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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

) den Namen des Eigenthuͤmers, das Geschlecht und das Alter des Thieres pflicht- 
maͤßig aufzuschreiben, dieses Verzeichniß von Zeit zu Zeit an das ihm vorgesetzte 
Oberamt, und dieses das Wesentliche von 14 zu 14 Tagen an die Medicinal- 
Section einzuschicken. · « «· 
tyWennesdasetsteinhiesemOttvondetBæhseucheergrtssengThtertw 
so hat man dasselbe sogleich an einen abgesonderten ungangbaren Ort bringen, und 
daselbst von einem hiezu zu bestellenden eigenen Mann, welcher, wenn er selbst ge- 
sundes Vieh hat, auch desselben Stallung und Warter gänzlich meidet, warten 
u lassen. 
c) K# r nicht möglich, das Thier an einen solchen abgesonderten Plah. bringen zu 
lassen, so hat man dem Eigenthümer aufzugeben, es vor den Ort hinauszuführen, 
und von dem zum Todtschlagen des Viehes aufzustellenden Mann tödten zu lassen. 
4) Wenn es aber auch an einen abgesonderten Platz abgeführt, und noch einige Zeit 
beobachtet wird, so muß es dennoch, sobald sich das Zeichen des velligen Ausbruchs 
der Seuche, der stinkende Durchlauf nämlich, einfindet, todtgeschlagen, und 
sogleich verscharrt werden. ç 
·4 Eken so schlägt man nun alle ferner krank werdende Thiere, sobald bei 
der Untersuchung (K. 8. oben) sich befindet, daß e die Freßlust verlieren, nimmer 
daͤuen, heißen Mund, lockere Zaͤhne, Husten, truͤbe Augen bekommen, und die Kuͤ- 
he an der Milch abnehmen, auf dem hierzu ausser dem Ort bestimmten Platze, 
tobt, ohne daß man diese noch einige Zeit beobachtet. 
5. 10. Verautwortlichkelt des Ortsvorflehers. 
Der Ortsvorsteher ist unter hoher Strase dafür verantwortlich, daß die Abfüh= 
rung und Tödtung des kranken Thieres gleich geschehe. Er hat den Eigenthümer, 
wenn er sich widersetzen sollre, bis nach geschehener Erecution, einthürmen zu las- 
sen, und dafür besorgt zu seyn, daß in diesem Fall das kranke Thier gleich im Stall 
von dem zum Todischlagen bestimmten Mann übernommen werde. 
5. 11. Fortsetzung. 
Der Ortsvorsteher hat dabei um so weniger einer Ausnahme statt zu geben, als 
man durchaus nicht gestatten kann, daß wegen cines einzigen eigensinnigen Bürgers 
die übrigen gesunden Thiere auch angestekt werden, und daß an Orten, wo man die 
Hoffnung hat, durch den Todtschlag der kranken Thiere die Seuche noch zu ersticken, 
den an dieser Seuche kranken Thieren medicinische Mittel gebraucht werden. 
aa. Die übrigen Thiere in dem angegriffenen Stall müssen abgesoudert oder auch 
todtgeschlagen werden. 
Wenn mehreres Vieh beisammen in einem Stall gestanden ist, so ist der Tobt- 
schlag eines wirklich erkrankten Thieres nicht hinlänglich. Auch das übrige noch ge- 
sund scheinende Vieh mutz entweder sogleich todt geschlagen, oder doch wemgstens aus- 
ser dem Ort von allen übrigen Thieren abgesondert werden. Die Erfahrung hat nur 
durch zu viele Beispiele gelehrt, daß gewöhnlich alle Thiere, welche neben einem an- 
gesiekten Thier im Stall stunden, von der Seuche ergrifsen werden. Man wird daher
	        

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