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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1812
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
7
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1812
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Full text

zuvor schon karitulirten Rechnungen bls zu 306. ebend. Menats den Rechnungs-Reolseren 
zurustellen. Und da 3) bei dlesen einfochen und kleinen Rechnungen in der Regel der 
Kalkol gleich bei der Probe gezegen, und dasjenige was in. Rechnungs Einnahme oder 
Ausgaben nachzuholen seyn möchte, soglelch durch Zeczesse verfügt werden kann, damit es 
in der Rechnung des nächstfolgenden Jahres nachgehoie werde; so wird den Rechnungs= 
Reolforen zur Fertigung ihrer Ausstellungen und Rezesse ein Termin von :4 Tagen, nem- 
lich bis zum : 4. Mal anberaumt, innerhalb dessen ste diese Rechnungen mit ihren Aus- 
stellungen und Rezessen den Oberelubringern zurück zu geben baben; welche sie sodann 4) 
wenn juvor alles in Richtigkeit gestellt ist, gedeppelt nebst den Rezessen und Beillagen un- 
derweils und p#testens bis den 51. Mai an das ihnen zugewlesene Pflegamt einzusenden 
haben. 
Würde sich aber 5) als uötbig darstellen, daß die von dem Rechnungs' Reoisor ent- 
worfenen Ausstellungen zuvor noch von dem Rechner beamwortet werden müßten, so will 
man biezu, so wie zu Zlebung des Kalkuls, Ertheilung der Rezesse, und Erledigung aller 
sich etwa ergebenden Anstände den Termin bis zum 15. Junl, als an welchem Tage auch 
—— bei dem Plegamt eingekommen seyn müssen, erstreckt 
aben. 
Fü# die Beobachtung dleser Termine haben sowohl die Obermter von Amtswegen, 
els auch, insbesendere jede der hler angeführten Personen an ihrem Ort zu forgen. Diese 
haben, wenn derjenige, von dem ste das Partikular oder die Rechnung erhalten sollen) sol- 
che nicht innerhalb des vorgeschriebenen Termins ihnen übergiebt, hievon dem Oberamte die 
Anzeige zu machen, um sodann die zweckdienlichen geschärften Maßregeln vorzukehren. 
Damt man sich auch im Fall eines Verzugs an den Schuldhaften zu balren wissen 
mmge; so hat jeder den Tag, an welchem er seln Partlkular oder die Rechnung abglebt, 
auf der ersten Seite beizusetzen. « 
EndlichwikddanaIsensundZuchtbduQPsiegämmnaufgegeben-htchtsursogklch 
diejenigenOberrinbkingek,derenaufdest.Ap-llisuverfallen-Rechnungenbipjetzi 
tiochalchtttugetvmincaseyn-sollten;gleichnachSchwanz-diesek,Pe.I-otdsuug,-sspareknauch 
InderFolgedicjenigcn,dieam15.Junijedanahkcznochnichtclnsctrossenwöke7-,der 
Section der Cemmun-Admlalstratlon anzuzelgen. " 
II. Wegen der zum Theil bedeutenden Ausstände, welche auf Georgll 1320 bei den 
Gefäll= oder Einbringereien der Waisen= und Zuchthausinstitute zu Stuttgart und vLudwige- 
burg gehaftet haben, ist sich alle Mühe zu geben, solche zum Einzug zu bringen. 
Ueber diejenigen Ausstände, welche innerhalb seche Wechen nicht beigetrlaben werden 
können, sollen zwol Verzelcholsse geferilget werden, wovon das eine in die ganz lneriglveln, 
unter Anschluß obrigkeitlicher Urkunden über die Vermdgens-Umstände, und übrigen per- 
sonlichen Verhältnisse eines jeden Debenten, und das andere solche Ausstände enthält, wel- 
che noch auf irgend eine Weise berichtiget werden könnev, und bel welchen anzuzeigen ißt, 
ob und an welche Pflege seit Georgil hro etwas davon abgetragen worden sey, und fin-
	        

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