings sehr schön flankiert ist von drei vorausgehenden 
und drei nachfolgenden unschuldigen Positionen, scheint mir 
aber eigentlich des Pudels Kern zu sein. Ich möchte nicht 
die Hand dazu bieten, dass vermittelst dieser Position 4 etwa
	        

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