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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

106 
leihen bestellt werden, sind unverbindlich, und der Pfandglaubiger ist schuldig, das 
Pfand ohne Entgeld herauszugeben. 
2) Alle Spiel= und Bürgschafts-Schulden eines Studierenden für Andere. . 
3) Schulden die aus einem mit einem Juden geschlossenen Contrakte entsprungen, und in 
Tübingen ohne Rectorat-Amtliche, oder anderwaͤrts ohne gerichtliche Erkenntniß zu 
Stande gekommen sind. 
4) Alle Schulden an Schild= und Gassenwirthe, insofern diese nicht die gewöhnliche Kost 
(wovon unten ad II. 1. die Rede ist) betreffen. 
5) Schulden an Conditoren für Liqueurs, fremde Weine, geistige Getränke oder Bak- 
werk, Confect. 
0) Schulden für Bücher und gedrukte Schriften, welche von andern als den Num. II. 3. 
unten genannten Personen an Studierende verkauft wurden. 
7) Jede Schuld an Handwerkslente überhaupt für Arbeiten, welche sie entweder einem 
Studierenden machten, ehe noch der vorige Handwerksmann des nemlichen Gewerbs 
für seine Forderung befriedigt war, oder welche die gewöhnliche Bedürfnisse der Stu- 
dierenden überschreiten. 
Insbesondere können die Schneider, wenn sie von Kaufleuten für Studierende 
Waaren auf ihren Credit ausnehmen, wegen ihres Regresses an den Studierenden, 
für den sie sich verbürgten, schlechterdings keine rechtliche Hülfe erwarten. 
8) Alle Schulden fur Waaren oder Sachen von Werth, die einem Studierenden in der 
Absicht verkauft wurden, damit derselbe, um Geld zu erhalten, sie verwerthen könne. 
Kauft ein Dritter dergleichen Waaren von einem Studierenden, so sind sie der 
Confiscation unterworfen. 
II. In Ansehung derjenigen Schulden der Studierenden, welche ihre rechtliche Verbind- 
lichkeit, auch wenn die oben bedingte Einwilligung nicht vorangegangen wäre, behalten sol- 
len, wollen Wir hiemit folgende Bestimmungen in Hinsicht auf die Zeit oder die Summe 
festgesezt haben. 
1) Hausmiethe; Bettzinuß; Waschgeld, Dienst= Perükenmacher= und Barbierer-Lohn, 
Arzneien, Belohnung des Arztes; Kostgeld für den gewöhnlichen Tisch, mit Einschluß 
des Weins, und für regelmäßiges Frühstük; Verdienst für den Druk und Einband 
der Disputation eines Studierenden, der seine Studien auf der Universität fortsezt, 
dürfen von Vakanz zu Vakanz creditirt werden. 
Wenn aber nach Verfluß der nächsten Vakanz die Bezalung nicht erfolgt, so muß 
dem Rektor der Universität innerhalb der ersten vier Wochen bei Verlust der Forde- 
rung eine Anzeige davon gemacht werden. 
2) Für den Unterricht in den Erercitien, wie Reiten, Fechten, Tanzen, Ballspiel, Mu- 
sik und dergleichen, so wie in den lebenden Sprachen ist am Ende des zweiten Me. 
nats das Honorar für den ersten Monat zu bezahlen, mithin nur auf zwei Monale 
Credit zu geben, und der Rükstand des ersten, am Ende des zweiten Monats, dem 
Rectorat: Amt anzuzeigen. 
3) Die Buchhändler dürfen bis auf die Summe von dreißig Gulden, die Antiquare 
und Disputationshändler auf fünfjehn Gulden, von Halbjahr zu Halbjahr creditiren.
	        

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