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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Monograph

Persistent identifier:
sievert_bundesrat_1905
Title:
Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen.
Author:
Sievert, H.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Verfassungsstreitigkeiten
Thronfolgestreitigkeiten
Bundesrat
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Pilz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
Scope:
79 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

_ 716 — 
urteilt überhaupt nicht nach eigenem Wissen und Gewissen, 
er stimmt vielmehr nach ihm erteilten Instruktionen. Die 
Regierungen der Einzelstaaten beschliessen, wie der Bevoll- 
mächtigte bei der Stimmabgabe im Bundesrat sich zu ver- 
halten hat. Aus den Regierungen der Einzelstaaten, denen 
die voraufgegangenen Verhandlungen nur durch Ueber- 
mittelung bekannt sein können, werden die Stimmen nach 
Berlin depeschiert. Der Bevollmächtigte ist das mechanische 
Werkzeug seiner Regierung, — der Briefträger, wie man ihn 
genannt hat —, bei der Stimmabgabe. Die Regierung aber 
wird als politische Körperschaft geneigt sein mehr nach 
politischen, als nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 
Es kommt hinzu, dass dem Bundesrat jedes rechtlich 
geordnete Verfahren bei seiner Beschlussfassung unbekannt 
ist. Ein geordnetes Verfahren aber muss als unerlässliche 
Voraussetzung der Erzielung eines gerechten Richterspruches 
bezeichnet werden. 
Weiter ist bei Verfassungsstreitigkeiten z. B. stets nur 
die eine Partei, die Regierung, im Bundesrate vertreten. 
Daraus resultiert für die Regierung insofern ein grosser 
Vorteil, als sie auch durch Mitwirkung bei der Abstimmung 
das Ergebnis der Beschlussfassung zu ihren Gunsten beein- 
flussen kann. 
Wie sehr diese Bedenken im Bundesrate selbst empfunden 
werden, davon zeugt die Erklärung des Staatssekretärs Grafen 
Posadowsky-Wehner in der Sitzung des Reichstages vom 
17. Januar 1899: „Meine Herren! Der Herr Abgeordnete 
Lenzmann ist immer von der Ansicht ausgegangen, meines 
Erachtens irrtümlich, dass der Bundesrat als solcher — im 
Lippeschen Thronfolgestreit — entscheiden soll, und daraus hat 
er des weiteren gefolgert, wie ungeheuerlich eine solche 
Entscheidung sein würde, da die Macht- und Stimmenverhält- 
nisse der einzelnen Bundesstaaten im Bundesrate so verschieden 
sind und die ‚Bevollmächtigten nach der Instruktion ihrer 
Regierungen, eventuell also auch nach politischen Gesichts- 
punkten abzustimmen hätten. Ich kann demgegenüber die 
beruhigende Versicherung geben, dass man von keiner Seite
	        

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