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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1807
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
2
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 21. 83 
§ 7. 
Ausführung der Fahrten. 
I. Der Reisende hat sich zum Antritt der Reise an der im Fahrplane bezeichneten 
Haltestelle rechtzeitig einzufinden und nach Eintreffen am Reiseziele den Wagen zu verlassen. 
II. Reisende mit Fahrkarten für die längere Strecke haben hinsichtlich der Wahl des 
Platzes den Vorzug vor Reisenden mit Fahrkarten für die kürzere Strecke. Über Meinungs- 
verschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der 
Absfertigungsbeamte, bei dessen Abwesenheit der Wagenführer. 
III. Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und jede mit ihm reisende Person je 
einen Platz belegen. Für Kinder unter 1 Meter Körpergröße, die in Begleitung erwachsener 
Personen ohne eigene Fahrkarte reisen, darf kein Platz belegt werden. 
IV. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf. 
V. Wer die Abfahrt versäumt oder an Zwischenorten den Wagen verläßt, ohne zur 
Abfahrtzeit wieder zurückgekehrt zu sein, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgelds 
und der Gepäckgebühr. Das Reisegepäck wird in solchen Fällen bis zu der Postanstalt 
befördert, auf die die Fahrkarte lautete, und dort aufbewahrt, bis darüber Bestimmung 
getroffen wird. 
VI. Personen, die nach § 2 Abs. I Ziff. 2 von der Fahrt ausgeschlossen werden 
mäüssen, können erforderlichenfalls mit Beihilfe der Polizeiorgane aus dem Wagen entfernt 
werden. 
VII. Das Rauchen ist in den geschlossenen Wagen untersagt, wenn von Mitreisenden 
hiegegen Einspruch erhoben wird. 
VIII. Die Fenster dürfen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig nur mit Zu- 
stimmung aller Reisenden geöffnet werden. Auf Verlangen auch nur eines Reisenden sind 
bei kalter oder stürmischer Witterung alle Fenster geschlossen zu halten. 
IX. Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen und deren Ausstattungs- 
gegenstände entstehenden Kosten sind zu ersetzen. Die Post kann sofortige Zahlung oder 
Sicherheitsleistung verlangen. 
X. Unterbrechung der Fahrt ist nicht zulässig. 
XI. Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen einer Fahrt begründet 
keinen Anspruch auf Entschädigung. 
XII. Zurückgelassene Gegenstände unterliegen im Falle der Unanbringlichkeit den Be- 
stimmungen der Postordnung für das Königreich Bayern über unbestellbare Postsendungen 
E 45).
	        

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