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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1814
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814.
Federal State.:
Deutsches Reich
Volume count:
9
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1814
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • Nr. 62. Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen; vom 1. Juli 1900. (62)
  • Nr. 63. Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 1. Juli 1900. (63)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 391 — 
polizeibehörde zulässig. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Theilung 
ein Gebäude betrifft, so lange nicht die erforderlichen Schutzbrandmauern längs der 
neuentstehenden Grenze errichtet sind, oder wenn durch die Theilung die Vorschriften 
über die Größe der Höfe und Gärten umgangen oder die Durchführung eines Bebauungs- 
planes oder eines Umlegungsplanes (vergl. Abschnitt V) verhindert oder erschwert werden 
würde, oder endlich wenn unbebaubare Reste verbleiben würden. 
Die Baupolizeibehörde hat der Grundbuchbehörde das Inkrafttreten einer solchen 
Theilungsbeschränkung unter genauer Angabe der hiervon betroffenen Grundstücke nach 
deren Flurbuchsnummern und Eigenthümern unverzüglich mitzutheilen. 
& 37. Werden Grundstücksflächen zu Unternehmungen verwendet, für welche die 
Enteignungsbefugniß ertheilt worden ist, so scheiden sie auf Verlangen des Enteignungs- 
berechtigten unbeschadet seiner Verpflichtung zur Herstellung der im öffentlichen Interesse 
erforderlichen Verkehrs= und Entwässerungsanlagen aus einem festgestellten Bebauungs- 
plane ohne weiteres aus. In diesem Falle können jedoch die an dem Bebauungsplane 
betheiligten Grundstückseigenthümer, welche durch ein solches Ausscheiden einen Verlust 
oder eine Schmälerung der ihnen durch den Bebauungsplan gesicherten Rechte oder eine 
Mehrbelastung erleiden, von dem Enteignungsberechtigten im Wege des Enteignungs- 
verfahrens Schadloshaltung beanspruchen. 
38. Wenn es für die zu erwartende Entwickelung eines Ortes zweckmäßig erscheint, 
die Hauptverkehrsstraßen sowie die Hauptzüge der Entwässerungs= und Wasserversorgungs- 
anlagen für ein größeres Baugebiet im voraus festzusetzen, so kann die Baupolizeibehörde 
nach Gehör der betheiligten Gemeindevertretungen einen entsprechenden Ortserweiterungs- 
plan aufstellen, dessen Behandlung im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§§ 21 bis 26 zu erfolgen und der den späteren Einzelbebauungsplänen als Grundlage 
zu dienen hat. 
IV. Abschnitt. 
Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsräume 
und der Schleusenanlagen. 
m39. Das Land zu den durch Bebauungs= oder Fluchtlinienplan festgestellten 
Straßen bei doppelseitiger Bebauung bis zu 24 m, bei einseitiger bis zu 15 m Breite 
hat jeder Anbauende 
a) entlang seines Grundstücks, also bei Eckbaustellen zu beiden Seiten, 
b) darüber hinaus so weit, als es erforderlich ist, damit die Straße von Straßenkreuz 
zu Straßenkreuz reicht und überdies nach der einen Seite des zu bebauenden 
Grundstücks Anschluß an eine dem Verkehre bereits dienende Straße erhält, 
53
	        

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