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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Materieller Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten“.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • I. Allgemeines.
  • Il. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund des Artikels 16 der Reichsverfassung .
  • 1. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Verfassungsstreitigkeiten“.
  • 2. Subsumierung des Begriffes „Thronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff „Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten“.
  • III. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen.
  • IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte Zuständigkeit des Bundesrates.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

—_ 8 — 
brauchen — als Prozessvertreter. Das innere Rechtsverhältnis 
wird durch diese Vertretung in keiner Weise berührt. Partei 
bleibt im letzten Sinne der Fürst als Agnat; Partei wird 
nicht der Bundesstaat, den er regiert. Von einem Streite 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten kann also auch in 
diesem Falle nicht die Rede sein. 
Die Erklärung des Reichskanzlers, Fürsten Hohenlohe, 
bei Erörterung der Lippeschen Angelegenheit im Reichstage: 
„Der Bundesrat hat in seiner grossen Mehrheit den Umstand 
als entscheidend erachtet, dass tatsächlich in seiner äusseren 
Erscheinung der Streit für beide Parteien den Charakter einer 
von ihren Regierungen geführten Staatsangelegenheit an- 
genommen hat und die Bundesinstanz in dieser Streitlage 
angerufen ist“ und die damit zum Ausdruck gebrachte Auf- 
fassung des Bundesrates widerspricht dem Sinne der Reichs- 
verfassung. Nicht die äussere Erscheinung ist massgebend, 
sondern die innere Rechtslage. Und diese bezeichnet im 
Lippeschen Falle den Fürsten von Schaumburg-Lippe in seiner 
Eigenschaft als Chef der Lippeschen Nebenlinie Lippe-Alver- 
dissen als Partei, nicht den Staat Schaumburg-Lippe. Streitig- 
keiten aber, in denen ein Staat und eine Privatperson einander 
als Parteien gegenübertreten, können niemals Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten sein. Und da bei 
Thronfolgestreitigkeiten als Berechtigter immer — ausge- 
nommen die oben erwähnten Fälle — eine Privatperson als 
Partei erscheint, so sind sie niemals unter den Begriff der 
„Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten« im Sinne des Art. 76 
Abs. 1 R.V. zu subsumieren. Eine Zuständigkeit des Bundes- 
rates zur Erledigung von Thronfolgestreitigkeiten ist also aus 
diesem Gesichtspunkte nicht begründet. 
II. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund 
seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder 
zu prüfen. 
Es ist geltend gemacht worden, dem Bundesstaate stehe 
kraft seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu
	        

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