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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Volume count:
10
Publisher:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

291 
Die verlangte ununterbrochene Ausuͤbung der staͤndischen Rechte durch bleibenden 
Ausschuß Cand nicht einmal in der alten erblaͤndischen Verfassung in voller Maße statt. 
Der größere Ausschuß konnte sich nur auf Berufen des Landesherrn versammeln; auch 
der engere Ausschuß war nicht permanent) durfte jedoch) so oft es die Nothdurft erfor- 
derte, mit Vorwissen des Landesherrn zusammen kommen. Aber auch hierin bezeugren 
Wir Uns geneigt, in eine Verlängerung der Dauer des Ausschusses oder eine Wieder- 
bohlung des Zusammenkommens nach dem Bedürfniß einzuwilligen. ’ 
Der Haupt-Punct war die, von der Staͤnde--Versammlung verlangte sogenannte 
Selbst-Taxation, und die von ihr damit in Verbindung gesetzte staͤndische Kassen-Ver- 
waltung. 
Nach der vormaligen Verfassung hatten nicht die Landstände, sondern der Landes, 
herr das Bestenrungs-Recht, dessen Ausübung tbeils durch die allgemeine Reichs, Gese- 
be) theils durch die Landes= Verträge näher bestimmt war. 
Die auf Reichs= und Kreis-Tagen ohne Mitwirkung der Landstände beschlossene 
Reichs = und Kreis-Anlagen mußten ohne weitere Prüfung von der Landschaft abgerra- 
#en werden; und selbst in Ansehung des Hausmilitärs konnten die Stände ihre Einwil- 
ligung zu Bezahlung des vertragsmäßigen jährlichen Beytrags nur alsdann versagen, 
wenn das Land durch Auflegung alter und neuer Hauptteschwerden außer Sctand gesetzt 
waor, den Beytrag abzuführen. Wenn also die Landstände die Selbst. Taxation unbe- 
dingt verlangen) so können sse dieses Verlangen wenigstens nicht von der alten Verfal- 
sung ableiten. 
Indessen gedachten Wir Unseren trenugehorsamsten Landstaͤnden in diesem höchst- 
wichtigen Puncte solche Rechte einzurdumen, wie sie nur ein volles Vertrauen in die 
Einsichren und den guten Willen Landständischer Versammlungen gewähren kann. 
Wir setzten nicht nur überhaupt die Bestimmung sowohl der jährlich auszuschreiben, 
den directen als der indirecten Steuern auf die frehe Bewilligung der Stände aus) son- 
dern erklärten Uns auch geneigt, denselben die genaueste Einsscht in alle Staats= Ein- 
nahmen und Ausgaben, durch Miteheilung der Stats und eine vollständige Concrole 
rücksichtlich der Verwendung der Einnahmen) mit Ansnahme der Domanial, Einkunfte, 
luzugestehen. 
Wir erbothen Uns überdieß sowohl von dem Passiv Stande der Staats-Cassen, 
als von den zur Zinszahlung und zur künftigen Schulden, Tilgung auszumitteluden 
Jonds den Ständen die vollkommenste Kenntniß zu ertbeilen, und theils zu Constatirung 
des Schuldenstands) theils zu Regulirung der Zins= und Capital, Ablosungs-Fonds und 
u Festhaltung des zu entwerfenden Schulden-Tilgungs= Plans eine eigene Schulden- 
Jahlungs, Behörde niederzusetzen, bey welcher ständiusche Deputirte in gleicher Anzahl mir 
den Königlichen Deputirten zugelassen würden. 
Die Cassen-Verwaltung lelbst hingegen glaubten Wir den Landständen nicht zu- 
gestehen zu können, da eines TLheils die Vorgänge der früheren Zeiten, besonders das
	        

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