Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

720 X. Fortbildungsunterricht. 
Unterrichtswesens, auf welchem bereits in andern dentschen Ländern und in einigen 
Kantonen der Schweiz große Anstrengungen gemacht werden, soweit die thatsächlichen 
Verhältnisse es gestatten, Versäumtes wieder nachzuholen.“ 
III In einer von dem Oberschulrat dem Ministerium des Innern eingereichten 
Denlschrift vom 26. Juni 1873 war hinsichtlich der Aufgabe, welche der nen ein- 
zurichtenden Fortbildungsschule zu stellen sei, Folgendes bemerkt: 
„Nach unserer festen Überzeugung kann man der Fortbildungsschule keine 
andere Bestimmung geben, als die Befestigung und Erweiterung der in der Ele- 
mentarschule erworbenen Kenntnisse. Diese Meinung wird zwar Widerspruch finden: 
es wird nicht an Leuten fehlen, welche wünschen, daß auf dem Lande vorzugs- 
weise landwirtschaftlicher und in den Städten und Industriebezirken vorzugsweise 
gewerblicher Unterricht erteilt werden soll. Aber wer nüchternen Sinnes in Er- 
wägung zieht, daß jährlich nur 70 bis 80 Unterrichtsstunden zur Veefügung stehen, 
der wird einräumen müssen, daß nur einc ernste Beschränkung und Ausnützung 
des Unterrichtsstoffes vor der Gefahr einer schwindelhaften und verwirrenden Un- 
gründlichkeit schützen kann. 
Ausgehend von den Kenntnissen, deren Besitz die Absolvierung der Elementar- 
schule voraussetzen läßt, hat der Lehrer dem Schüler diese Kenntnisse stets in ihrer 
unmittelbaren Beziehung zu den Bedürfnissen des Lebens vor das Auge zu bringen 
und sie so in das geistige Eigentum des Schülers überzuführen, daß letzterer 
imstande ist, sich ihrer als Werkzeug zu bedienen. Es setzt dies allerdings bei dem 
Lehrer Begabung, tüchtige Ausbildung und jenen pädagogischen Takt voraus, 
welcher dem Unterschied in der Entwicklung der Zöglinge der Fortbildungsschule 
gegenüber den Elementarschülern Rechnung zu tragen und ersteren ein lebendiges 
Interesse für den Unterricht abzugewinnen weiß. Aber selbst dann noch läßt sich 
bei der spärlichen Unterrichtszeit das vorgesteckte Ziel nur erreichen, wenn Lesen, 
lÜbungen im mündlichen und schriftlichen Ausdruck und Rechnen den Mittelpunkt 
des Unterrichts bilden, von welchem aus mittelst geschickter Auswahl des Lehrstoffs 
die übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete behandelt werden, so weit 
sie für die Lebensstellung der betreffenden Zöglinge von Wichtigkeit sind." 
Die in Vorstehendem dargelegte damalige Auffassung der Oberschulbehörde 
hat sodann in § 7 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 entsprechenden Ausdruck 
und weitere Ausgestaltung in der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875, be- 
treffend den Lehrplan für die Fortbildungsschule, gefunden. Sowohl im Gesetze als 
in der Lehrplan-Verordnung ist zwar gefordert, daß die Erweiterung und Befestigung 
der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse in „Beziehung auf die Bedürfnisse des 
Lebens“ stattfinden und daß der Schüler lernen soll, sich der in der Fortbildungs= 
schule erweiterten und befestigten Volksschulkenntnisse „in seiner beruflichen Thätig- 
scit als Werkzeng zu bedienen.“ Eine Verschicdenheit in der Gestaltung des Fort- 
bildungsunterrichts zur Anpassung desselben an besondere Forderungen des bereits 
erwählten oder mutmaßlichen künftigen Berufes der Schüler (Schülerinnen) wurde 
nicht vorgesehen. Dabei ist zu bemerken, daß die seit 1834 in Baden bestehenden 
„Gewerbeschulen“ als eine ihren besonderen Regeln folgende unterrrichtliche 
Veranstaltung, nicht als eine besondere Art der Fortbildungsschule, in Gesetz und 
Verordnungen auch fernerhin behandelt wurden, obwohl gleichzeitig die Bestimmungen 
der Deutschen Gewerbeordnung über den Besuch einer „von der Gemeindebehörde 
oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannten Unterrichtsanstalt"“ 
auch auf die „Gewerbeschulen“ in Baden in Anwendung kamen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment