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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 58.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (59)
  • No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (60)
  • No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (61)
  • No. 62.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 177 — 
rungs-Deputation nachzusuchen. Es bleibt jedoch jeder Militairprediger 
verantwortlich, daß auch während seiner Abwesenheit in seinen Amtsge- 
schaften nichts verabsäumt werde. 
45) Im Kriege kann gar kein Urlaub ertheilt werden, und kein Feldprediger 
darf alsdann, es sey denn in dem Fall einer Krankheit, seine Gemeine 
verlassen. 
IV. Von der Gemeine der Militairprediger. 
1) Allen bei den Armee-Brigaden angestellten Predigern ist der Umfang der 
ihnen angewiesenen Gemeinen bereits bekannt gemacht worden. 
2) Zu einer solchen Gemeine gehören alle, bei den einem jeden Prediger an- 
gewiesenen Regimentern und Bataillons, wirklich dienstthuende Officiere 
und Soldaten; so wie überhaupt alles dasjenige, so zu dem wirklichen 
Etat eines Regiments oder Bataillons gerechnet wird, ferner die Frauen 
und Kinder, so lange die letztern sich in dem väterlichen Hause aufhalten, 
auch bei den im Felde stehenden oder auf dem Marsch befindlichen Truppen 
die Dienstboten; im Frieden hingegen gehören die letztern zu der Civilge- 
meine des Orts= und Pfarrbezirks, in welchem die Herrschaften wohnen. 
3) Dimittirke Officiere und Soldaten nebst ihren Frauen und Kindern gehö- 
ren von dem Tage der Verabschiedung an, so wie auch Offieier= und Sol- 
daten-Wittwen und Waisen, zu der Civilgemeine ihres Aufenthaltsorts. 
4) Die Beurlaubten, wenn diese sich in der Garnison des Regiments, bei 
welchem sie dienen, aufhalten, gehören zu der Gemeine ihres Feldpre- 
digers, wenn solche aber von dem Regiment oder Bataillon entfernt in 
Städten oder auf dem Lande leben, so gehören sie sammt den Ihrigen zu 
der Gemeine ihres Wohnorts, jedoch müssen sie, wenn sie sich verheira- 
then, ohne Unterschied der Confession, beim Staabe ihres Regiments pro- 
klamirt werden, und dafür sowohl, wie für die Copulation, Letztere mag 
beim Regiment geschehen oder nicht, ihrem Feldprediger die jura stolac 
entrichten; jedoch sind von der Entrichtung der Copulations-Gebühren, 
diejenigen Beurlaubten befreit, welche nicht zu der Confession des Feldpre- 
digers ihres Corps gehören, wenn sie sich nicht von diesem, sondern von 
einem Geistlichen ihrer Confession trauen lassen. Soldaten, welche im 
Frieden als Augmentations-Mannschaften oder als Krümper ins Canton 
entlassen sind, und diejenigen wirklichen oder Train-Soldaten, welche zu 
ihrer Verheirathung keinen Consens von Seiten des Canton-Regiments 
bedürfen, gehören ohne Einschränkung sammt den Ihrigen zu der Gemei- 
ne des Cipil-Predigers ihres Aufenthaltsortes. 
5) Zu der Gemeine der drei Garnisonprediger in Berlin, Königsberg und 
Breslau, gehören außer der ihnen angewiesenen Abtheilung der Artillerie 
Jahrgang 181. « Ee und 
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Gesetzblatt-Jahrgang

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